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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Eid

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Eid.

gnosie" (Stuttg. 1851). 1851 trat er in den Ruhestand und starb 10. Nov. 1876 in Petersburg. E. hat sich um die geognostische, botanische und zoologische Erforschung des russischen Reichs großes Verdienst erworben. Von seinen Schriften nennen wir: "Reise auf dem Kaspischen Meer und in den Kaukasus, unternommen in den Jahren 1825-26" (Stuttg. 1834-37, 2 Bde.); "Alte Geographie des Kaspischen Meers, des Kaukasus und des südlichen Rußland" (Berl. 1838); "Mémoire sur les richesses minérales des provinces occidentales de la Russie" (Wilna 1835); "Über das silurische Schichtensystem von Esthland" (Petersb. 1840); "Plantarum novarum, quas in itinere caspio-caucasico observavit, fasciculi" (Wilna u. Leipz. 1831-33, 2 Tle.); "Fauna caspio-caucasica" (Petersb. 1841, mit 40 Abbildgn.); "Beiträge zur Infusorienkunde Rußlands" (Mosk. 1844; Nachtrag 1-3, das. 1847-52); "Die Urwelt Rußlands" (Petersb. 1840-47, 4 Hefte) und in russischer Sprache: "Die Paläontologie Rußlands" (Bd. 1, das. 1851; franz., Stuttg. 1850); "Lethaea rossica" (das. 1852-68, 2 Bde.); "Analekten aus der Paläontologie und Zoologie Rußlands" (Mosk. 1872); "Geognostisch-paläontologische Bemerkungen über die Halbinsel Mangischlak und die Alëutischen Inseln" (das. 1872). Nicht ohne Verdienst sind auch die russisch geschriebenen Werke: "Oryktognosie" (Petersb. 1845) und "Geognosie" (das. 1846) für die Kunde der Naturverhältnisse Rußlands.

