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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Freiherr - Freiligrath.

sich. Als minder schwere F. erscheint die Gefängnisstrafe (von 1 Tag bis zu 5 Jahren). Die hierzu Verurteilten können auf eine ihren Fähigkeiten und Verhältnissen angemessene Weise, und zwar außerhalb der Gefangenschaft nur mit ihrer Zustimmung, beschäftigt werden; auf ihr Verlangen sind sie in dieser Weise zu beschäftigen. Sowohl die erkannte Zuchthausstrafe als die Gefängnisstrafe kann in Einzelhaft (s. d.) ganz oder teilweise vollzogen werden. Auch hat das deutsche Reichsstrafgesetzbuch für beide Strafarbeiten das sogen. Beurlaubungssystem adoptiert. Hiernach kann ein zu längerer Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe Verurteilter, nachdem er drei Viertel, mindestens aber ein Jahr der Strafe verbüßt und sich während dieser Zeit gut geführt hat, mit seiner Zustimmung vorläufig entlassen werden; doch kann diese vorläufige Entlassung, welche durch die oberste Justizaufsichtsbehörde verfügt wird, bei schlechter Führung des Entlassenen oder, wenn derselbe den ihm bei der Entlassung auferlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt, von jener Behörde widerrufen werden. Als leichteste F. erscheint die Haft (von 1 Tag bis zu 6 Wochen), eine einfache Freiheitsentziehung ohne Anhalten zur Arbeit; dieselbe tritt bei den sogen. Übertretungen ein. Neben diesen Freiheitsstrafen kommt die Festungshaft als eine minder schwere F. (custodia honesta) für gewisse Verbrechen, namentlich für die sogen. politischen Verbrechen, vor, welche entweder zeitlich (von 1 Tag bis zu 15 Jahren) oder lebenslänglich in Festungen oder in andern dazu bestimmten Räumen abzubüßen ist und lediglich in Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der Beschäftigung und Lebensweise der Gefangenen besteht. Was das Verhältnis dieser Strafen zu einander anbelangt, so werden 8 Monate Zuchthaus einer einjährigen Gefängnisstrafe, und 8 Monate Gefängnis einer einjährigen Festungshaft gleich erachtet. Wird gegen Militärpersonen eine Zuchthausstrafe erkannt, so geht nach dem deutschen Militärstrafgesetzbuch die Strafvollstreckung auf die bürgerlichen Behörden über. Außerdem bezeichnet F. im Sinn dieses letztgedachten Gesetzbuchs Gefängnisstrafe, Festungshaft und Arrest. Die militärische F. ist eine lebenslängliche oder eine zeitliche (von 1 Tag bis zu 15 Jahren). Sie ist, wenn ihre Dauer mehr als 6 Wochen beträgt, Gefängnis oder Festungshaft, bei kürzerer Dauer Arrest, welch letzterer wiederum in Stubenarrest, gelinden Arrest, mittlern und strengen Arrest zerfällt. Vgl. Militärstrafgesetzbuch für das Deutsche Reich, § 16 ff.; Deutsches Reichsstrafgesetzbuch, § 14 ff.

Freiherr, die seit Ende des 14. Jahrh. gebräuchliche Bezeichnung eines Dynasten, welcher keinem Größern zu Diensten verpflichtet war, jetzt Titel der Adligen, welche den nächsten Rang nach den Grafen haben, dem Baron (s. d.) entsprechend. Die Gemahlin eines Freiherrn wird Freifrau, die Tochter Freiin genannt.

Freiherrenkrone, in der Heraldik ein einfacher Reif, welcher in der Vorderansicht auf sieben Spitzen sieben Perlen, im Runden zwölf Perlen trägt. S. die Figur.

^[Abb.: Freiherrenkrone.]

Frei hier, s. Frei ab.

Freikirchen, s. Freie Gemeinden, S. 644.

Freiknecht, s. Abdecker.

Freikompanien, s. Freibataillone.

