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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Begna-Elf; Begonia; Begoniaceen; Begräbnis; Begräbniskassen; Begräbnismünzen

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Begna-Elf - Begräbnismünzen.

der Kaiser für Elsaß-Lothringen das Recht der B. aus. Im übrigen steht das Begnadigungsrecht den Monarchen der deutschen Einzelstaaten und in den Freien Städten den Senaten zu. Für Preußen ist das Begnadigungswesen durch eine allgemeine Verfügung des Justizministers vom 14. Aug. 1879 geregelt. Todesurteile bedürfen nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 486) zu ihrer Vollstreckung zwar keiner Bestätigung mehr, doch sollen sie nicht eher vollstreckt werden, als bis die Entschließung des Staatsoberhauptes, resp. des Kaisers ergangen ist, in dem vorliegenden Fall von dem Rechte der B. keinen Gebrauch machen zu wollen. Analoge Bestimmungen gelten in Österreich. Übrigens ist in den Verfassungsurkunden der modernen konstitutionellen Monarchien eine Beschränkung des Begnadigungsrechts insofern anerkannt, als ein Minister oder ein sonstiger höherer verantwortlicher Staatsbeamter, welcher durch die Stände einer Verfassungsverletzung angeklagt worden ist, von der gegen ihn deshalb ausgesprochenen Strafe nicht oder doch nur auf Antrag der anklagenden Kammer selbst im Gnadenweg befreit werden kann, weil sonst ein Hauptmoment des konstitutionellen Systems, das Institut der Ministerverantwortlichkeit und Ministeranklage, hinfällig werden würde (vgl. die Verfassungsurkunden von Belgien, § 91; Preußen, § 49; Sachsen, § 150; Württemberg, § 205; bayrisches Gesetz, die Verantwortlichkeit der Minister betreffend, vom 4. Juni 1848, Art. 12, etc.). Eine weitere Beschränkung des Begnadigungsrechts ist in manchen Verfassungsgesetzen in Ansehung der Abolition enthalten, die teils für gänzlich unzulässig erklärt, teils wenigstens bei gewissen Verbrechen nicht statthaft ist. Andre Verfassungsurkunden knüpfen die Zulässigkeit der Niederschlagung an die Zustimmung des höchsten Gerichtshofs oder des Landtags. Was ferner die viel erörterte Frage anbetrifft, ob ein Verurteilter auch gegen seinen Willen begnadigt werden könne, so dürfte dieselbe wohl zu bejahen sein, da die B. kein Akt der Willkür, sondern ein Akt der höhern Gerechtigkeit sein soll, welchem sich der einzelne nicht beliebig entziehen kann. Nur in Ansehung der Abolition könnte es für einen Unschuldigen geradezu eine Härte sein, wenn er auch gegen seinen Willen eine solche B. annehmen müßte; er hat vielmehr ein Recht, zu verlangen, daß seine Unschuld durch Urteil und Recht dargethan werde, und ebendarum würde er eine solche B. gegen seinen Willen ablehnen können. Die norwegische Verfassung statuiert ganz allgemein die Zurückweisung einer B. seitens des gegen seinen Willen Begnadigten. Endlich ist noch darauf hinzuweisen, daß die privatrechtlichen Folgen eines Verbrechens, z. B. die Verpflichtung zum Schadenersatz, durch eine B. nicht verändert oder aufgehoben werden. Vgl. außer den Lehrbüchern des Staatsrechts und des Strafrechts: Lueder, Das Souveränitätsrecht der B. (Leipz. 1860); v. Arnold, Über Umfang und Anwendung des Begnadigungsrechts (Erlang. 1860); R. v. Mohl, Staatsrecht, Völkerrecht und Politik, Bd. 2, S. 634 ff. (Tübing. 1869); Legoux, Du droit de grâce en France (Par. 1865).

Begna-Elf, Fluß in Norwegen, entspringt am Filefjeld, durchfließt den Spirillensee, dann den vierarmigen, von schönen, fruchtbaren Ufern umgebenen Tyrifjordsee, nimmt links die Etna-Elf auf und mündet bei Drammen in eine Seitenbucht des Fjords von Christiania. Seine Länge beträgt 263 km.

