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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Cullera; Cullĕus; Cullōden; Cullum; Cully; Culmītes; Culmus; Culot; Culpa

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Cullera - Culpa.

und der Kirche zu den hervorragendsten Geistlichen seiner Zeit. Dagegen bekämpfte er die Revolution zur Zeit des Fenieraufstandes aufs entschiedenste. Durch die Gründung vieler Kirchen und Hospitäler, insbesondere aber des Diözesankollegiums zu Clonliffe und der katholischen Universität für Irland, hat er sich ein dauerndes Andenken geschaffen.

Cullera (spr. kuljēra), Stadt in der span. Provinz Valencia, am Jucar, unfern seiner Mündung in das Meer, südlich von der im Kap C. auslaufenden Sierra de Zorras gelegen, durch Sekundärbahn mit der Linie Almansa-Valencia verbunden, hat alte Mauern und Schloßruinen aus der Maurenzeit, einen Hafen und (1878) 11,049 Einw., welche Reisbau, dann Ausfuhrhandel mit Reis, Pistazien und Orangen betreiben.

Cullĕus (lat.), großer lederner Sack, Schlauch, das größte Maß für Flüssigkeiten, Getreide etc., welches bei den Römern in Gebrauch war, = 20 Amphoren oder 160 Congii. Man berechnete danach den Ertrag der Weinberge u. die Preise bei Weineinkäufen im großen. Er faßte 525,26 Lit. Elternmörder wurden von den Römern in einen C. eingenäht und ersäuft.

Cullōden (spr. köllohd'n), Dorf in der schott. Grafschaft Nairn, bei Inverneß, berühmt durch den auf dem nahen Cullodenmoor (Drummossiemoor) 27. April 1746 erfochtenen Sieg des Herzogs von Cumberland über den Prinzen Karl Eduard Stuart, den Enkel des vertriebenen Königs Jakob II.

Cullum (spr. köllöm), George, Militäringenieur und Schriftsteller, geb. 25. Febr. 1809 zu New York, erbaute seit 1833 viele Befestigungswerke, Dämme und Mauern für Seefestungen, Leuchthäuser etc., ward 1864 Superintendent der Militärakademie der Vereinigten Staaten und trat 1874 in den Ruhestand. Er schrieb: "Military bridges with India rubber Pontons" (New York 1847); "Systems of military bridges" (das. 1863); "Biographical register of officers and graduates of United States military academy" (neue Ausg., das. 1879); "Campaigns of war of 1812-15 against Great Britain" (das. 1879).

Cully (spr. küllj), Landstädtchen im schweizer. Kanton Waadt, in der rebenreichen Ufergegend La Vaux oder Ryfthal, an der Eisenbahn Genf-St.-Maurice, mit (1880) 954 Einw. Am Hafen steht das Marmordenkmal des von C. gebürtigen Majors Davel, der 24. April 1723 für die Unabhängigkeit des Waadtlandes gegen die Berner sein Leben einsetzte.

Culmītes Brongn., vorweltliche Pflanzengattung aus der Familie der Gramineen. Ein Teil der früher hierher gerechneten Formen gehört zu den Koniferen oder Cyperaceen.

Culmus (lat.), s. Halm.

Culot (franz., spr. küloh, Diminutiv von cul), Nestküchlein, jüngstes Kind, das jüngste Mitglied; in der Baukunst stengelartige Verzierung mit Laubwerk; in der Artillerie s. v. w. Treibspiegel, Metallnäpfchen bei den Expansionsgeschossen nach Miniés System für Handfeuerwaffen.

