Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Entscheidungsgründe; Entschweißen; Entsetzen; Entsetzung; Entstehungszustand; Entvölkerung; Entwährung

679

Entscheidungsgründe - Entwährung.

richts gegenüber. Vgl. Deutsche Zivilprozeßordnung, § 272-294; Strafprozeßordnung, § 33-41.

Entscheidungsgründe (Rationes decidendi), im Rechtswesen die Motive, welche den Richter bei der Fällung eines Urteilsspruchs geleitet haben. Nach früherm gemeinen Recht bestand für den Richter in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten keine Verpflichtung, dem Urteil E. beizugeben, während die moderne Gesetzgebung und namentlich auch die deutsche Zivil-Prozeßordnung (§ 282, 284, 324) die E. als einen wesentlichen Bestandteil des Urteils bezeichnet. Die E. sind von der Urteilsformel (Tenor) getrennt zu geben. Außerdem fordert die Zivilprozeßordnung, ebenso wie das französische Recht, daß ein Thatbestand (in Frankreich Qualité du jugement), d. h. eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes, in das Urteil aufgenommen werde (§ 284). Was hierbei die äußere Form anbelangt, so werden in Deutschland die Erkenntnisse in Zivilsachen regelmäßig in der Weise abgefaßt, daß nach einer Aufführung und Angabe der Parteien und ihrer Rechtsangelegenheit, des erkennenden Gerichts und der betreffenden Richterpersonen der Thatbestand, dann die E. und endlich die Entscheidung selbst, d. h. der formulierte Urteilsspruch, folgen. Diese Form ist der in Frankreich üblichen, wonach die E. und die Dezisivworte in eine Periode zusammengefaßt werden (sogen. Schachtelerkenntnisse), der größern Deutlichkeit wegen vorzuziehen. Auch den Erkenntnissen in Strafsachen werden E. beigefügt. Die auf die Wahrsprüche der Geschwornen gefällten Urteile beziehen sich jedoch hinsichtlich der Thatfrage nur auf den Wahrspruch und geben bloß eine rechtliche Begründung unter Hinweisung auf das Strafgesetz. Außerdem müssen nach der deutschen Strafprozeßordnung (§ 34) den durch ein Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen sowie denjenigen, durch welche ein Antrag abgelehnt wird, E. beigegeben werden. Mangel der E. ist im Zivil- wie im Strafprozeß ein Nichtigkeits-(Revisions-) Grund.

Entschweißen, die rohe Wolle durch einen Waschprozeß von Schweiß und Fett befreien.

Entsetzen heißt die Furcht (s. d.), wenn das Gefürchtete nicht bloß plötzlich und unerwartet, wie beim Schrecken, sondern auch in naturwidriger und aus der Art geschlagener Gestalt auftritt.

Entsetzung, s. v. w. Absetzung vom Amt, Dienstentsetzung, s. Disziplinargewalt; auch s. v. w. Abmeierung (s. d.); E. einer Festung, s. Entsatz.

Entstehungszustand (Status nascendi). Bei chemischen Operationen beobachtet man häufig, daß Körper in dem Moment, in welchem sie aus chemischen Verbindungen abgeschieden werden, andre Eigenschaften zeigen als gewöhnlich. Leitet man Wasserstoffgas in die Lösungen mancher Körper, so übt es durchaus keine Wirkung aus; versetzt man aber diese Lösung mit Natriumamalgam oder mit Zink und verdünnter Schwefelsäure, so erfolgt alsbald eine Wasserstoffentwickelung in der Flüssigkeit, der Wasserstoff kommt mit der gelösten Substanz in dem Moment, in welchem er frei wird, in Berührung, und in diesem Fall kann er sich mit derselben verbinden oder reduzierend wirken. Man erklärt die scheinbar erhöhte Affinität der Körper im E. durch die Annahme, daß bei der Zersetzung der Körper die sich ausscheidenden Elemente als isolierte Atome auftreten, welche aber als solche im freien Zustand nicht existieren können und daher mit großer Energie Verbindungen eingehen. Sind keine fremden Körper vorhanden, auf welche die naszierenden Atome einwirken können, so vereinigen sich in der Regel zwei Atome desselben Körpers zu einem Molekül, und aus solchen Molekülen besteht jedes Element im freien Zustand. Soll dieses auf einen andern Körper wirken, so muß zunächst die Bindung der Atome im Molekül wieder gelöst, also ein gewisser Widerstand überwunden werden, und daher zeigt der ausgeschiedene und im freien Zustand vorhandene Wasserstoff geringere chemische Wirksamkeit als der Wasserstoff im E.

