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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Elsaß-Lothringen

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Elsaß-Lothringen (Handel, Kanäle und Eisenbahnen; Staatsverfassung).

Bedeutung des Reichslandes und durch seine günstige Lage an der Grenze Frankreichs und der Schweiz befördert, von jeher eine große Ausdehnung gehabt. Freilich haben die Verkehrsrichtungen seit der Einverleibung in das deutsche Reichs- und Zollgebiet mehrfach andre Bahnen suchen müssen, und nur wenige Erzeugnisse sind von dieser Änderung unberührt geblieben. Chausseen und Vizinalwege (1881: 11,885 km) durchschneiden das Land nach allen Richtungen. Die natürlichen schiffbaren Wasserstraßen liegen meist an oder in der Nähe der Grenze (Rhein, Mosel) oder beginnen erst beim Austritt aus dem Reichsland (Saar); mehr innerhalb finden sich die Ill und ganz besonders die zahlreichen hervorragend wichtigen Kanäle. Der Rhein-Rhônekanal, 1783-1834 erbaut, verläßt die Ill wenig oberhalb Straßburg, zieht sich in geringer Entfernung vom Rhein bis in die Gegend nordöstlich von Mülhausen, wo er den Kanal von Hüningen (28 km lang) empfängt, der den Rhein etwas unterhalb Basel verläßt und vorzüglich zur Speisung des Hauptkanals dient; dieser führt alsdann längs der Ill eine Strecke aufwärts, überschreitet bei Gottesthal die Wasserscheide zwischen Rhein und Rhône und tritt bei Altmünsterol in Frankreich ein. Seine Länge überhaupt beträgt 322, die Strecke in E. 132 km. Mit diesem Kanal stehen ferner in Verbindung der Neu-Breisacher oder Vaubankanal, der nicht mehr zur Schiffahrt dient, und der Kolmarer Zweigkanal (13 km lang). Der Rhein-Marnekanal geht aus der Ill unterhalb Straßburg ab, erreicht bei Brumath das Thal der Zorn, in welchem er mit der Zorn und Eisenbahn (nach Avricourt und Paris) parallel aufwärts geht, überschreitet Eisenbahn und Wasserscheide der Vogesen in einem 2,3 km langen Tunnel, geht über die Saar und durch den Weiher von Gondrexange und endlich längs des Sanon (bei Lagarde über die Grenze) in Frankreich zur Meurthe etc. Dieser Kanal (1838-53 erbaut) hat eine Länge von 320 km, wovon 104 auf E. kommen. Andre Kanäle sind: der Ill-Rheinkanal, eigentlich die Fortsetzung oder die Endstrecke des vorigen; der Verbindungskanal zwischen diesem und dem Rhein-Rhônekanal bei Straßburg (1880-82 erbaut); der Breuschkanal, gespeist aus der Mossig und Breusch, mündet bei Straßburg in die Ill; der Saarkohlenkanal, welcher die Saar bei Saarbrücken verläßt, im Saarthal bis Harskirchen hinaufgeht, im Weiher von Gondrexange den Rhein-Marnekanal trifft und ganz besonders zur Verschiffung der Kohlen aus dem Becken von Saarbrücken dient, und endlich der Moselkanal längs der Mosel oberhalb Metz, dessen Weiterführung bis Koblenz erstrebt wird. Nicht vollendet ist der Salinenkanal (von Dieuze zur Saar). Die Gesamtlänge der künstlichen Wasserstraßen beträgt 403 km. 1885 wurde mit den Vorarbeiten für einen Kanal von Straßburg nach Ludwigshafen a. Rh. begonnen. Die Eisenbahnen (1885: 1328 km) sind mit Ausnahme einiger neugebauter Sekundärlinien Eigentum des Deutschen Reichs, dem sie in dem Friedensvertrag mit Frankreich 1871 unter Abrechnung von der Kriegskostenentschädigung abgetreten worden sind. Die ersten Anfänge derselben (Mülhausen-Thann, Mülhausen-St. Ludwig, Kolmar-Benfeld, Straßburg-Benfeld) datieren aus den Jahren 1839-41. Die Hauptlinien sind: von Forbach über Metz nach Pagny,; von Metz über Diedenhofen einerseits nach Luxemburg, anderseits nach Trier; von Hagenau nach Diedenhofen und Fentsch; von Straßburg nach Avricourt und Metz; von Straßburg nach Weißenburg; von Straßburg nach Kehl mit fester Rheinbrücke; von Straßburg nach Rothau; von Zabern nach Schlettstadt; von Straßburg über Kolmar und Mülhausen nach Basel, mit zahlreichen Verzweigungen in die Vogesen (nach Markirch, Münster, Lautenbach, Wesserling); von Mülhausen nach Belfort; von Straßburg nach Lauterburg; von Saargemünd nach Saarburg; von Saaralben nach Chambrey u. a. Im ganzen wurden bis zum Schluß des Etatsjahrs 1882/83 vom Reich auf die damals im Betrieb befindlichen Eisenbahnen in E. (einschließlich des Hauptkaufpreises von 260 Mill. Mk.) verwendet 452,8 Mill. Mk. Die Reichseisenbahnverwaltung, mit dem Sitz der Generaldirektion in Straßburg, hat auch den Betrieb der Wilhelm-Luxemburgbahn vertragsmäßig übernommen. Auf sämtlichen Bahnen zusammen wurden 1882/83: 8,400,389 Ton. Güter befördert. Neben den Eisenbahnen besteht eine Anzahl mit Dampf betriebener Straßenbahnen. In den beiden Oberpostdirektionsbezirken Straßburg (Elsaß) und Metz (Lothringen) bestanden Ende 1882: 477 Post- und 418 Telegraphenanstalten. Fernsprecheinrichtungen bestehen in Mülhausen (die älteste im Reich), verbunden mit Thann und Gebweiler, sowie in Straßburg. Von Kredit- und Versicherungenstalten sind zu nennen: die Aktiengesellschaft für Boden- und Kommunalkredit, welche das gesamte Depositenwesen des Staats vertragsmäßig besorgt, und eine große Anzahl andrer Banken, ferner zahlreiche ländliche (Raiffeisensche) Darlehnskassen (Vorschußvereine nach Schulze-Delitzsch finden im Reichsland wenig Boden), 45 Sparkassen und Filialen von solchen mit (1883) 108,797 Einlegern und einem Guthaben von 35 Mill. Mk. Eine Reichsbankhauptstelle ist in Straßburg, Reichsbankstellen in Mülhausen und Metz. Einheimische Versicherungsgesellschaften (den französischen ist 1880 der Geschäftsbetrieb untersagt worden) sind Rhein und Mosel (Feuer-) und Alsatia (Feuer- u. Lebensversicherung) in Straßburg. Münze ist die deutsche, doch wird im Verkehr noch viel nach Franken (zu 0,80 Mk.) gerechnet.

