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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Brief; Briefgeheimnis

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Brief - Briefgeheimnis.

Akbar vor allen andern aus. Noch mehr als Araber und Perser haben die Türken die Briefstellerkunst ausgebildet, und ihre Briefsammlungen sind weit zahlreicher. Selbst Staatsmänner vom höchsten Rang zeichneten sich als kunstgeübte Briefsteller aus. Aus der frühern Zeit gelten als Muster die Briefe von dem Großwesir Mahmud Pascha, dem Wesir Mir Alischir, von Ahmed Kemalpaschasade und den Gebrüdern Dschelalsade, von den Dichtern Messihi, Sekaji, Lami und Latifi. Die Blüte der türkischen Briefstellerkunst fällt in das 17. Jahrh., wo die Muftis Jahja und Essad die talentvollen Briefschreiber zu Ämtern und Würden beförderten. Unter der großen Schar damaliger Briefsteller stellt der Bibliograph Hadschi Chalfa den Kerim Tschelebi obenan, andre den Nerkisfi. Der jüngste große Briefsteller der Türken war Aasim Ismael Efendi, der Mufti (gest. 1759). Für die Geschichte wichtig sind die "Munschaât humajun", eine Sammlung wirklicher Geschäftsschreiben der türkischen Sultane an morgenländische und abendländische Herrscher und Wesire.

Die Blütezeit des Briefschreibens, als Kunst angesehen, ist heutzutage, wenigstens in der ganzen abendländischen Kulturwelt, wohl vorüber. Durch die enormen Erleichterungen des schriftlichen und mündlichen Verkehrs, welche die Eisenbahnen, Telegraphen und Dampfschiffe und die Entwickelung des Postwesens herbeigeführt haben, hat sich die Anzahl der Briefe in riesigem Maßstab vermehrt, aber sowohl der Umfang als die künstlerische Form der Briefe einen auffallenden Rückgang erfahren. Während man früher, um an Porto zu sparen, selten, aber dafür desto ausführlicher schrieb, ist bei einem Telegramm oder in einer Postkarte das Hauptstreben auf Kürze gerichtet. Anderseits bietet heutzutage für gelehrte oder ästhetische Abhandlungen, die sich früher in einem wissenschaftlichen oder schöngeistigen Briefwechsel bergen mußten, die so reich entwickelte periodische Presse eine Stelle, an der sie zu allgemeiner Geltung gelangen. Das "Wohlgeboren" und andre pedantische Titulaturen und Formeln, die früher den Briefverkehr belasteten, sind im Verschwinden begriffen, und fast allgemein unterscheiden sich die heutigen Briefe von den frühern durch "mehr Inhalt, weniger Kunst".

Brief (B) aus Kurszetteln bedeutet s. v. w. angeboten zu dem dabei bemerkten Preis, im Gegensatz zu Geld (G), d. h. gesucht. "Rumänier 90 B" bedeutet, daß dies Effekt zu dem bezeichneten Kurs offeriert blieb, der wirkliche Preis, zu welchem die Abschlüsse gemacht werden, also niedriger ist, und zwar bleibt letzterer gewöhnlich etwa 1/8 oder ¼ Proz. (bei Notierung nach Stücken auch wohl um ½ Proz.) hinter dem Briefkurs zurück. Neuerdings ist jedoch an den deutschen Börsen der Buchstabe B durch P ersetzt worden, was als "Papier" aufgelöst wird, aber dieselbe Bedeutung hat wie das früher übliche B. - Zuweilen bedeutet B. auch s. v. w. Wechsel, z. B. Briefe von der Hand, s. v. w. Wechsel, die der Verkäufer selbst ausstellt; gemachte Briefe (gemachte Papiere), s. v. w. Wechsel, die nicht vom Verkäufer ausgestellt, also schon in mehreren Händen gewesen sind.

