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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Bestätigen - Besteck.

standteile, je nachdem man sie als bloß nebeneinander liegend und durch mechanische Trennung isolierbar oder als chemisch verbunden und nur durch chemische Prozesse ausscheidbar denkt; nähere und entferntere Bestandteile, d. h. solche, welche bei der Zersetzung des Körpers sich zunächst darstellen, und solche, welche bei weiterer Zerlegung als die letzten unteilbaren Elemente erkannt werden; wesentliche (integrierende), ohne welche das Ganze aufhören würde zu sein, was es ist, und zufällige, in welchen sich nur die durch besondere Umstände bewirkten Modifikationen eines und desselben Haupttypus von gewissen Körperklassen verraten.

Bestätigen, in der Jägersprache: mit Hilfe des Leithundes (s. d.) oder durch Spüren feststellen, ob und welches Wild in einem Forstort steckt.

Bestätigungsrecht, das Korrelat vom Vorschlagsrecht, wird überall da wirksam, wo zur Fassung eines Beschlusses, insbesondere aber zur Wahl einer Person die Mitwirkung von zwei oder mehr verschiedenen Faktoren erforderlich ist. Der Ausdruck wird meistens von dem Fall gebraucht, wo der bestätigende Faktor eine öffentliche Behörde ist. Die Ausübung des Bestätigungsrechts von seiten richterlicher Behörden in Zivilrechts-, insbesondere Hypotheken-, Vormundschafts- und Handelsgesellschafts-, sowie in Zivilprozeß- und Konkurssachen ist mit der Zeit immer mehr eingeschränkt worden, indem man entweder das B. selbst oder das entsprechende Vorschlagsrecht des Mitbeteiligten beseitigte. Gegenwärtig spielt das B. nur noch im öffentlichen Recht eine wichtige Rolle. Man versteht darunter das Recht einer vorgesetzten Behörde, die von einer Gemeinde, einem Kreis oder irgend einer andern autonomen Korporation vorgenommene Wahl von Beamten oder Beantragten gutzuheißen oder zu verwerfen. Dieses Recht wurde unter der Herrschaft des absoluten und vielleicht noch mehr in den Anfängen des konstitutionellen Staats in sehr ausgedehnter Weise ausgeübt und erstreckt sich noch gegenwärtig in den meisten deutschen Staaten auf die Wahl sämtlicher Magistratsmitglieder in den Städten und zuweilen auch der Mitglieder entsprechender Kollegien in andern Gemeinden. Neuere Gemeinde- und Kreisverfassungen tragen dagegen den Grundsätzen einer freien Gemeindeverfassung mehr Rechnung und beschränken in der Regel das B. auf die Wahl der höhern Verwaltungsorgane (Bürgermeister, Gemeindevorstand, Schulze, Kreisdeputierter etc.). Außerdem spricht man noch von einem B. bei Strafurteilen, indem man darunter die dem Landesherrn, resp. den höchsten Regierungs- oder Gerichtsbehörden früher zustehende Genehmigung eines rechtskräftigen Strafurteils vor der Vollstreckung desselben versteht. Dies B. steht noch jetzt nach Verkündigung des Belagerungszustandes den Kommandanten und den kommandierenden Generalen der Provinz zu. Im übrigen ist das B. selbst bei Todesurteilen in Deutschland wie in Österreich abgeschafft, doch ist die Vollstreckung von Todesurteilen in Deutschland erst dann zulässig, wenn die Entschließung des Staatsoberhauptes und in Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat (Hochverrat und Landesverrat, gerichtet gegen Kaiser und Reich), die Entschließung des Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrecht keinen Gebrauch. machen zu wollen. Die analoge Bestimmung gilt in Österreich. Vgl. Deutsche Strafprozeßordnung, § 485; Österreichische Strafprozeßordnung, § 341, 403, 445.

Bestattung der Toten, s. Totenbestattung und Begräbnisplatz.

Bestäubung der Pflanzen, s. Blütenbestäubung.

Bestaudung, s. Bestockung.

Bestechung (Corruptio, Crimen barattariae), das Verbrechen oder Vergehen, welches derjenige Beamte begeht, der von einem andern ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, auf welchen er rechtlich und gesetzlich keinen Anspruch hat, während er weiß, daß dadurch auf seine Amtsthätigkeit eingewirkt werden soll (passive B.). Aber auch derjenige, welcher dem Beamten den ungesetzlichen Vorteil zusagt oder gewährt in der Absicht, dadurch auf dessen amtliche Thätigkeit einzuwirken, macht sich einer strafbaren Handlung schuldig (aktive B.). Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet folgende Fälle: 1) Es bestraft (§ 332) den Beamten, welcher für eine Handlung, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält, Geschenke oder andre Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren und, falls mildernde Umstände vorliegen, mit Gefängnis (bis zu 5 Jahren). Die aktive B. wird (§ 333) in diesem Fall mit Gefängnis und, wenn mildernde Umstände vorhanden, mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft, auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Zuständig sind für die Aburteilung die Strafkammern der Landgerichte. 2) Als Straferhöhungsgrund erscheint es (§ 334), wenn ein Richter, Schiedsrichter, Geschworner oder Schöffe Geschenke oder andre Vorteile fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, um eine Rechtssache, deren Leitung und Entscheidung ihm obliegt, zu gunsten oder zum Nachteil eines Beteiligten zu leiten oder zu entscheiden (B. des Richters). In solchem Fall tritt Zuchthausstrafe bis zu 15 Jahren ein, und ebendieselbe Strafe ist in diesem Fall für die aktive B. angeordnet. 3) Aber auch schon dann wird nach dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 331) ein Beamter mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft, wenn er für eine in sein Amt einschlagende Handlung, welche an sich nicht pflichtwidrig ist, Geschenke oder andre Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen läßt. Derjenige, welcher solche Geschenke oder andre Vorteile zuwendet oder verspricht, bleibt straflos. Man pflegt diese strafbare Geschenkannahme seitens eines Beamten wohl auch als einfache B. im Gegensatz zur qualifizierten (1 und 2) zu bezeichnen. Unter Beamten im Sinn des Strafgesetzbuchs sind übrigens alle im Dienste des Reichs oder im unmittelbaren oder mittelbaren (Kommunal-) Dienst eines Bundesstaats auf Lebenszeit, auf Zeit oder auch nur vorläufig angestellte Personen, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht, ingleichen Notare, nicht aber Advokaten und Anwalte, zu verstehen (Strafgesetzbuch, § 359). Mag es sich nun um eine einfache oder um eine qualifizierte B. handeln, so ist doch stets das Empfangene oder der Wert desselben für dem Staat verfallen im Strafurteil zu erklären (§ 335). Unter Wahlbestechung endlich wird das Vergehen desjenigen verstanden, welcher in öffentlichen Angelegenheiten eine Wahlstimme kauft oder verkauft, ein Vergehen, welches in dem deutschen Strafgesetzbuch (§ 109) mit Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren bedroht ist.

Besteck (chirurgisches B.), die in einem Futteral aufbewahrte Sammlung solcher Instrumente, welche zu bestimmten chirurgischen Operationen, z. B. zur Star-, Steinoperation etc., nötig sind; im engern Sinn aber die in einer zum Zusammenlegen eingerichteten ledernen Verbandtasche enthaltenen Instrumente, wie sie der Wundarzt für die gewöhnlichsten Vorfälle