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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Domanek; Domanial; Domanium; Domb

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Domanek - Domb.

Koburg ist durch neuere Übereinkunft zwischen Regierung und Ständen der Ertrag (nicht das Eigentum, welches dem herzoglichen Haus zusteht) der Kammergüter zwischen dem Herzog und dem Land geteilt worden. In Sachsen-Meiningen ist nach langem Streit durch Gesetz vom 20. Juli 1871 das Domänenvermögen dazu bestimmt worden, den herzoglichen Hof- und Haushalt zu erhalten und teilweise zur Deckung der Staatsbedürfnisse verwendet zu werden. Dabei sind einzelne Domänengüter bereits als Eigentum des Staats, resp. des herzoglichen Hauses anerkannt, und für den Fall, daß die regierende Familie aufhören sollte, die Regierung des Herzogtums fortzuführen, ist festgesetzt worden, daß 3/5 des Domänenvermögens dem herzoglichen Haus als fideikommissarisches Privateigentum und 2/5 dem Staat als Landeseigentum zufallen sollen. In England, Dänemark, Schweden wurden die Domänen schon frühzeitig als Staatsgut anerkannt, ebenso in Frankreich, in den Niederlanden etc.

Die Frage der Zweckmäßigkeit des Domanialbesitzes ist durchaus relativer Natur, da sie je nach der Art der Domänen, den Bedürfnissen und Anforderungen der jeweiligen Kulturstufen und der Organisation und Verfassung des Staats verschieden zu beantworten ist. Darum haben auch alle Gründe, die man für und gegen Beibehaltung der Domänen vorgebracht hat, nur eine relative Gültigkeit. Als Vorteile der letztern hat man im wesentlichen angeführt, sie gewährten Schutz gegen Steuerüberbürdung und Steuerprägravation; das aus ihnen zu ziehende Einkommen sei sicher und bestimmt und steige mit weiterer Kulturentwickelung. Darum sei auch der Domanialbesitz als solide Grundlage des Staatsreichtums ein wichtiges Mittel für Aufrechthaltung und Erhöhung des Staatskredits. In Notlagen sei er ein sicheres Unterpfand für unvermeidliche Anlehen und dabei kein toter, sondern ein stets fruchtbringender Schatz. Dem gegenüber hat man eingewandt, durch die schwerfällige Staatsbeamtenwirtschaft könnten die Domänen nicht so vorteilhaft ausgebeutet werden wie durch die vom Selbstinteresse getragene bewegliche und darum den jeweiligen Konjunkturen anschmiegbare Privatwirtschaft. Durch den Verkauf werde darum die Gesamtheit wie auch die Staatskasse gewinnen. Dazu kämen politische Gefahren: die Regierung könne, auf die aus den Domänen erzielten Einnahmen gestützt, das Steuerbewilligungsrecht illusorisch machen; bei dem Domänenbesitz seien Kollisionen der Pflichten, welche der Staat zu erfüllen habe, unvermeidlich u. dgl. Jedenfalls ist überall da, wo Beweglichkeit in der Technik und im merkantilen Vertrieb unbedingt erforderlich ist, der Private der Beamtenwirtschaft überlegen und hier auch die Veräußerung von Domänen rätlich. Dies gilt jedoch nicht für einfachere Formen der Wirtschaft, welche bei gleichförmigem Gang wenig Anforderungen an die Arbeit stellen, ferner nicht für solche Gebiete, in denen der Großbetrieb mit Beamtenleitung an und für sich schon am Platz ist. Außerdem würde die Beibehaltung nötig sein, wenn die Domänen dazu dienen, allgemeine Staatszwecke, insbesondere aber solche zu erfüllen, welchen der Private aus Mangel an Interesse oder ökonomischer Kraft nicht zu genügen vermag. Darum waren auch in Zeiten der Naturalwirtschaft und der einfachen Dreifelderwirtschaft landwirtschaftliche Gelände keine unpassende Quelle des Staatseinkommens. Ihre Veräußerung wird jedoch zulässig oder vorteilhaft, sobald die Landwirtschaft genötigt ist, sich mehr den Bewegungen des Handels anzuschmiegen, oder auch, wenn durch dieselbe mit nachhaltigem Erfolg eine seßhafte Klasse von kleinen Grundbesitzern geschaffen werden kann. Aus den erwähnten Gründen würden Waldungen, Bergwerke etc. im großen Ganzen von der Veräußerung auszuschließen sein.

