Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Blockbücher; Blockdecke; Blockhaus; Blockieren

39

Blockbücher - Blockieren.

eine Unterscheidung zwischen einer sogen. Handelsblockade, d. h. einer Absperrung von dem militärisch durchaus unverfänglichen Handelsverkehr, und der militärischen B., d. h. dem Abschneiden des Verkehrs mit einer Festung oder einer Seestation von militärischer Bedeutung, nicht durchführen, und die Seemächte haben sich bisher den Versuchen gegenüber, das Blockaderecht auf das letztgedachte Gebiet zu beschränken, ablehnend verhalten. Dagegen ist der Unterschied zwischen effektiver und fiktiver B. (Blocus sur papier, Papierblockade) von besonderer Wichtigkeit. In frühern Zeiten pflegten nämlich die Seemächte die bloße Erklärung des Blockadezustandes für ausreichend zu erachten, um denselben auch wirklich herbeizuführen. Obgleich die thatsächliche Schließung des feindlichen Hafens nicht erfolgt und die Seesperre thatsächlich nicht eingetreten war, hielten sich kriegführende Seemächte gleichwohl durch jene Erklärung zur Wegnahme neutraler Schiffe berechtigt, welche mit dem blockierten Hafen den Handelsverkehr fortsetzten. So läßt z. B. ein Edikt der niederländischen Generalstaaten vom 26. Juni 1630, die wichtigste ältere Urkunde über diesen Gegenstand, die Frage unentschieden, ob die B., um wirksam zu sein, effektiv sein müsse oder nicht, d. h. ob die Ein- und Ausfahrt durch Kriegsschiff oder durch Landbatterien des blockierenden Staats denn auch in der That verhindert sein müsse. Die sogen. bewaffnete Neutralität von 1780, welcher alle europäischen Mächte, mit Ausnahme von England, beitraten, stellte dagegen den Grundsatz aus, daß ein Hafen nur dann für blockiert gelten könne, wenn das Einlaufen in denselben mit unmittelbarer Gefahr verbunden sei, und der Pariser Kongreß stellte mit Zustimmung Englands 16. April 1856 den völkerrechtlichen Satz fest, daß eine B. nur dann obligatorisch sei, wenn sie effektiv wäre, d. h. aufrecht erhalten durch eine genügende Streitmacht, um wirksam das Anlegen an dem feindlichen Gestade zu untersagen. Gleichwohl erklärte Dänemark 1864 Stettin in Blockadezustand, ohne die Absperrung durchzuführen. Es ist jedoch heutzutage als völkerrechtlich feststehender Grundsatz zu bezeichnen, daß die B. eine effektive sein muß, wenn anders sie die nachteiligen Folgen des Blockadebruchs herbeiführen soll, sei es nun, daß das neutrale Schiff mit Gewalt oder mit List die B. zu brechen unternahm. Allerdings ist auch eine Erklärung der B. erforderlich und zwar zunächst eine allgemeine und öffentliche Proklamation des Blockadezustandes in Ansehung des betreffenden Hafens oder Seegebiets. Außerdem muß aber auch ein in gutem Glauben dem Hafen sich näherndes Schiff von der B. besonders benachrichtigt werden. Macht sich dann ein neutrales Schiff gleichwohl mittels Gewalt oder List des Bruches der B. Schuldig, so kann es von der blockierenden Macht genommen und als gute Prise (s. d.) behandelt werden. Gehört die Ladung einem andern Eigentümer als demjenigen, welchem das Schiff gehört, so erfolgt Freisprechung des erstern, wenn dem Eigentümer der Ladung die Absicht des Blockadebruchs unbekannt und dieser ohne sein Zuthun erfolgt war. Hat das Schiff, welches einen Blockadebruch beging, inzwischen einen neutralen Hafen erreicht, so kann es nicht noch nachträglich aufgebracht werden. Die Mannschaft des wegen Versuchs des Bruches der B. aufgebrachten Schiffes verfällt in keinerlei Strafe. Vgl. außer den Lehrbüchern des Völkerrechts Geßner, Le droit des neutres sur mer (2. Aufl., Berl. 1876).