Staatsverfassung und Verwaltung.

Die Staatsgewalt in dem durch Gesetz vom 9. Juni 1871 mit dem Deutschen Reich vereinigten E. übt der Kaiser aus. Das Recht der Gesetzgebung ist durch das Reichsgesetz vom 2. Mai 1877 in der Weise geregelt, daß Landesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats vom Kaiser erlassen werden, wenn der durch kaiserliche Verordnung vom 29. Okt. 1874 ins Leben gerufene Landesausschuß zustimmt, daß jedoch der Weg der Reichsgesetzgebung jederzeit auch in denjenigen Angelegenheiten, welche in den Bundesstaaten dieser Gesetzgebung nicht unterliegen, vorbehalten ist; die auf Grund dieses Vorbehalts erlassenen Landesgesetze können nur im Weg der Reichsgesetzgebung aufgehoben oder geändert werden. Der Landesausschuß, ursprünglich nur eine beratende Körperschaft, hat hierdurch den Charakter eines gesetzgebenden Faktors erhalten, mit der Maßgabe jedoch, daß seine Zustimmung jederzeit durch die des Reichstags ersetzt werden kann. Seine Zusammensetzung ist durch das Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 geregelt; er besteht aus 58 Mitgliedern, von denen 34 durch die Bezirkstage (s. unten) aus der Mitte ihrer Mitglieder, 4 von den Gemeinderäten der vier größten Städte und 20 durch Wahlmänner, welche von den übrigen Gemeinderäten bezeichnet sind (für jeden Kreis je ein Mitglied), auf drei Jahre gewählt werden. Die Mitglieder haben einen Eid (Gehorsam der Verfassung und Treue dem Kaiser) zu leisten. Der Kaiser kann den Landesausschuß vertagen und