Eid (Juramentum, Jusjurandum), feierliche Wahrheitsversicherung unter Anrufung der Gottheit. Die Bedeutung einer derartigen Beteurung der Wahrheit bei dem Heiligsten, was es für den Menschen geben kann, gehört zunächst dem Gebiet der Moral und dem der Religion an. Die Verpflichtung des Schwörenden zur Angabe der Wahrheit und zur Erfüllung des eidlich Versprochenen ist daher in erster Linie eine moralische und die Verletzung dieser Pflicht eine nach sittlich-religiösen Grundsätzen zu beurteilende Sünde. Als solche wurde die Verletzung der Eidespflicht zwar von jeher und bei allen Völkern anerkannt, aber die Vorstellungen, welche man mit dem Wesen des Eides verband, sowie die Formen seiner Ableistung waren je nach Nationalität, Kulturstand und Religionsstufe verschieden. Schon die Ägypter bedrohten den Meineidigen als Verächter Gottes und Verräter an seinen Mitmenschen mit den härtesten Strafen. Die Hebräer behielten die Bestrafung des Meineids allein Gott vor, ahnten dieselbe aber in allen Formen des Unglücks, welches den Frechen traf, der so frevelhaft Gottes Gerechtigkeit gegen sich herausgefordert hatte ("Der Herr thue mir dies und das, wenn ich etc."); denn hier war der Sinn des Eides die Verpfändung von Seele und Leben. Nichtsdestoweniger klagen schon die Propheten über die Häufigkeit des Meineids, und es kam überdies mit der Zeit die Meinung auf, daß nur der direkt bei Gott selbst geleistete E. unmittelbar verpflichte, weil die mosaische Gesetzgebung nur ihn als gesetzlich ansah. Jesus verwahrt sich daher zunächst gegen diese von den Pharisäern weiter ausgebildete Eideskasuistik (Matth. 23, 16-22), verwirft aber, wenigstens in der einen, Jak. 5, 12 reproduzierten Stelle (Matth. 5, 33-37), den E. schlechthin als der Voraussetzung unbedingter und allgemeiner Verpflichtung zur Wahrheitsaussage widersprechend, wie aus ähnlichen Gründen auch die Essäer dem E. abgeneigt waren. Nichtsdestoweniger geht Jesus selbst (Matth. 26, 63. 64) auf die damaligen Formen eidlicher Verpflichtung vor dem Tribunal ein, und der E. erscheint nach Hebr. 6, 16 als zweckmäßiges Mittel, allem Hader ein Ende zu machen. Ähnlich äußern sich auch die Kirchenväter, indem sie in ihrer Mehrheit den E. als ein Produkt menschlicher Verdorbenheit verabscheuen, während eine Minderheit ihn in bestimmten Fällen als Auskunftsmittel (Origenes, Augustinus) oder in der ursprünglichsten Form als Anrufung Gottes (Hieronymus) zuläßt. Schließlich überwog das praktische Bedürfnis, und Synoden und Bischöfe erlaubten, ja forderten unter Umständen geradezu den E., welcher ja auch schon bisher bei Griechen und Römern üblich gewesen, im römischen Recht insonderheit zu einem hohen Grad formeller Durchbildung gelangt war. Im christianisierten Deutschland verdrängte der E. allmählich die heidnischen Gottesgerichte, nahm aber selbst wieder die unreine Form einer ausdrücklichen Herausforderung von Gottes Strafgericht an, während die modern protestantische Theorie seine Bedeutung darauf beschränkt, daß sich der Schwörende Gottes Allgegenwart, Heiligkeit und Gerechtigkeit als die stets und allenthalben geltenden und wirksamen Motive der Wahrhaftigkeit und Treue in besonders wichtigen Fällen ausdrücklich ins Bewußtsein ruft ("Gotteszeugnis"). So wurde der E. mit den sonstigen Prinzipien der Religion und Moral ausgeglichen, während die willkürlichen Modifikationen desselben durch die römische Kirche verworfen wurden. Die Protestanten erkennen darum keine Eide bei Heiligen und Reliquien, kein päpstliches Dispensationsrecht, keine geistliche Gerichtsbarkeit, keine vom E. befreienden Privilegien, überhaupt nichts an, was seinen ausschließlichen Grund in den Satzungen der römischen Kirche hat. Wie schon im Mittelalter die Katharer und Waldenser, so verwarfen im Reformationsjahrhundert die Anabaptisten und die aus ihnen entsprungenen Mennoniten den E. Ihre Beteurung "bei Männerwahrheit" erhielt vor Gericht Kraft und Wirkung eines förmlichen Eides. Anderseits griffen die Jesuiten zur pharisäischen Kasuistik zurück. So bereicherte Sanchez die Eidestheorie seines Ordens durch die berüchtigte Mentalrestriktion: "Man kann schwören, man habe eine That nicht vollbracht, wenn man sie auch wirklich vollbracht hat, sobald man nur im Geiste dazusetzt z. B.: 'ehe ich geboren wurde'". Auch P. Laymann (gest. 1635) erklärte eine bloß kulpose Zweideutigkeit beim E. für unsündlich. Die neuere Philosophie endlich ist dem E. ebenso wie teilweise schon die altgriechische abgeneigt. Kant beruft sich auf Jesu Ausspruch: "Eure Rede sei Ja! Ja! Nein! Nein!" und meint, die Wirkung des Eides beruhe vornehmlich im Aberglauben, insofern von einem Menschen, dem man nicht zutraue, er werde in einer feierlichen Aussage, von deren Wahrheit eine wichtige Rechtsentscheidung abhänge, die Wahrheit sagen, geglaubt werde, er werde durch eine Formel dazu bewogen werden, die über jene Aussage weiter nichts enthalte, als daß er die göttlichen Strafen, denen er ohnedem wegen einer solchen Lüge nicht entgehen könne, über sich aufrufe, gleich als ob es auf ihn ankomme, vor diesem höchsten Gericht Rechenschaft zu geben oder nicht. Fichte hält den E. für "ein übernatürliches, unbegreifliches und magisches Mittel, sich die Ahndung Gottes zuzuziehen, wenn man falsch schwört", und deshalb für "einen der moralischen Religion völlig widerstreitenden Aberglauben".

Die bürgerliche Gesetzgebung hat die Eidesleistung als höchstes Bestärkungsmittel eines Versprechens und als heiligste Versicherung der Wahrheit einer Aussage in ihren Bereich gezogen, indem sie die Verletzung der Eidespflicht als ein Verbrechen behandelt und mit schwe-^[folgende Seite]