Entvölkerung, Abnahme der Bevölkerung (s. d.).

Entwährung (Entwehrung, Eviktion, lat. evictio), Besitzentziehung, namentlich Entziehung einer Sache, welche man durch einen Rechtsakt erworben hat, durch einen besser Berechtigten. Eine Sache wird entwährt oder evinziert, wenn demjenigen, der sie von jemand erworben, z. B. gekauft hat, von einem Dritten die Sache selbst ganz oder teilweise oder ein dingliches Recht an derselben vermöge eines bessern Rechts abgestritten wird. Das römische Recht hat bestimmte Grundsätze aufgestellt, wie weit derjenige, dem eine Sache evinziert wird, von demjenigen, von welchem er sie erworben hatte (auctor), Schadloshaltung (Eviktionsleistung) fordern kann. Die Regel ist: wer mit einem andern ein Geschäft abschließt, welches eine Verbindlichkeit zur Übertragung oder Bestellung eines Rechts begründet, wie z. B. ein Kauf-, Tausch- etc. Geschäft, haftet für den Fall der gänzlichen oder teilweisen E. dieses Rechts durch einen andern Berechtigten für Schadloshaltung. Vorausgesetzt wird aber immer einmal ein entgeltliches, auf Veräußerung gerichtetes Geschäft, indem der Schenker, wenigstens nach der herrschenden Meinung, dem Beschenkten für den Fall einer E. keine Gewähr zu leisten hat, und dann E. auf Grund eines schon zur Zeit des Veräußerungsgeschäfts bestehenden Rechts; denn der Grund der Eviktionsleistung ist der, daß der Veräußerer der Sache verpflichtet ist, dieselbe so auf den andern zu übertragen, daß dieser sie behalten kann. Die Eviktionsleistung kommt namentlich vor 1) beim Kauf. Denn obschon ich als Verkäufer dem Käufer nicht etwa das Eigentum an der Sache garantiere (der Besitzer weiß ja oft selbst nicht und kann nicht wissen, ob er auch wirklicher Eigentümer ist), so muß ich ihm doch das "haben, behalten und gebrauchen können" (habere licere) garantieren. Hätte ich nun z. B. vor dem Verkauf meiner Sache einem Dritten ein Pfandrecht an derselben eingeräumt, und der Dritte macht nun (da ja das Pfandrecht als dingliches Recht durch den Kauf nicht berührt wird) gegenüber dem Käufer von seinem Pfandrecht Gebrauch und läßt die Sache veräußern, so muß ich natürlich meinem Käufer, dem nun die Sache evinziert ist, vollen Schadenersatz leisten. Ebenso verhält es sich 2) beim Tausch, 3) bei der Hingabe von Sachen an Zahlungs Statt, 4) bei der Teilung gemeinschaftlicher Sachen, z. B. wenn zwei Miterben ein Haus so teilen, daß der eine das Haus gegen Geldentschädigung an den andern übernimmt und nun das Haus auf Grund eines gegen den Erblasser zustehenden Rechts von einem Dritten abgestritten wird. Hier muß der andre Miterbe den Schaden tragen helfen. Der Anspruch auf Eviktionsleistung wird ausgeschlossen durch Verzicht und durch Kenntnis des Erwerbers von dem Bestehen des fremden Rechts. E. ist heutzutage weit seltener als früher, weil partikularrechtlich vielfach der redliche Erwerber einer Sache Eigentümer derselben wird oder doch nur gegen Ersatz des Erwerbspreises zu der Herausgabe an den klagenden Eigentümer verpflichtet ist. Von besonderer Wichtigkeit aber sind in dieser Be-^[folgende Seite]