Briefgeheimnis, die Unzulässigkeit des Erbrechens oder des Unterdrückens von Briefen und andern verschlossenen Dokumenten. Diese Unzulässigkeit ergibt sich schon aus dem Eigentumsrecht, welches dem Absender und demnächst dem Empfänger an dem Brief zusteht. Die Notwendigkeit des Briefgeheimnisses folgt aber auch aus dem Wesen der Post als einer öffentlichen Verkehrsanstalt, welche ihre Zwecke nicht im vollen Umfang würde erfüllen können, wenn nicht den Absendern die Überzeugung gegeben wäre, daß die von ihnen der Post anvertrauten Briefe vor neugieriger und unbefugter Erspähung geschützt in die Hände der Empfänger gelangen. Wenn einerseits das B. als ein Gebot der öffentlichen Moral erscheint, so ist es anderseits nicht zu verkennen, daß der Briefverkehr oft schwere Verbrechen und gefährliche Umtriebe gegen die Sicherheit des Staats und seiner Bürger vermittelt, und daß es nicht angemessen wäre, würde sich eine dem Gemeinwohl gewidmete Anstalt zur Förderung eines verbrecherischen Treibens hergeben. Die Geschichte hat aus frühern Jahrhunderten und Jahrzehnten manche Sünden der Regierenden hinsichtlich der Wahrnehmung des Briefgeheimnisses zu verzeichnen. Namentlich ist in der Zeit des ersten französischen Kaiserreichs die heimliche Eröffnung der Privatkorrespondenz in sogen. "schwarzen Kabinetten" zu einem politischen System herangebildet gewesen. Selbst in dem freien England kam noch 1844 eine Verletzung des Briefgeheimnisses zu politischen Zwecken vor, indem auf Anordnung des Staatssekretärs des Innern, Graham, Mazzinis Briefe zum Zweck der Mitteilung an kontinentale Regierungen heimlich geöffnet wurden. Wie sich aus der Beantwortung einer Interpellation des irischen Abgeordneten Sullivan in der Sitzung des englischen Unterhauses vom 14. Febr. 1881 durch den Staatssekretär des Innern, Harcourt, ergibt, besteht übrigens in Großbritannien noch heutzutage ein unter parlamentarischer Zustimmung erlassenes Gesetz vom Jahr 1837 in Kraft, nach welchem den Staatssekretären die diskretionäre Befugnis erteilt worden ist, Privatbriefe, welche der Postverwaltung anvertraut sind, zu Staatszwecken zu öffnen und zu lesen. Die meisten modernen Verfassungsurkunden gewährleisten das B. ausdrücklich, wie dies auch die Frankfurter Reichsverfassung von 1849 gethan hatte. Für das nunmehrige Deutsche Reich bestimmt das Reichspostgesetz vom 28. Okt. 1871 (§ 5): "Das B. ist unverletzlich. Die bei strafrechtlichen Untersuchungen und in Konkurs- und zivilprozessualischen Fällen notwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen." Für Österreich ist zum Schutz des Brief- und Schriftengeheimnisses ein besonderes Gesetz (vom 7. April 1870) erlassen. Die für Deutschland in Aussicht gestellte Regelung der Ausnahmefälle ist durch die deutsche Justizgesetzgebung erfolgt. Die Strafprozeßordnung (§ 94 ff.) gestattet die Beschlagnahme der an einen Beschuldigten gerichteten Postsendungen sowie solcher Briefe etc., in Ansehung deren Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß diese Briefe von dem Beschuldigten herrühren oder für ihn bestimmt sind, und daß ihr Inhalt für die Untersuchung von Bedeutung ist. Die Beschlagnahme von Briefen in einer Untersuchungssache ist jedoch in der Regel nur dem Richter gestattet. Ist Gefahr im Verzug, und handelt es sich nicht bloß um eine Übertretung, so ist zwar auch die Staatsanwaltschaft zur Beschlagnahme befugt, sie muß jedoch Briefe und andre mit Beschlag belegte Postsendungen uneröffnet dem Richter vorlegen. Ist ferner gegen einen Schuldner auf Konkurs erkannt, so sind die Post- und Telegraphenanstalten nach der deutschen Konkursordnung (§ 111) verpflichtet, alle für den Gemeinschuldner eingehenden Sendungen, Briefe und Depeschen dem Konkursverwalter auszuliefern, welch letzterer zu ihrer Eröffnung berechtigt ist. Im übrigen kann ein Gläubiger vermöge des ihm zustehenden gerichtlichen Pfändungsrechts Wertsendungen an den