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Börse (Börsengeschäfte; Usancen).
Schranken" genannt) der innere, lediglich für die Wechselagenten oder Makler bestimmte Raum, worin die Papiere unter lautem Zuruf verhandelt werden. In übertragenem Sinn bedeutet das Parkett auch die Gesamtheit der Börsenagenten, während die nicht autorisierten Vermittler als "Kulisse" und, wenn sie als sekundäre Vermittler für das Parkett Bestellungen sammeln, als "Remisiers" bezeichnet werden. Jede B. hat ihre eigne Kanzlei und beschäftigt ein zahlreiches Personal von Buchhaltern, Sekretären, Boten und Thürstehern. Die Kanzlei führt Listen über die Geschäftsfirmen des Platzes und deren Prokuristen, nimmt die als Anschläge erscheinenden Kundmachungen von Handelsgerichten entgegen, hält Notiz über die an der B. entstandenen Preise etc. Die Kosten des Börseninstituts, soweit sie nicht durch die Eintrittsgelder gedeckt werden, trägt der Handelsstand des betreffenden Platzes, hier und da mit Unterstützung durch Staats- oder städtische Mittel. Die Börsen kleinerer Handelsplätze sind im allgemeinen von denen der größern abhängig und höchstens für Geschäfte in gewissen Waren und Wertpapieren, die an den großen Börsen weniger gesucht sind, selbständig. Auch die Kursnotierung an großen Börsen ist für einzelne Waren und Papiere von vorwiegend lokaler Bedeutung, dagegen wirken der Gold- oder Wechselkurs sowie der Kurs der bedeutendern Staatspapiere und Aktien von einer B. auf die andern ein. Namentlich sind infolge der Telegraphenverbindungen und durch die Thätigkeit der Arbitrage (s. d.) die wechselseitigen Beziehungen zwischen den Hauptbörsen weit enger geworden, und die Kursnotierungen pflegen nur um ein Geringes zu differieren. Infolge der Beteiligung der Börsen bei den Finanzoperationen der Staaten hat sich ihre Bedeutung gesteigert, und die Stimmung der B., ob "flau" oder "animiert", pflegt, oft freilich mit Unrecht, als Maßstab für den Staatskredit und die Sicherheit der politischen Lage zu gelten.
Börsengeschäfte.
Das Grundgeschäft des Börsenhandels ist der Kauf. Dieser ist nach Handelsrecht formlos, d. h. es bedarf zu seiner Rechtsgültigkeit nicht der Schriftlichkeit oder einer andern Formalität; nur im Börsenverkehr kommen Urkunden über Käufe regelmäßig vor, nämlich die von den Maklern ausgestellten Schlußzettel; aber auch diese sind zur Rechtsgültigkeit des Geschäfts an sich nicht erforderlich, können aber auch im Interesse des Staats vorgeschrieben sein, wenn durch ihre Besteuerung eine öffentliche Einnahme erzielt werden soll. Nun läßt sich vom Gewinnresultat eines Geschäfts nur sprechen, wenn eine Bilanz gezogen werden kann, also mindestens zwei Geschäfte, die sich zur Vergleichung aneinander anschließen, abgeschlossen vorliegen. Dies leitet zum Begriff der Handelsoperation, d. h. einer solchen Kombination von mindestens zwei sich aneinander anschließenden Geschäften, welche eine Bilanz zulassen und infolgedessen einen Aktiv- oder Passivsaldo als Resultat (Gewinn oder Verlust) liefern. Das eine dieser Geschäfte muß den Minuenden, das andre den Subtrahenden liefern; die Differenz ist der Gewinn oder Verlust; das der Zeit nach vorausgegangene Geschäft ist das Spekulationsgeschäft, das der Zeit nach spätere das Realisationsgeschäft. Ist das Spekulationsgeschäft ein Kauf (Ankauf, vom Standpunkt eines gewissen Kontrahenten, des Spekulanten, aus), so ist das Realisationsgeschäft ein Verkauf (vom Standpunkt desselben Spekulanten aus), und die durch jenen