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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Dingliche Klage; Dingliches Recht; Dinglinger

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Dingliche Klage - Dinglinger.

und Bleichkunst" (das. 1815-18, 4 Bde. mit Kupfern und Mustern); "Neues englisches Färbebuch" von E. Bancroft (Nürnb. 1817-18, 2 Bde.); "Grundriß der Färberei" von J. B. ^[Jean Baptiste] Vitalis (Stuttg. u. Tübing. 1824). 1820 gründete er das "Polytechnische Journal" nach neuem, umfassendem Plan und redigierte dasselbe bis 1840. - Sein Sohn Emil Maximilian, geb. 10. März 1806 zu Augsburg, studierte seit 1822 in Landshut, Erfurt, Berlin und Göttingen Chemie, trat 1826 in das Geschäft seines Vaters und beteiligte sich seit 1831 an der Redaktion des "Polytechnischen Journals", welche er von 1840 bis 1874 allein und mit so großem Erfolg führte, daß er als einer der hervorragendsten Förderer der Industrie zu betrachten ist. Er starb 9. Okt. 1874.

Dingliche Klage (Actio in rem), im weitern Sinn im Gegensatz zur Klage aus einer Obligation eine jede Klage, bei welcher der Beklagte nicht schon durch ein bestehendes Rechtsverhältnis gegeben ist, sondern sich durch die Verletzung eines Rechts bestimmt, die hier nicht bloß einer bestimmten Person möglich ist. Obligationen können nämlich nur gegen eine durch das Rechtsverhältnis selbst schon gegebene Person (den Schuldner) geltend gemacht werden; die Klagen aus Obligationen heißen daher persönliche, Actiones personales, Actiones in personam. So ist z. B. bei einem Kauf nur zwischen dem betreffenden Käufer und dem Verkäufer ein Rechtsverhältnis begründet, daher die Klage aus dem Kaufvertrag nur gegen eine bestimmte Person, den Käufer oder den Verkäufer, geht, je nachdem der Verkäufer oder der Käufer dieselbe anstrengt. Bei allen andern Rechten dagegen ist der Beklagte nicht schon durch das Rechtsverhältnis gegeben, er bestimmt sich erst durch die Verletzung; diese Klagen heißen daher Actiones in rem. Dahin gehören z. B. die sogen. Präjudizialklagen, solche, welche sich auf die Rechtsfähigkeit oder den Familienstand einer Person beziehen, z. B. die Klage auf Anerkennung der ehelichen Geburt. Auch manche persönliche Klagen haben den Charakter der dinglichen erhalten, so daß sie nicht auf einen bestimmten Beklagten beschränkt sind, sondern daß die Eigenschaft, Beklagter zu sein, an einen dem Wechsel unterworfenen Grund (Besitz, Eigentum einer Sache) geknüpft ist, so z. B. die Actio quod metus causa, mit welcher ich das mir von A. Abgezwungene nicht nur von A., sondern auch von jedem, der in Besitz des abgezwungenen Gegenstandes gelangt ist, ausklagen kann; die Actio ad exhibendum, mit welcher auf Vorzeigung und Herausgabe eines Gegenstandes, besonders einer Urkunde, geklagt wird; die Actio aquae pluviae arcendae, welche ich, wenn ich aus einer auf einem benachbarten Grundstück gemachten Vorrichtung durch Regenwasser Nachteil für mein Grundstück befürchte, gegen jeden Besitzer des Grundstücks oder der Vorrichtung anstellen kann; die Noxalklage, welche bei einem durch ein Tier erlittenen Schaden gegen jeden Besitzer des Tiers anzustellen ist etc. Man nennt daher diese Klagen Actiones personales in rem scriptae. Im engern und eigentlichen Sinn aber versteht man unter dinglichen Klagen die Rechtsmittel, welche auf Geltendmachung eines Rechts an einer Sache, also eines dinglichen Rechts, gerichtet sind und gegen jeden angestellt werden können, der sich einer Störung des Rechts schuldig macht; dahin gehören: die Eigentumsklage (rei vindicatio oder actio publiciana) zum Schutz des bestrittenen Eigentums oder Besitzes selbst, die Negatorienklage bei einzelnen Eingriffen in das Eigentumsrecht, z. B. Servitutenanmaßung, die Konfessorienklage zum Schutz eines Servitutrechts, die hypothekarische Klage, die Actio in rem pigneraticia, Actio in rem de superficie, Actio in rem emphyteuticaria. Hervorzuheben ist noch der Unterschied zwischen der Actio in rem specialis, welche aus einem Recht an einem Gegenstand angestellt wird, im Gegensatz zur dinglichen Universalklage (actio in rem de universitate), d. h. der Klage auf einen ganzen Vermögenskomplex, als welche heutzutage nur die Erbschaftsklage (hereditatis petitio) vorkommt.

