Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Darlehnskassenvereine; Darley

551

Darlehnskassenvereine - Darley.

Sicherheit und unter zweckentsprechenden Rückzahlungsbedingungen Darlehen an ihre Mitglieder. Da diese Darlehen meist für Zwecke verwandt werden, welche eine Verflüssigung der aufgewandten Summen nicht in kurzer Zeit gestatten, so sind sie auf längere Fristen zu gewähren.

Die D. können in folgenden wichtigen Punkten der Organisation und der Geschäftsführung voneinander abweichen: 1) Sie können entweder Mitgliederanteile (Geschäftsanteile) bilden oder nicht. Gegen die Bildung von Mitgliederanteilen spricht, daß dadurch die Vereine zu spekulativen Erwerbsvereinen werden können (Erstrebung möglichst hoher Dividenden, übermäßige Ausdehnung der Geschäfte, ungenügende Berücksichtigung der Interessen der Kreditbedürftigen, unvorsichtige Kreditgewährung). Will man dieser nicht zu unterschätzenden Gefahr begegnen, so muß statutarisch eine mäßige Maximaldividende, deren Höhe (4½-5 Proz.) eine solche Geschäftsführung verhindert, vorgesehen werden. Schwerer ist ferner die Gründung solcher Vereine, da ihnen manche fern bleiben, weil ihnen die Mittel fehlen, die Mitgliederanteile einzuzahlen etc. Ferner wird die Geschäfts- und Buchführung durch die Gewinnverteilung erschwert. Anderseits spricht für die Mitgliederanteile: daß dann auch Wohlhabendere, auch ohne Darlehen zu beanspruchen, veranlaßt werden, dem Verein beizutreten und hierdurch dessen Kredit zu erhöhen; ferner, daß die Vereine eine Art von Zwangssparkassen (durch die zwangsweise Bildung der Mitgliederanteile) werden, auch daß, weil der Eintritt erschwert ist, leichter unsolide, für den Verein gefährliche ärmere Personen fern gehalten werden. Der weitern Gefahr, daß der Reservefonds zu hoch werde und dadurch zu einer Teilung und damit zur Auflösung des Vereins anreize, kann vorgebeugt werden einmal durch die statutarische Bestimmung, daß derselbe alsdann nicht zu gunsten der Mitglieder verwendet werden dürfe, ferner durch eine Erschwerung des Auflösungsbeschlusses und endlich durch eine mit dem Anwachsen des Reservefonds zunehmende Ermäßigung des Zinsfußes. 2) Mit dem Verein kann eine Sparkasse verbunden sein oder nicht. 3) Die Vereine können sich auf größere oder kleine Bezirke (eine Gemeinde oder wenige nahe bei einander liegende Gemeinden) erstrecken. Hiernach wird, je nach örtlichen und persönlichen Verhältnissen, die eine oder die andre Einrichtung die zweckmäßigere sein.