Culpa (lat.), Schuld, Fahrlässigkeit, Unvorsichtigkeit, in der Rechtswissenschaft jede einer Person zuzurechnende Widerrechtlichkeit (injuria); im engern Sinn wird die C. (Fahrlässigkeit) dem Dolus malus (rechtswidriger Vorsatz) entgegengesetzt. Hat nämlich derjenige, welcher sich eine unerlaubte Handlung oder Unterlassung zu schulden kommen ließ, dabei eine rechtswidrige Absicht gehabt, dann hat er sich eines Dolus schuldig gemacht; hatte er zwar eine solche nicht gehegt, aber doch durch Vernachlässigung der nötigen Behutsamkeit, Sorgfalt, Vorsicht die Beeinträchtigung eines fremden Rechts herbeigeführt, dann liegt eine C. im engern Sinn vor, während, wenn der widerrechtliche Erfolg nach menschlicher Einsicht unter Berücksichtigung der besonderer Verhältnisse des einzelnen Falles nicht vorhergehen oder doch durch menschliche Kräfte nicht abgewendet werden konnte, ein Casus (Zufall) vorhanden ist, für welchen niemand einzustehen hat. Jede widerrechtliche Handlung aber (C. im weitern Sinn) besteht entweder in einem positiven Thun oder in einem schuldhaften Unterlassen ("Kommissiv- und Omissivhandlung"), und hiernach teilt man die C. im weitern Sinn ein in C. in faciendo und C. in omittendo oder non faciendo, je nachdem man durch eine positive Handlung in eine fremde Rechtssphäre eingreift oder durch eine pflichtwidrige Unterlassung einen andern in Schaden bringt. Bezüglich dieser letztern Art der C. ist aber zu bemerken, daß auf dem Gebiet der Privatrechts in der Regel niemand verpflichtet ist, Schaden von einem andern abzuwenden; nur dann, wenn man durch ein besonderes Obligationsverhältnis zu einem Thun verpflichtet ist, kann von einem schuldhaften Unterlagen die Rede sein. Was die Haftpflicht für C. anbelangt, so bestimmt sich dieselbe nach dem Grade der letztern. Dabei ist aber zu beachten, daß auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts in Ansehung des Dolus keine verschiedenen Grade unterschieden werden. Vielmehr ist man hier für die vorsätzliche widerrechtliche Beeinträchtigung einer fremden Rechtssphäre unter allen Umständen verantwortlich und zum vollen Ersatz des verursachten Schadens sowie zur Wiederherstellung des verletzten Rechtszustandes verpflichtet, abgesehen von den etwanigen strafrechtlichen Folgen der widerrechtlichen Handlungsweise. Dagegen kommt es bei der Frage, ob man für eine durch Fahrlässigkeit (C. im engern Sinn) hervorgerufene Rechtsverletzung haftverbindlich sei, auf den Grad der C. an. Dieser Grad der C. bestimmt sich nach der Größe der Unachtsamkeit und Nachlässigkeit, und als Maßstab hierfür kann man entweder die gewohnte Handlungsweise des Schuldigen selbst (relativer, subjektiver Maßstab, c. in concreto) oder die Handlungsweise andrer Menschen (absoluter, objektiver Maßstab) und zwar wieder entweder eines gewöhnlichen, nicht allzu vorsichtigen Menschen (c. lata in abstracto) oder eines besonders vorsichtigen und besonnenen Mannes, wie die Römer sagten, eines umsichtigen Hausvaters, diligens paterfamilias (c. levis in abstracto), wählen. Man unterscheidet hiernach weiter eine grobe und eine geringe Fahrlässigkeit (c. lata, levis). Je mehr Sorgfalt anzuwenden man verpflichtet ist, für desto geringere C. hat man zu haften, so daß also die zu prästierende C. und die anzuwendende Sorgfalt in umgekehrtem Verhältnis zu einander stehen. Der Umfang der Prästationspflicht richtet sich, mehrere römischrechtliche Singularitäten ausgenommen, einesteils danach, ob man zu dem Benachteiligten in einem obligatorischen Verhältnis steht und in welchem, und sodann, ob man in einem solchen Obligationsverhältnis wesentlich Lasten übernommen oder mehr Vorteile zu erwarten hat. Hiernach haftet der, welcher von dem Rechtsverhältnis, aus welchem seine Verpflichtung entspringt, keinen Vorteil hat, nur für grobe Nachlässigkeit (c. lata), z. B. der Depositar; es sei denn, daß er sich zu dem Geschäft hinzugedrängt hätte. Derjenige aber, welcher aus dem betreffenden Geschäft einen Vorteil zieht, haftet für alle und jede Fahrlässigkeit, auch für c. levis (omnis c.). Allgemeine Regel ist ferner, daß, wenn derjenige, welcher

^[Artikel, die unter C vermißt werden, sind unter K oder Z nachzuschlagen.]