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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Erblichkeit; Erblosung; Erbmarschall; Erbmonarchie; Erbpacht

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Erblichkeit - Erbpacht.

welche der organische Keim befähigt werde, nach dem biogenetischen Grundgesetz immer wieder dieselbe Entwickelung zu wiederholen, welche seine Ahnen durchgemacht haben, bis auf die letzten organischen Erwerbungen der unmittelbaren Vorfahren. Auch hier stärke die öftere Wiederholung dieses Wegs (Übung) die Sicherheit des Gedächtnisses. Häckel möchte dieses Gedächtnis den kleinsten aufbauenden Teilen (Plastidulen) der organischen Wesen beilegen, meint aber, nicht das Erreichte, sondern nur die besondere Bewegungsform der Lebenswelle werde vererbt, weshalb er seine bezügliche Theorie als Perigenesis der Plastidule (Wellenzeugung der Lebensteilchen) bezeichnet.

Wie man aber auch das innere Wesen des Vorganges auffassen möge, jedenfalls hat diese Erkenntnis der thatsächlichen Wiederholung des Entwickelungsganges der Vorfahren durch den Nachkommen viele Rätsel der Vererbung unserm Verständnis näher gelegt. Wir fassen demnach die Vererbung als einen biologischen Wiederholungsprozeß auf, der dadurch zu immer fernern Stufen führt, daß jede Generation nicht bloß das erlernte Pensum wiederholt, sondern ihm auch am Ende noch etwas Neues aus dem eignen Leben hinzufügt, so daß der erworbene Besitz immer steigt. Diese Zunahme des körperlichen und geistigen Besitzes in der Zeit durch eine im andern Sinn akkumulative E. wird nicht nur durch die Vervollkommnung des Körpers in vielen Tiergruppen, sondern namentlich auch durch die außerordentliche Zunahme des Gehirnumfanges, die sich bei den meisten Wirbeltieren seit dem Anfang der Tertiärzeit verfolgen läßt, bewiesen. Viele geistige Eigentümlichkeiten der Tiere, die sogen. Instinkte, lassen sich nur aus einem solchen durch öftere Wiederholung zur zweiten Natur gewordenen körperlichen Gedächtnis erklären. Wir wissen, daß selbst der Mensch bestimmte Geschicklichkeiten und Kunstfertigkeiten nachher ohne darauf gerichtete Aufmerksamkeit "mechanisch" ausüben kann, nachdem er sie vorher mühsam erlernt hat. Darin haben wir ein ähnliches Gedächtnis der Materie, wie es hier zur Erklärung der Erblichkeitserscheinungen angewendet wird, und viele nachher erbliche Instinkte, z. B. die der verschiedenen Jagdhunde, wurden ursprünglich anerzogen und durch Übung befestigt. Es kann kaum ein Zweifel darüber sein, daß es mit den natürlichen Instinkten der Tiere ähnlich gegangen sein muß.

Diese Anschauungsweise erklärt aber auch anderseits, warum bei der E. so häufig Rückschläge und Erinnerungen an alte Vorfahren vorkommen. Denn da die organische Entwickelung immer wieder durch die Zustände der Ahnen hindurchgehen muß und so die Kontinuität des Lebens in jedem besondern Fall erneuert wird, so kann sie auch leicht einmal, statt zur letzten Stufe zu gelangen, durch irgend ein organisches Hemmnis veranlaßt, bei der vorletzten oder drittletzten Stufe stehen bleiben und somit mehr Ähnlichkeit mit dem Großvater oder einem noch frühern Ahnen hervorbringen als mit dem leiblichen Vater (Rückschlag, Atavismus, rückschreitende E.). Anderseits müssen, um das immer wachsende Erbe in einer kurzen Entwickelungszeit zu durchlaufen, die aus den ältesten Zeiten ererbten Entwickelungszustände immer näher aneinander gedrängt und zusammengezogen werden, so daß sie fortlaufend in einem frühern Stadium auftreten und durchlaufen werden. Über die Wirkungen dieser "beschleunigten E." haben namentlich Weismann an Schmetterlingsraupen und Würtenberger an fossilen Ammoniten Studien angestellt. Vgl. Darwins Schriften, namentlich "Das Variieren der Pflanzen und Tiere im Zustand der Domestikation" (Stuttg. 1878); Weismann, Über die Vererbung (Jena 1883); Derselbe, Die Kontinuität des Keimprotoplasmas als Grundlage einer Theorie der Vererbung (das. 1885); Häckel, Perigenesis der Plastidule (Berl. 1876); Hering, Über das Gedächtnis als eine allgemeine Funktion der organisierten Materie (Wien 1870); Ribot, L'hérédité psychologique (2. Aufl., Par. 1882; deutsch, Leipz. 1876); Galton, Hereditary genius (Lond. 1869); Büchner, Die Macht der Vererbung (Leipz. 1882); Locher, Familienanlage und E. (Zür. 1874); Bollinger, Über Vererbung von Krankheiten (Stuttg. 1882); Reich, Die E. der Gebrechen (Neuwied 1882).

