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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Billings; Billion; Billiton; Bill of rights

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Billings - Bill of rights.

mißt und für jeden das ihm Gebührende festsetzt. Jedes positive Recht soll sich bestreben, diese Aequitas zu verwirklichen, und deshalb haben namentlich auch die römischen Rechtsquellen sie als das leitende Prinzip hervorgehoben. Freilich kann die Gesetzgebung auf der andern Seite nicht alle besondern Verhältnisse berücksichtigen; die Sicherung des rechtlichen Verkehrs macht es vielmehr notwendig, daß Durchschnittsregeln aufgestellt werden, so z. B. die Festsetzung eines Volljährigkeitstermins u. dgl. Diese Regeln bilden dann ein strenges, durchgreifendes Recht (jus strictum), und im Gegensatz hierzu werden die Rechtsnormen, welche mehr der Individualität und besondern Verhältnissen Rechnung tragen, als Recht der B. (jus aequum) bezeichnet. Im Richteramt ist die B. Leiter in in richtiger Auslegung und Anwendung der Gesetze. Alle menschlichen Gesetze bleiben unvollkommen; selbst das vollständigste Gesetz muß unvollständig bleiben, indem die unendliche Mannigfaltigkeit stets neu sich erzeugender Rechtsverhältnisse und die vielfache Gestaltung der Fälle, welche unter ein einfaches Gesetz zu subsumieren sind, häufig jene Schwierigkeit in der Beurteilung des Thatbestandes nach dem geltenden Gesetz (aequare jus facto) erzeugen, welche Napoleon I. bei der Diskussion des Code civil mit der Bemerkung angedeutet hat, daß einfache Gesetze gewöhnlich den Knoten zerhauen, den man lösen sollte. Hier muß der Richter die Lücken des bestehenden Rechts im Geiste des selben und mit Berücksichtigung der Zeitumstände und des Bedürfnisses bei vorkommenden Fällen ergänzen und danach Recht sprechen, daher auch die römischen Juristen die Aequitas ausdrücklich als Rechtsquelle mit ausgeführt und derselben bei der Rechtspflege einen großen Spielraum gelassen haben. Die Prätoren insbesondere publizierten bei ihrem Amtsantritt in einem förmlichen Programm, nach welchen Grundsätzen sie Recht sprechen würden, und zur Ergänzung des strengern Rechts entstand so ein besonderes prätorisches Recht, welches den Verkehrsverhältnissen billige Rechnung trug, und durch welches jenes sogar insoweit modifiziert ward, als dies ohne Schaden für den ganzen Rechtsorganismus geschehen durfte. Außer in Rom hat sich der Gegensatz zwischen Recht und B. nirgends so stark ausgebildet wie in England, woselbst neben den drei großen Gerichtshöfen des gemeinen Rechts noch sogen. Billigkeitsgerichte (courts of equity) bestehen. Sie entwickelten sich daraus, daß dem Kanzler des Königs ursprünglich die Pflicht oblag, in Sachen, in denen sich Privatpersonen strengen Entscheidungen der Gerichtshöfe nach gemeinem Recht gegenüber an den König wandten, eine Revision vorzunehmen und nach Grundsätzen der B. zu entscheiden. Bald bildete sich so mit Berücksichtigung früherer Entscheidungsgrundsätze bei Anwendung starrer Rechtskonsequenzen eine eigne Gerichtspraxis des Kanzlers aus, und noch gegenwärtig ist die Chancery in Thätigkeit und zwar in weit ausgedehnterer Weise als früher. Außer dem Lordkanzler sprechen auch noch zwei Vizekanzler und ein Master of the rolls nach Billigkeitsgrundsätzen Recht und zwar ohne Zuziehung einer Jury. Diese Billigkeitsgerichte werden auch dann angerufen, wenn eine Partei keinen Beweis beibringen kann und ihr gutes Recht lediglich dem Gewissen des Gegners anheimstellen muß, sowie um Thatsachen schriftlich aufnehmen, eidlich erhärten und eine auch vor dem ordentlichen Gericht gültige Urkunde darüber abfassen zu lassen, so namentlich bei streitigen Rechnungsverhältnissen, wo nur eine Partei über den Sachverhalt im klaren ist, zum Schutz des litterarischen Eigentums und der Erfindungspatente. Gerügt wird übrigens der schleppende, kostspielige Prozeßgang dieser Gerichte, ein Umstand, der namentlich damit zusammenhängt, daß in London der Sitz der sämtlichen equity courts ist. Auch in Nordamerika bestehen in einigen Staaten der Union dergleichen Gerichte. Selbst Katharina II. von Rußland krëierte ähnliche unter dem Namen Gewissensgerichte. In Deutschland, wo das Recht weniger starre Formen annahm und die B. sich schon früh geltend machen konnte, gibt es außer den Schiedsgerichten und den Schiedsmännern keine besondern Institute dieser Art. Es hat sich aber namentlich im Strafrecht das Bestreben Geltung verschafft, dem richterlichen Ermessen einen gewissen Spielraum zu vergönnen, innerhalb dessen bei Ausmessung der Strafe den Grundsätzen der B. Rechnung getragen werden kann.