Dingliches Recht (Sachenrecht, Jus in re, Jus in rem), im allgemeinen jedes Recht, dessen Inhalt die rechtliche Unterwerfung einer Sache ist. Im Gegensatz hierzu stehen die persönlichen Rechte (jura in personam, obligatorische Rechte). Die Zahl der dinglichen Rechte ist im römischen Rechtssystem eine genau bestimmte: Eigentum, Emphyteusis, Superficies, Pfandrecht, Servituten. Das deutsche Privatrecht hat noch das Lehnrecht und das Recht der bäuerlichen Leihe hinzugefügt; auch die deutschrechtlichen Reallasten und das Bannrecht haben einen sachenrechtlichen Charakter. Das Gemeinschaftliche aller dinglichen Rechte ist die rechtliche (im Gegensatz zum Besitz, der thatsächlichen) Macht über eine Sache. Daraus folgt, daß sie ihre Richtung nicht, wie dies bei den Obligationen der Fall ist, gegen eine bestimmte Person haben, und daß die aus ihnen entspringenden Klagen dingliche, nicht persönliche sind. Jene Macht über die Sache aber, die das dingliche Recht gewährt, läßt sich als eine totale und als eine partielle denken. Die erste ist das Eigentum (dominium). Die zweite ist die auf eine gewisse Seite oder Eigenschaft der Sache beschränkte Macht; sie läßt neben sich ein fremdes Eigentum zu, ist also ein Recht an einer fremden Sache, Jus in re aliena, und stellt sich insofern als eine Beschränkung des Eigentums dar. Letzteres ist im Gegensatz zu den übrigen dinglichen Rechten (jura in re, sc. aliena) die unbeschränkte und ausschließliche Herrschaft über eine Sache, die vollste Macht, die Totalität aller dinglichen Rechte; daher müssen wir uns jedes andre dingliche Recht denken als gebildet aus Elementen des Eigentums, die, von diesem abgesondert, einem Nichteigentümer gegeben und ebendadurch zu besondern Rechten gestaltet sind; z. B. das Recht, ein Grundstück zu nießbrauchen oder zu begehen, stellt sich in der Person des Eigentümers nicht als ein besonderes Recht dar; wird aber dies Recht vom Eigentümer einem Dritten eingeräumt, so wird es ein besonderes, Servitutrecht. Dem Eigentum am nächsten stehen durch ihren Inhalt die Superficies und Emphyteusis sowie das deutsche Lehnrecht (die man deshalb früher sogar für Arten des Eigentums selbst gehalten hat); ihnen schließt sich zunächst das Pfandrecht an, am fernsten stehen dem Eigentum die Servituten. Dies gibt sich auch in der Klage zu erkennen, die bei jenen Rechten wie bei dem Eigentum eine Vindikation der Sache selbst, Actio in rem corporalem, bei den Servituten aber eine Actio in rem incorporalem, eine Vindicatio servitutis, Petitio juris ist. Näheres über die einzelnen dinglichen Rechte s. in den diese betreffenden Artikeln.

Dinglinger, Johann Melchior, Goldschmied und Emailleur, geb. 1665 zu Biberach bei Ulm, gest. 1731 in Dresden, scheint auf Reisen, insbesondere in Frankreich, seine Ausbildung vollendet zu haben. 1693 ließ er sich zu Dresden in die Innung der Goldschmiede aufnehmen und fand an dem Kurfürsten August dem Starken einen warmen Gönner. Auch der Gunst Peters d. Gr. hatte sich D. zu erfreuen. Bei seiner zweimaligen Durchreise nahm der Zar sein Absteige-^[folgende Seite]