Begonia L. (Schiefblatt), einzige Gattung aus der Familie der Begoniaceen, perennierende, seltener einjährige Kräuter mit knotigen, saftreichen Stengeln, sehr verschieden geformten und zum Teil prachtvoll gefärbten Blättern mit ungleicher Basis, eingeschlechtigen Blüten in blattwinkelständigen Trugdolden und dreifächerigen, dreifach geflügelten, vielsamigen Kapseln. Sie gehören zu zwei Dritteilen dem tropischen Amerika, die übrigen Ostindien, einige Madagaskar, China und Japan, keine dem Festland von Afrika an. Die Wurzeln sind herb und bitterlich und werden in der Heimat als Arzneimittel benutzt; Stengel und Blätter enthalten mehr oder weniger Oxalsäure und dienen teilweise als Gemüse. Interessant ist die enorme Vermehrungsfähigkeit der Begonien; sie wachsen sehr schnell, auch Stecklinge gedeihen gut, und wenn man ein abgeschnittenes Blatt auf feuchte Erde legt und die Blattnerven an zahlreichen Stellen verletzt, so wachsen aus allen diesen Stellen junge Pflanzen hervor. Von den sehr zahlreichen Arten werden viele bei uns in Gewächshäusern und als Zimmerpflanzen kultiviert. Die Blattbegonien zeichnen sich durch große, bunte Blätter aus. Die hauptsächlichste Stammform ist B. Rex Putz. (s. Tafel "Blattpflanzen I") aus Ostindien mit breitem Silberband und mit gleichgefärbten Flecken auf den großen, dunkelgrünen Blättern. Blendlinge dieser Art mit andern sind seit Anfang der 50er Jahre sehr beliebt und als Marktpflanzen in sehr großer Zahl herangezogen worden. Die einziehenden Blüten- oder Knollenbegonien sind in den letzten Jahren sehr glücklich ausgebildet worden und rivalisieren in Bezug auf Effekt, Blütenfülle und Blütendauer mit den Scharlachpelargonien. Stammformen sind B. boliviensis A. Dec. (s. Tafel "Zimmerpflanzen I") mit leuchtend roten Blüten aus Bolivia und B. Veitchi Hook und B. rosaeflora Hook aus Peru. Die Blüten der aus diesen erhaltenen Blendlinge variieren von ziemlich reinem Weiß bis zum dunkelsten Rot, auch gibt es gefüllte Formen. Von den immergrünen, strauch- oder halbstrauchartigen Begonien werden mehrere Arten, wie B. Weltoniensis hort., B. semperflorens Link et Otto, B. incarnata Link et Otto, B. Schmidti Rgl. u. a., wegen ihrer Monate hindurch und mehrfach im Winter erscheinenden Blüten halber kultiviert.

Begoniaceen, dikotyle, etwa 350 Arten umfassende, in der warmen Zone lebende Pflanzenfamilie von zweifelhafter systematischer Stellung. Ausgezeichnet sind die B. durch ungleichseitige, schief herzförmige Blätter und merkwürdig gebaute, eingeschlechtige Blüten. Die männlichen Blüten haben eine korellinische Blütenhülle und zahlreiche in ein kugeliges Köpfchen gehäufte Staubblätter, die weibliche Blüte besitzt außer dem gefärbten Perigon ein dreifächeriges, von drei zweispaltigen Griffeln gekröntes Ovar, dessen Karpiden am Rücken in je einen Längsflügel ausgezogen sind; letztere bilden sich in ungleicher Größe aus. Im Innern jedes Ovarfaches liegen zwei plattenförmige, auf der ganzen Fläche mit zahlreichen Eichen besetzte Samenleisten. Vgl. Klotzsch, Gattungen und Arten der B. (Abhandlungen der Berliner Akademie 1854). - Die B. sind beliebte Zimmerpflanzen.

Begräbnis, s. Totenbestattung; vgl. Gräber.

Begräbniskassen, s. Sterbekassen.

Begräbnismünzen (Sterbemünzen), auf den Tod fürstlicher oder sonst ausgezeichneter Persönlichkeiten geprägte Münzen, sind eigentlich mehr Denkmünzen; doch benutzte man auch häufig kurrente Münzen dazu und unterscheidet daher Begräbnis- oder Sterbethaler, Sterbegulden etc. Dergleichen B. waren