Von Wichtigkeit ist die Art der Verwaltung der Domänen. Bei solchen Gütern, wie bei vielen Feldgütern, welche größere Fürsorge und möglichst wenig beschränkte Dispositionsbefugnis eines selbstinteressierten Betriebsleiters erheischen, ist die Verpachtung der Selbstverwaltung vorzuziehen. Dagegen ist die eigne Administration am Platz, wenn dem Pachter kein genügender Spielraum zum Gewinn geboten ist, wenn der Pachter keiner zureichenden Kontrolle unterstellt werden kann und sein Interesse mit dem des Eigentümers in unauflöslicher Kollision sich befindet, sowie endlich, wenn allgemeinen Staatszwecken zu genügen ist, deren Erfüllung von dem Pachter, selbst bei weit gehender Kontrolle, nicht zu erwarten ist. Darum dürften z. B. Waldungen, Bergwerke etc. nicht verpachtet werden.

Die Veräußerung der Domänen ist meist an die Genehmigung der Landesvertretung geknüpft; selbst in den Staaten, wo die Domänen als Familienfideikommiß behandelt werden, haben die Stände das Recht, Veräußerungen oder Verpfändungen derselben entgegenzutreten. Im allgemeinen werden sie in den Verfassungen als unveräußerlich charakterisiert; doch sind zum Zweck der Entlastung von Schulden, zur Schaffung neuer Steuerkräfte oder zur Hebung der Industrie und bessern Bewirtschaftung des Grund und Bodens bereits viele Domänen, in Österreich auch selbst Staatswaldungen in Privateigentum verwandelt worden. In Deutschland ist man der Erhaltung augenblicklich schon mit Rücksicht auf die eigentümliche Gestaltung der Finanzen von Reich und Gliederstaaten günstiger gestimmt. Man schätzt die Domänen als Mittel, um einen erheblichen Teil des Staatsbedarfs zu decken, der ohne sie auf dem Weg der direkten Besteuerung aufgebracht werden müßte.

Eine vollständige Litteratur über diesen Gegenstand gibt Zachariä, Deutsches Staats- und Bundesrecht, Bd. 2, S. 410 ff. (3. Aufl., Götting. 1867). Vgl. auch Zöpfl, Grundsätze des gemeinen deutschen Staatsrechts, Bd. 2, S. 680 ff. (5. Aufl., Leipz. 1863); v. Rönne, Staatsrecht der preußischen Monarchie, Bd. 2, Abt. 2, S. 587 ff. (4. Aufl., das. 1881); die Lehrbücher der Finanzwissenschaft von L. v. Stein (5. Aufl., das. 1884), A. Wagner (das. 1877); Ölrichs, Die Domänenverwaltung des preußischen Staats (Berl. 1883).

Domanek (Domanöck), Anton Matthias Joseph, Bildhauer, geb. 21. April 1713 zu Wien, war Schüler Raphael Donners und van Schuppens. Er bildete Donners Richtung noch weiter aus und lehnte sich strenger an die Antike an. Seine Werke sind Gefäße, Medaillen, kunstgewerbliche Gegenstände (z. B. ein Tisch mit Metalldekoration für Erzherzog Albrecht), aber auch Bildhauerwerke höherer Gattung (Relief von Metall: Amor, Venus und Vulkan, in der Akademie zu Wien). D. starb 1779 in Wien.

Domanial (lat.), die Domäne betreffend, zur Domäne gehörig; daher Domanialgut, s. v. w. Domänengut (s. Domäne).

Domanium, s. Domäne.

Domb, Dorf und Rittergut im preuß. Regierungsbezirk Oppeln, Kreis Kattowitz, mit (1880) 2437 meist kath. Einwohnern. Dazu gehören die Steinkohlengrube Waterloo und das Eisenwerk Baildonhütte.