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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Begleitschein; Begleitung; Begleitzettel; Beglerbeg; Begnadigung

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Begleitschein - Begnadigung.

Begleitschein, nach dem Vereinszollgesetz vom 1. Juli 1869 zollamtliche Ausfertigung zweifacher Art für aus dem Ausland eingehende Waren, welche nicht an der Grenze, sondern erst an dem inländischen Bestimmungsort versteuert werden sollen. B. I hat den Zweck, den richtigen Eingang der Ware am inländischen Bestimmungsort oder die Wiederausfuhr derselben zu sichern, B. II die Erhebung des durch spez. Revision an der Grenze ermittelten und festgestellten Zollbetrags einem andern Zollamt im Innern gegen Sicherheitsleistung zu überweisen. Der B. II, welcher nur für Waren ausgestellt wird, für die 15 Mk. oder mehr an Zoll zu zahlen ist, soll ein genaues Verzeichnis der Waren, auf die er lautet, nach Maßgabe der vorhandenen Deklaration enthalten; ferner soll er angeben die Zahl der Fässer, Kisten, Kolli etc., deren Bezeichnung und amtlichen Verschluß, dann Namen und Wohnort des Adressaten und desjenigen, welcher den B. hat ausstellen lassen, sowie den Namen des Ausfertigungs- und Empfangsamtes, endlich den Tag der Ausstellung, die Nummer, unter welcher der B. im Begleitscheinausfertigungsregister eingetragen wurde, sowie den Zeitraum, für welchen er gültig ist, oder innerhalb dessen der Beweis der erreichten Bestimmung gewährt werden muß. Das beim Eingang ermittelte, im B. angegebene Gewicht der Waren, bez. die Stückzahl wird, wenn spezielle Deklaration vorliegt, der Verzollung oder weitern Abfertigung zu Grunde gelegt. Fehlt eine solche zureichende Deklaration, so wird die Ware einer speziellen Revision unterworfen. Vor Ausfertigung von B. II wird die Ware speziell revidiert und der zu erhebende Zollbetrag festgestellt. B. II enthält die nähere Bezeichnung der Ware, Namen, Wohnort des Adressaten, Zollbetrag, Zeit seiner Fälligkeit etc.; insbesondere gibt er auch an, ob und welche Sicherheit für die Zollentrichtung geleistet ist. Derjenige, auf dessen Verlangen B. II ausgestellt wird, hat für die Zollzahlung zu haften und zwar nach dem höchsten Erhebungssatz des Zolltarifs, wenn die Ware nicht speziell revidiert oder als zollfrei deklariert wurde. Über das bei Ausfertigung und Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren enthält ein besonderes Begleitscheinregulativ ausführliche Bestimmungen.

Begleitung, s. Akkompagnement.

Begleitzettel heißt das Zollabfertigungspapier, welches bei über die Grenze eingehenden und bei dem Grenzzollamt mit Ladungsverzeichnis angemeldeten Eisenbahnwagen dem Zugführer oder einem Bevollmächtigten der Bahnverwaltung zur Ablieferung an das gewählte, im Innern des Zollgebiets liegende Abfertigungsamt übergeben wird. In demselben sind Wagen, Warenverschluß und Gestellungsfrist bei diesem Amt angegeben, auch sind ihm die zugehörigen Frachtbriefe und Schlüssel amtlich verschlossen beigefügt. Das Nähere gibt das "Regulativ über die zollamtliche Behandlung des Güter- und Effektentransports auf den Eisenbahnen".

Beglerbeg, ein heute nur selten gebrauchter Titel der Statthalter einiger türk. Provinzen (Rumelien, Anatolien, Damaskus).

Beglerbeg (Bejlerbej), Dorf am Bosporus bei Skutari mit großem kaiserlichen Palast und Park, beide vernachlässigt und verfallen.