Erblichkeit, im juristischen Sinn die Übertragbarkeit der Rechtsverhältnisse eines Verstorbenen auf die mit ihm durch die Bande des Bluts oder der Ehe verbundenen oder auf solche Personen, denen der Erblasser selbst letztwillig eine solche Zuwendung machte. Dabei ist in der Rechtsphilosophie wie im positiven Rechte der Grundsatz anerkannt, daß nur solche Rechte vererblich sind, welche das Vermögen betreffen, und die nicht wesentlich persönlicher Natur sind (s. Erbrecht). Daher sind eigentliche Erbämter nicht denkbar, und nur insofern sich mit dem vererblichen Besitz gewisser Güter auch Bevorzugungen des jeweiligen Inhabers in Ansehung gewisser Ehrenstellungen und politischer Rechte verbinden lassen, kann von einer E. der letztern die Rede sein (s. Erbämter). Für die E. der Monarchie freilich sprechen außerdem auch noch die wichtigsten politischen Gründe (s. Monarchie). Die kommunistische Theorie, welche den Begriff des Einzeleigentums überhaupt beseitigt wissen will, richtet sich natürlich auch gegen die E. der Vermögensrechte (s. Kommunismus).

Erblosung (Retractus gentilicius), das Näherrecht des nächsten Intestaterben, welcher verlangen kann, daß er bei Veräußerung eines Erbguts dritten Käufern vorgeht; es ist die älteste und ehemals gemeinrechtliche Art des Retrakts, jetzt jedoch fast überall abgeschafft. S. Näherrecht.

Erbmarschall, s. Erbämter.

Erbmonarchie, s. Monarchie.

Erbpacht und Erbzinsleihe sind Rechtsverhältnisse am landwirtschaftlichen Boden, welche ebenso wie die Emphyteusis (s. d.) auf einer dauernden Trennung des direkten Nutzungsrechts von dem Eigentumsrecht beruhen. Beide sind in Deutschland deutsch-rechtlichen Ursprungs und lange vor der Einführung des römischen Rechts üblich gewesen; aber die Rechtsordnung bezüglich derselben ist nach der Rezeption des römischen Rechts vielfach durch das letztere beeinflußt worden, übrigens partikularrechtlich eine sehr verschiedene.

Für die ältere Zeit ist die scharfe juristische und ökonomische Unterscheidung beider unmöglich, die neuere Partikulargesetzgebung (z. B. Österreich, Preußen) hat beide geschieden und namentlich das Verhältnis des Erbzinses zum Fruchtertrag zum maßgebenden, allerdings meist sehr unbestimmten Merkmal für die Unterscheidung gemacht. Das beiden Rechtsverhältnissen Gemeinsame und für ihre ökonomische Beurteilung Wesentliche ist die Belastung des Grundstücks mit einem unablöslichen Grundzins und die Unmöglichkeit einer Teilung ohne Zustimmung des Erbzinsberechtigten. Im allgemeinen ist gemeinrechtlich bei der Erbzinsleihe die Beschränkung des Nutzungsberechtigten, des Erbzinsmanns (des Untereigentümers), eine geringere als die des Erbpachters.