Billings, Stadt im nordamerikan. Territorium Montana, am Yellowstone, der bis hierher von Dampfern befahren wird, mit Universität, 2 Parken, lebhaftem Handel mit Vieh und Erzen und (1884) 5000 Einw.

Billion (franz.), nach deutscher Bezeichnungsweise eine Million Millionen, in Zahlzeichen: 1,000,000,000,000, also 10^{12}, bei den romanischen Völkern nur 1000 Millionen; doch ist bei ihnen dafür der Ausdruck Milliarde gebräuchlicher. Vgl. Zahlensystem.

Billiton (Blitong), niederländisch-ostind. Insel, zwischen Borneo und Bangka, von ersterer Insel durch die Carimata-, von der zweiten durch die Gasparstraße getrennt, hat 4807 qkm (87,3 QM.) Flächeninhalt. Sie ist im ganzen eben, der Boden unfruchtbar, doch reich an Nutzholz, die Küsten durch zahllose Klippen gefährdet. Zu der geologischen Bildung gleicht B. der Insel Bangka, hat auch Zinnerz in reicher Menge, daneben schönes Eisen, das neuerdings ausgebeutet wird. Die Einwohner (1882: 32,210 an Zahl, darunter 78 Europäer, 7865 Chinesen, im übrigen eingeborne Malaien) leben besonders an den Küsten vom Landbau und vom Fischfang. Der Bergbau, namentlich die Zinngruben, werden im Auftrag der 1860 gegründeten "B.-Maatschappij" von Chinesen betrieben. Die Ausbeute an Zinn betrug 1882 in 98 Bergwerken 4,092,561 kg. Zur Ausfuhr gelangen außer Zinn und Eisen: Sago, Kokos, Dammarharz, Gummi, Pfeffer, wohlriechende Hölzer (Kaju garu), Schildpatt, Trepang etc. Die Insel gehörte früher zur Residentschaft Bangka; seit 1852 bildet sie eine besondere Residentschaft mit dem Dorf Tandjong Pandang als Hauptort.

Bill of rights (engl., spr. reits, "Gesetz der Rechte"), ein Staatsgrundgesetz der engl. Monarchie, welches die parlamentarische Verfassung derselben begründete; durch die B. wurde die nach dem Sturz König Jakobs II. von einer Kommission des Parlaments vereinbarte Declaration of rights ("Erklärung der Rechte") zum Gesetz erhoben. Bei der feierlichen Übertragung der englischen Krone an Wilhelm III. von Oranien und seine Gemahlin Maria 13. Febr. 1689 gab der König Wilhelm der B. seine Zustimmung. Sie bestimmte, daß die vorgebliche Befugnis der Krone, von Gesetzen zu dispensieren und Gesetze ruhen zu lassen, den Grundrechten des Königreichs zuwider sei; daß ohne Bewilligung des Parlaments keinerlei Steuern und Abgaben erhoben und kein stehendes Heer errichtet werden dürfe; daß die Gerichte unabhängig und die Minister für ihre Amtshandlungen dem öfter zu berufenden Parlament verantwortlich feien, ohne daß dabei der Krone ein Be-^[folgende Seite]