Für die Raiffeisenschen Darlehnskassen sind namentlich folgende Punkte charakteristisch: 1) Sie sind nur für kleine Landwirte bestimmt, wollen diesen aber möglichst ihren ganzen Geldbedarf zu produktiver Verwendung in ihren Wirtschaften beschaffen. Sie geben Kredit auch auf längere, aber stets begrenzte Zeit (bisher höchstens auf zehn Jahre). Bei allen längern Darlehen behalten sich aber die Vereine für Notfälle ein Kündigungsrecht (von vier Wochen) vor. Sie nehmen Kredit, bisher wenigstens, meist auf kürzere Zeit (Darlehen mit Kündigungsfristen). 2) Grundsätzlich bilden sie keine Geschäftsanteile; wo sie aber dazu, um eingetragene Genossenschaften zu werden, durch die Gerichte nach § 3, Nr. 5 des Genossenschaftsgesetzes vom 4. Juli 1868 gezwungen (die Praxis der Gerichte ist eine verschiedene) oder aus andern Gründen dazu veranlaßt werden, bestimmen sie, daß niemand mehr als einen Geschäftsanteil haben und die auf jeden Anteil entfallende Dividende nicht mehr betragen darf, als von den Vereinsschuldnern Zinsenprozente gezahlt werden. Die widerwillig zur Bildung von Geschäftsanteilen gezwungenen Vereine setzen dieselben in der Regel in ganz geringen Höhe fest. 3) Der Vereinsbezirk ist ein möglichst kleiner, in der Regel eine Pfarrei oder Gemeinde, und die Vereine dürfen nur Personen, welche innerhalb dieses Bezirks wohnen, als Mitglieder aufnehmen. 4) In den Reservefonds wird bei den Vereinen ohne Mitgliederanteile der ganze Reingewinn, bei den andern der Reingewinn abzüglich der Dividenden abgeführt. Derselbe ist unteilbares gemeinschaftliches Vereinsvermögen und soll bis zur Höhe des für den Verein notwendigen Betriebskapitals anwachsen. Ist dieser Fall eingetreten, so sollen die Zinsen und der ferner eingehende Gewinn zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Bei einer Auflösung des Vereins bleibt der Reservefonds einem künftigen neuen Darlehnskassenverein reserviert, und die Auflösung kann nur erfolgen, wenn nicht mehr als zwei Mitglieder sich gegen dieselbe aussprechen. 5) Die Vereine zahlen an keine Funktionäre mit Ausnahme des Rechners Vergütungen für ihre Mühewaltungen und erstatten höchstens die baren Auslagen. 6) Sie machen es sich auch noch zur Aufgabe, durch Bildung von Untergenossenschaften und durch etwanige sonstige Einrichtungen, sowohl in sittlicher als materieller Beziehung, die Verhältnisse der Mitglieder zu verbessern.

Organisation und Geschäftsführung dieser Vereine wurden von Schulze-Delitzsch u. a. im Anfang der 70er Jahre heftig angegriffen. Man bekämpfte insbesondere den Mangel an Mitgliederanteilen, und daß die Vereine längere Kredite gäben, als sie selbst empfingen. Die Angriffe sind indes in der Hauptsache ungerechtfertigt. Richtig ist nur, daß die Vereine, wenn sie auch bisher bei der Befolgung des zweiten Prinzips selbst in Zeiten allgemeiner Krisen thatsächlich in keine Verlegenheit gerieten, doch, um selbst die Möglichkeit einer solchen auszuschließen, suchen müssen, einen Teil ihres auf längere Zeit ausgeliehenen Betriebskapitals ebenfalls auf längere Zeit unkündbar zu erhalten. Das aber ist möglich durch die Anlehnung an größere Kreditinstitute, am besten an ein eignes zentrales Kreditinstitut, durch welches die im Interesse der bäuerlichen Bevölkerung wünschenswerte Gründung von ländlichen Darlehnskassenvereinen in geeigneter Weise ergänzt werden könnte.

Vgl. Raiffeisen, Die D. (4. Aufl., Neuwied 1883); Derselbe, Anleitung zur Gründung von Darlehnskassenvereinen (das. 1884); A. Held, Die ländlichen D. in der Rheinprovinz etc. (Jena 1869); Th. Kraus, Die Raiffeisenschen D. in der Rheinprovinz (Bonn 1875-77, 2 Hefte); L. Löll, Die bäuerlichen D. nach Raiffeisen etc. (Würzb. 1878); Märklin, Die D. (Karlsr. 1880); H. Schulze-Delitzsch, Die Raiffeisenschen Darlehnskassen etc. (Leipz. 1875).

Darley (spr. dahrlĭ), Felix, nordamerikan. Zeichner und Illustrator, geb. 23. Juni 1822 zu Philadelphia, wurde zum Kaufmannsstand bestimmt und wuchs ohne Unterricht in der Kunst auf. In seinen Mußestunden führte er Holzschnitte für das Saturday Museum aus, ging 1848 nach New York und wurde hier mit Illustrationen für Washington Irvings Werke beauftragt. Dann zeichnete er Illustrationen zu den Werken von Cooper, Dickens, Hawthorne und andern klassischen Schriftstellern sowie zu Judds Roman "Margareta", aber auch freie Kompositionen, z. B. Washingtons Einzug in New York, das erste Aufblühen der Freiheit, ein räuberischer Einfall in Virginia, Emigranten, von Indianern angegriffen, und eine römische Straßenszene. Mehrere Jahre lang zeichnete er die Vignetten zu den Staatsbanknoten. Später bereiste er verschiedene Länder Euro-^[folgende Seite]