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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Börse

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Börse (Maklerordnungen, Kursnotierung; Kommissionäre; Kaufgeschäfte).

den Handel betreffende Gegenstände zu vermitteln. Da sie aber weder Stellvertreter noch Kommissionäre sind, so schließen sie die betreffenden Verträge niemals selbst ab, sondern ermöglichen nur den Abschluß seitens der Kontrahenten, indem sie dem Nachsuchenden das für ihn passende Angebot, dem Anbietenden die ihm erwünschte Nachfrage mitteilen und bei dem sodann zu stande gekommenen Vertrag als Urkundsperson fungieren. Als solche haben die Makler Handbücher und Tagebücher zu führen, insbesondere aber Schlußnoten über jedes Geschäft auszustellen und den kontrahierenden Parteien einzuhändigen. In Frankreich haben die Börsenagenten für den Wertpapierhandel (60 an der Zahl) ein Privilegium auf ihre Stellen. Letztere sind verkäuflich und werden hoch bezahlt (bis über 2 Mill. Frank). Die Geschäftsthätigkeit der Sensale an Börsenplätzen ist regelmäßig noch durch besondere Maklerordnungen normiert. Dieselben enthalten namentlich auch Bestimmungen über die den Börsenmaklern obliegenden Kursnotierungen; in diesen bedeutet, der heutigen Übung entsprechend, die hinter den Kurswert im Kurszettel gestellte Bezeichnung "G." oder "Gld." (d. h. Geld), daß das betreffende Wertpapier zu diesem Preis gesucht war, auch zu diesem Preis gekauft wurde; die Bezeichnung "B." oder "Br." (Brief) oder "P." (Papier) bedeutet, daß das betreffende Papier zu diesem Preis angeboten war, daß es mehr angeboten als verlangt war, während umgekehrt "G." ausdrückt, daß es mehr verlangt als angeboten wurde. Effektiv wird das Papier mit etwas mehr als dem "G."-Kurs, dagegen mit etwas weniger als dem "B."-Kurs angekauft, Thatsachen, welche auf dem Kurszettel durch den Zusatz "bz." oder "bez." ("bezahlt") oder "gem." ("gemacht") angedeutet sind. Vielfach werden nur die Kurse des Kassengeschäfts, oft auch, wie in Paris, die des Zeitgeschäfts mit Unterscheidung des Anfangs-, des höchsten, des niedrigsten und des Schlußkurses notiert. Jedoch ist zu bemerken, daß die Kursnotierungen nicht unanfechtbar sind; einzelne Börsenordnungen verwahren sich ausdrücklich gegen den offiziellen Charakter der vom Syndikat etc. herausgegebenen Kursnotizen; jedenfalls läßt das Handelsrecht den Nachweis der Unrichtigkeit zu (RHGB., Art. 353).