Freikonservative, Name der gemäßigt konservativen Partei im preußischen Abgeordnetenhaus, welche sich im deutschen Reichstag "deutsche Reichspartei" (s. d.) nennt. Sie bildete sich nach dem Krieg von 1866, als diejenigen Mitglieder der bisherigen konservativen Partei im Abgeordnetenhaus, welche Bismarcks äußere Politik, namentlich die Annexionen und die Gründung des Norddeutschen Bundes, sowie vorsichtige Reformen im Innern billigten, sich unter Führung des Grafen Bethusy-Huc von den Strengkonservativen trennten. Die neue Partei war die eigentliche Regierungspartei, indem sie in den meisten Fragen zum Ministerium stand; aus ihr gingen daher auch die Minister hervor, welche Bismarck als Hauptstützen seiner neuen politischen Richtung in das Ministerium berief, wie Achenbach, Friedenthal, Falk und Lucius. Sie zählt jetzt im Abgeordnetenhaus 60 Mitglieder.

Freikorps, kleine Truppenabteilungen, gewöhnlich erst während eines Kriegs aus Freiwilligen gebildet. Sie unterstützen die Operationen der Armee durch Unternehmungen im Rücken des Feindes gleich denen der vom Heer selbst entsendeten Streifkorps. Im Mittelalter, auch während des Dreißigjährigen und Siebenjährigen Krieges sehr zahlreich, wurden diese F. unter minder strenger Zucht gehalten und machten sich dadurch berüchtigt. Die deutschen F. (1813-14) Lützows, v. Thielemanns, v. Colombs u. a. zeichneten sich durch Patriotismus, Disziplin und Tapferkeit vorteilhaft aus. In neuester Zeit hat sich namentlich v. d. Tann im holsteinischen Krieg 1849 als Führer eines F. einen Namen gemacht. Vgl. Francs-tireurs, Freiwillige Jäger, Freischaren und Parteigänger.

Freilager (freie Niederlagen), s. Zollniederlagen.

Freilassung der Sklaven, s. Sklaverei.

Freiligrath, Ferdinand, Dichter, geb. 17. Juni 1810 zu Detmold, offenbarte schon früh, wiewohl unter geistig wenig anregenden Einflüssen aufwachsend, eine lebhafte Einbildungskraft, die sich namentlich an Reisebeschreibungen nährte. Von einigem Einfluß auf seine Richtung mag die frühe Bekanntschaft mit seinem genial-bizarren Landsmann Chr. Grabbe geworden sein. Bis zu seinem 15. Jahr besuchte er das Gymnasium seiner Vaterstadt; in Aussicht auf das Erbe eines Oheims in Edinburg widmete er sich jedoch dem kaufmännischen Stand und lernte bis 1831 in Soest, alle Mußestunden dem Studium der Erd- und Naturkunde, besonders des Morgenlandes, daneben auch der englischen und französischen Litteratur in der Ursprache widmend. Von Soest kam er in ein Wechselgeschäft zu Amsterdam, konditionierte sodann von 1837 bis 1839 in Barmen, entsagte jedoch, veranlaßt durch den Beifall, den seine 1838 gesammelt erschienenen "Gedichte" fanden, der kaufmännischen Laufbahn und privatisierte eine Zeitlang in Unkel bei Köln, 1840-41 in Weimar und Darmstadt. Sein Dichterruhm war bisher fast ohne Widerspruch anerkannt worden; man erfreute sich gern an den Schöpfungen einer Phantasie, die sich in die Farben des Morgenlandes zu kleiden liebte, bis Herweghs Genius die Gemüter in die lebendige Gegenwart zurückrief. Infolge von dessen bekanntem Brief an den König von Preußen veröffentlichte F. sein Gedicht "Ein Brief", worin er jenen angriff, und das Herwegh in Veranlassung von Freiligraths Elegie auf den Tod Diego Leons mit seinem Gedicht "Partei" beantwortete. Im J. 1842 erhielt F. durch die Gunst des Königs von Preußen einen Jahrgehalt angewiesen, in dessen Genuß er sich nach St. Goar begab, wo er mit dem mit gleicher Auszeichnung bedachten Emanuel Geibel ein heite-^[folgende Seite]