Spekulationskauf und diesen Realisationsverkauf kombinierte Handelsoperation ist eine Spekulation à la hausse, eine Spekulation auf Steigen des Preises, auf Mehrerlös durch den nachgefolgten Verkauf. Von den zwei diese Handelsoperation bildenden Geschäften ist das erstere, der Spekulationskauf, ein absolutes (objektives), das zweite, der Realisationsverkauf, ein relatives (subjektives) Handelsgeschäft (nach Art. 271 u. 273 des Reichshandelsgesetzbuchs). Ist das Spekulationsgeschäft ein Verkauf (Veräußerung, vom Standpunkt eines gewissen Kontrahenten aus), so ist das darauf folgende Realisationsgeschäft ein Kauf (Ankauf, Anschaffung, vom Standpunkt desselben Kontrahenten aus), und die aus jenem Spekulationsverkauf und diesem Realisationskauf zusammengesetzte Handelsoperation ist eine Spekulation à la baisse, eine Spekulation aus Sinken des Preises, auf Minderaufwand beim nachfolgenden Ankauf. Wer es übernimmt, an einem bestimmten (spätern) Termin zu einem sofort vereinbarten Preis dem andern Waren (z. B. Wertpapiere etc.) zu liefern (Spekulationsverkauf), der hofft und rechnet darauf, daß er die versprochenen Waren billiger werde einkaufen können (Realisationskauf), und gewinnt dann, wenn die Spekulation sich als richtig erweist, die Differenz zwischen dem vereinbarten Lieferungspreis des Spekulationsverkaufs (Tageskurs des Spekulationsgeschäfts) und dem (gesunkenen) Preis des Realisationsankaufs (Tageskurs des Realisationsgeschäfts). Der Spekulationsverkauf ist ein absolutes (objektives) Handelsgeschäft nach Art. 271 des Reichshandelsgesetzbuchs, ob auch der Realisationsankauf und zwar aus demselben Grund wie der Spekulationsankauf, ist unter den Handelsrechtslehrern streitig. Die Ursachen des Steigens oder Fallens der Kurse können die verschiedenartigsten, natürliche und künstliche (z. B. hinaufgeschraubte oder gedrückte), politische, soziale, ökonomische etc., sein; auf ihrer richtigen Voraussicht und Vorausberechnung in Richtung und Grad beruht der Erfolg der Spekulation, das Schlußresultat der Handelsoperation. Die beiden Kontrahenten gehen regelmäßig von verschiedenen Voraussetzungen aus oder kalkulieren die vorhandenen Chancen verschieden; der Nachfragende, der Käufer, erwartet das Steigen des Kurses und heißt Haussier (Mineur) oder Liebhaber, der Anbietende, Verkäufer, operiert auf Fallen der Kurse und heißt Baissier (Fixer, Kontermineur).
Börsenusancen.
Wichtig für die Börsengeschäfte sind die an den Börsen festgestellten Usancen. So sind an der Berliner B. Usancen über Kurs- und Zinsberechnung, über Reduktionen der fremden Währungen und über verschiedene Rechtsgeschäfte des Effektenbörsenverkehrs fest bestimmt (vgl. Saling, Börsenpapiere, Teil 1, S. 385 ff.; über die neuesten Börsenusancen vgl. Goldschmidts "Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht" 1879, Bd. 24, S. 525 ff., 546 ff., 555 ff.). Die konkreten Angebote auf konkrete Nachfragen zu beziehen, ist an den Börsen die Aufgabe besonderer Hilfspersonen des Handels, der Makler; für die Handelsmakler (Sensale), d. h. amtlich bestellte und vereidigte Vermittler für Handelsgeschäfte, enthält das Reichshandelsgesetzbuch (Art. 66-84) eingehende Vorschriften; danach haben die Handelsmakler die Aufgabe, für Auftraggeber Käufe und Verkäufe von Waren, Schiffen, Wechseln, inländischen und ausländischen Staatspapieren, Aktien und andern Handelspapieren, ingleichen Verträge über Versicherungen, Bodmerei, Befrachtung und Miete von Schiffen sowie über Land- und Wassertransporte und andre