Begnadigung (lat. Aggratiatio), der gänzliche oder teilweise Erlaß der durch eine strafbare Handlung verwirkten Strafe durch das Staatsoberhaupt; Begnadigungsrecht (jus aggratiandi), die Befugnis zu solcher Verfügung, ein wichtiges Souveränitätsrecht. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der B. im engern Sinn (Einzelbegnadigung) und der sogen. Amnestie, je nachdem es sich um die B. eines einzelnen Verbrechers oder um die B. einer ganzen Klasse von Verbrechern handelt. Eine solche Amnestie (Generalpardon) kommt namentlich politischen Verbrechern gegenüber vor, um nach politisch bewegten Zeiten eine Versöhnung der Staatsregierung mit ihren Gegnern herbeizuführen. Die Einzelbegnadigung ist ebenso wie die Amnestie entweder eine B. nach oder vor gefälltem Strafurteil. Für den letztern Fall ist der Ausdruck Abolition (Niederschlagung) gebräuchlich. Die nach gefälltem Strafurteil eintretende B. kann entweder in einem gänzlichen (aggratiatio plena) oder in einem teilweisen Erlaß der Strafe bestehen (aggratiatio minus plena), oder sie tritt erst nach teilweiser Vollstreckung der Strafe ein, indem sie den Erlaß des Strafrestes herbeiführt, oder indem sie die mit der Strafe verbundenen Rechtsnachteile aufhebt. In diesem letztern Sinn wird die B. als Rehabilitation bezeichnet, wenn sie die Wiederherstellung der dem Verbrecher entzogenen bürgerlichen Ehrenrechte enthält. Darüber, ob das Begnadigungsrecht des Souveräns, welches verfassungsmäßig in den meisten Kulturstaaten ausdrücklich anerkannt ist, auch vom rechtspolitischen und rechtsphilosophischen Standpunkt aus zu rechtfertigen sei, ist viel Streit. Namentlich war der große Philosoph Kant ein Gegner desselben. Es läßt sich ja in der That auch nicht leugnen, daß das Begnadigungsrecht eine Abweichung von dem nach der Gesetzesvorschrift stattfindenden strafrechtlichen Verfahren bewirkt, daß ferner die Möglichkeit einer willkürlichen und ungerechten Handhabung desselben nicht ausgeschlossen ist, und daß dasselbe endlich ganz entbehrlich sein würde, wenn die Strafgesetzgebung und die Rechtsprechung vollkommen wären. Da dies aber bei der Mangelhaftigkeit aller menschlichen Einrichtungen nie ganz der Fall sein wird, da vielmehr das formelle Recht, wie es sich in den Durchschnittsregeln der Strafgesetzgebung darstellt, mit dem materiellen Recht, wie es der Idee der höhern Gerechtigkeit und Billigkeit entspricht, immerhin in Widerspruch geraten kann, so erscheint das Begnadigungsrecht des Souveräns als dessen schönstes Recht, notwendig zur Vermittelung und Ausgleichung der Härten des starren Rechts. Wohl zu beachten ist aber hierbei, daß die Anwendungssphäre des Begnadigungsrechts eine engere wird, je größer der Spielraum ist, welchen die Strafgesetze dem richterlichen Ermessen bei Ausmessung der Strafe offen lassen, und je mehr der Richter selbst hiernach die individuellen Verhältnisse des Angeschuldigten berücksichtigen kann, wie dies namentlich nach dem deutschen Strafgesetzbuch der Fall ist. Das Recht der B. steht dem Monarchen und in den Republiken den verfassungsmäßig damit ausgestatteten Organen, so z. B. in den deutschen Freien Städten dem Senat, zu. In leichtern Fällen ist die Ausübung dieses Rechts von dem Souverän vielfach bestimmten Behörden, besonders dem Justizministerium, in Kriegszeiten einem kommandierenden General, einem Statthalter etc. übertragen. Im Deutschen Reich hat der Kaiser als solcher nur in denjenigen Strafsachen das Recht der B., welche in erster Instanz vor das Reichsgericht gehören, also in den Fällen des Hochverrats und des Landesverrats, insofern diese Verbrechen gegen den Kaiser oder das Reich gerichtet sind (deutsche Strafprozeßordnung, § 484), sowie in denjenigen Fällen, in welchen ein deutscher Konsul oder ein Konsulargericht in erster Instanz erkannt hat. Auch übt