Die Ankäufe und Verkäufe auf der B. läßt der Kapitalist, der nicht selbst börsenbesuchender Bankier ist, regelmäßig durch einen Kommissionär besorgen; er kommittiert (beauftragt) einen von ihm gewählten Bankier zum projektierten Ankauf oder Verkauf, und hierdurch entsteht zwischen diesen beiden Personen das durch Art. 360-378 des Reichshandelsgesetzbuchs im allgemeinen geregelte Rechtsverhältnis des kaufmännischen Kommissionshandels. Besteht zwischen ihnen eine solche Geschäftsverbindung (im Effektenverkehr), oder hat sich der Bankier zur Besorgung solcher Aufträge erboten, so ist er, im Fall er die Kommission nicht annehmen will, zu einer umgehenden Antwort verpflichtet, widrigenfalls sein Schweigen als Übernahme des Auftrags gilt. Die Aufträge werden entweder "limitiert" ("es wird limitiert"), oder "bestens" erteilt, d. h. es wird entweder ein höchster Kurs gesetzt, über welchen hinaus der Kommissionär nicht mehr kaufen, bez. ein niedrigster, unter welchem er nicht verkaufen darf, oder der letztere wird berechtigt, einfach "zum Kurs" zu kaufen, resp. zu verkaufen. Der Kommissionär handelt Dritten gegenüber stets als Selbstkontrahent; er haftet aber auch dem Auftraggeber stets als Käufer, bez. Verkäufer, wenn er von der ihm durch Art. 376 des Reichshandelsgesetzbuchs eingeräumten Befugnis Gebrauch gemacht hat, d. h. wenn er das betreffende Gut, welches einen Börsen- oder Marktpreis hat, selbst als Verkäufer liefern zu wollen, bez. als Käufer behalten zu wollen erklärt. Nicht minder aber haftet der Bankier, welcher bei Offerten u. dgl. Zusicherungen macht, welche über den Bereich einer bloßen Reklame hinausgehen und sich nicht bewahrheiten. Dies gilt namentlich auch von "Einführungen" neuer Wertpapiere; das Recht bietet hier als Schutz auch die strafrechtliche Haftbarkeit der das neue Effekt bugsierenden Börsenmänner (vgl. Reichshandelsgesetzbuch, Art. 249 d). Die B. wird nicht selten durch "on dits" und "bruits de la bourse" aufgeregt, welche sich mit lauffeuerartiger Schnelligkeit verbreiten und das beabsichtigte Steigen oder Fallen der Kurse zum nicht geringen Schaden der gläubigen Gegenparteien hervorrufen, ihren Grund aber in dem bestellten Telegraphieren einer falschen Nachricht haben (Börsenmanöver). Läßt sich letzteres beweisen, so ist offenbar ein Betrug vorhanden, welchem nicht mit der Einrede begegnet werden kann, der Gegner hätte ja die Nachricht nicht zu glauben gebraucht.

Die einzelnen Börsengeschäfte.

Kaufgeschäfte, mögen sie Spekulationsgeschäfte oder Realisationsgeschäfte sein, durch Vermittelung von Maklern oder von Kommissionären oder von Selbsthändlern und unmittelbar abgeschlossen werden, sind, wie bemerkt, die Grundgeschäfte des gesamten Börsenhandels. Gegenstände derselben sind an den Effektenbörsen nur Wertpapiere und Münzen. Die Geschäfte in Wertpapieren (Fondsgeschäfte) sind entweder Kassageschäfte oder Zeitgeschäfte; letztere zerfallen in Zeitgeschäfte "auf Zeit fest" und in solche "aus Zeit bedingt".

Kassageschäfte (Kontantgeschäfte) sind Kaufgeschäfte, bei welchen die Erfüllung sowohl seitens des Käufers als seitens des Verkäufers sofort (spätestens an dem dem Abschluß folgenden Werktag) zu geschehen hat; es wird per Kassa (per comptant) gehandelt, Ware und Geld Zug um Zug übergeben. Derartige Käufe werden regelmäßig zu Realisationen abgeschlossen; aber auch als Spekulationskäufe sind sie denkbar, sofern nicht befürchtet wird, daß der Kurs sich lange Zeit nicht heben werde, und sofern nicht die Flüssigmachung der zu Kassa-Ankäufen aufgewendeten Valuten vor Kurserhöhung dringend gewünscht wird. Ferner ist das Kassageschäft von seiten des Käufers auch dann die natürliche Form, wenn keine Spekulation, sondern eine Kapitalanlage beabsichtigt ist, und ebenso von seiten des Verkäufers, wenn dieser die eine Art der Kapitalanlage mit einer andern vertauschen will.

Zeitgeschäfte sind Kaufgeschäfte, welche nicht sofort bei Abschluß, sondern eine bestimmte Zeit später beiderseits zu erfüllen sind; der Tag der Erfüllung heißt Stichtag, ein Name, der bei bedingten Zeitgeschäften den Tag der Entscheidung, der mitunter vom Erfüllungstermin verschieden ist, bezeichnet. Effekten werden sehr häufig auf Zeit gekauft und verkauft, ohne daß sie beim Kaufsabschluß bezahlt oder geliefert werden konnten, indem der Verkäufer die verkauften Fonds bis zum Stichtag noch unter dem vereinbarten Kaufpreis (Kurs des Abschlußtags) anschaffen zu können hofft. Hierbei handelt es sich lediglich um die Differenz des Kurses zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis, d. h. zwischen Kurs des Abschluß- und des Stichtags; der Verkäufer, der auf Sinken des Kurses bis zum Stichtag (sehr häufig der letzte Tag des laufenden Monats,