Blockbücher, die vor der Erfindung des Buchdrucks mit beweglichen Typen von Holzplatten, in welche Text und Bilder geschnitten waren, gedruckten Bücher. Zu ihrer Herstellung diente der Reiber, nicht die Presse, und da sich infolgedessen das Typenbild in das Papier tief einprägte, so bedruckte man letzteres nur auf einer Seite und klebte die weiß gebliebenen Seiten zusammen (anapistographische Drucke). Man teilt die B. in solche nur mit Text, in solche mit Text und Bild auf der gleichen Seite und in solche mit Text und Bild auf getrennten Seiten. Ihr Inhalt war teils religiöser, teils dogmatischer und moralisch-didaktischer Natur. Sie enthielten bildliche Darstellungen aus dem Alten und Neuen Testament, die einander gegenübergestellt wurden und so eine sogen. Konkordanz bildeten, ferner Darstellungen der zehn Gebote, des Lebens der Maria und des Heilands, der Offenbarung Johannis, der Geschichte gewisser Heiligen, des apostolischen Glaubensbekenntnisses, der Ars moriendi (s. d.) und der Ars memorandi (s. d.). B. für den profanen Gebrauch enthielten Fabeln mit moralischer Nutzanwendung, den Totentanz (s. d.), die Chiromantie (s. d.), die Wunderwerke Roms u. dgl. Die Entstehung der B. fällt in die Zeit von ca. 1435-95. Die ältesten wurden in Deutschland und in den Niederlanden gedruckt, wobei die Miniaturen der Handschriften als Vorbilder dienten.

Blockdecke, aus dicht aneinander liegenden Balken hergestellte Decke bombensicherer Hohlräume oder Blendungen (s. d.).

Blockhaus (franz. Blockhaus, engl. Blockhouse), in der Befestigungskunst ein aus Holz errichtetes kleines Gebäude mit Schießscharten für die Verteidigung durch Infanterie. Die Wände solcher Blockhäuser bestehen entweder aus horizontal aufeinander gelegten Balken, oder sie sind aufgeständert und von außen mit starken Bohlen verschalt; zuweilen errichtet man auch doppelte Wände, und der 0, 6-1 m haltende Zwischenraum ist dann mit Erde ausgestampft. Bis zu den Schießscharten hinauf deckt meist ein Erdaufwurf mit vorliegenden Graben die Wand gegen direktes Feuer. Gegen Vertikalfeuer sichert eine bombensichere Eindeckung (vgl. Bombensicher). Ein B. faßt 25-100 Mann und hat in der Regel die Form eines Rechtecks. Blockhäuser fanden früher sehr häufig Anwendung als Reduits bei Feldbefestigungen oder in detachierten Werken und in den Waffenplätzen des gedeckten Wegs sowie zur niedern Grabenbestreichung an Stelle der Kaponnieren. Unter Beibehaltung des Namens hat man auch ähnliche, aber gemauerte Gebäude mit gewölbter Decke angewendet. Dem heutigen Geschütz gegenüber ist aber ihr Wert nur gering, in den Festungen verzichtet man meist auf sie. - Bei dem B. der amerikanischen Ansiedler besteht die Blockwand (Schrotwand) entweder aus Balken oder aus Ständern, die an den Ecken und Fenstern und sonst 3 m voneinander stehen, aus Schwellen ruhen und mit Nuten (Falzen) versehen sind, in welche 16-18 cm starke Füllhölzer eingeschoben werden, oder aus 26-30 cm starken, horizontal übereinander gelegten, an den Ecken überplatteten Hölzern. Blockhäuser halten, wenn die Fugen gut mit Moos verstopft und mit Lehm verstrichen sind, sehr warm; sie werden sowohl aus behauenem als auch rohem Holz hergestellt.

Blockieren (franz.), absperren; die Zugänge eines Orts mit Truppen besetzen, einen Hafen durch Kriegsschiffe sperren (s. Blockade). In der Buchdruckerei: statt eines Buchstaben oder eines Worts umgekehrt (auf den Kopf) gestellte Lettern setzen, wodurch eine noch auszufüllende Lücke angedeutet wird.