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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Freistädte, königliche - Freiwillige.

Freistädte, königliche, in Ungarn die mit Munizipalrecht bekleideten Städte, welche das Selbstverwaltungsrecht in Bezug auf ihre innern Angelegenheiten ausüben und zugleich als Vermittler der Staatsverwaltung fungieren. Bei der Regelung der Stadtmunizipien im J. 1876 verloren 47 Städte und privilegierte Orte dieses Recht; jene, die k. F. waren, behielten jedoch diesen Titel bei. Jetzt bestehen in Ungarn nur 19 k. F. als autonome Munizipien.

Freistadtl (Galgócz), Markt im ungar. Komitat Neutra, an der Waag und der Waagthalbahn, der als Strafanstalt dienenden Festung Leopoldstadt gegenüber, hat ein prachtvolles Schloß des Grafen Erdödy, mit Park, ein Franziskanerkloster, (1881) 6409 Einw., besuchte Viehmärkte und Handel mit Bauholz und Holzgeräten.

Freistatt, s. Asyl.

Frei stehende Mauern, s. Mauerwerk.

Freistuhl, s. Femgerichte.

Freitag (lat. Dies Veneris, franz. Vendredi, engl. Friday, schwed. Fredag), der sechste Wochentag, hat seinen Namen von der Göttin Frîa (Frigg), der Gemahlin Odins, der er geweiht war (nicht, wie man vielfach annahm, von Freyja, der Göttin der Liebe, woher die lateinische Bezeichnung stammt). Als Todestag Jesu wird der F. in den meisten christlichen Ländern durch einen Gottesdienst oder, wo dieser abgekommen, durch ein einmaliges volles Geläute, von den Katholiken auch durch Fasten ausgezeichnet. Er gilt aber fast überall als Unglückstag, an dem man nach dem Volksglauben nichts anfangen oder unternehmen soll. Bei den Mohammedanern ist der F. der geheiligte Tag der Ruhe. Stiller F., s. v. w. Karfreitag.

Freiübungen, diejenigen Turnübungen, die auf ebenem Boden ohne Gebrauch eines Geräts ausgeführt werden, sich also auf die Ausnutzung der Bewegungsfähigkeit der Glieder an sich beschränken. Je nach dem bewegten Glied unterscheidet man Kopf-, Rumpf-, Arm- und Beinübungen oder aus gleichzeitiger Bewegung verschiedener Glieder zusammengesetzte F. Die Übungen können ausgehen von den Körperzuständen des Stehens, Sitzens, Liegens u. a. oder von dem Körper in der Bewegung des Gehens, Hüpfens, Laufens und Springens. Die letztern Übungen, in Gemeinschaft ausgeführt, führen zu dem verwandten Gebiet der Ordnungsübungen (s. d.). Eine einfache Erschwerung der F. bietet die Hinzunahme von hölzernen oder eisernen Stäben oder die Belastung mit Hanteln (s. d.). Die F. bilden den wesentlichen Teil der Heil- und Zimmergymnastik und sind überhaupt die Grundlage geregelter Leibesübungen. Das Gebiet derselben systematisch erweitert und ausgebildet und besonders für den Schulunterricht beider Geschlechter fruchtbar gemacht zu haben, ist das Verdienst von Adolf Spieß (s. d.). Vgl. dessen "Lehre der Turnkunst" (Basel 1840, Bd. 1) und "Turnbuch für Schulen" (das. 1847-51), an welche sich als Beispielsammlung L. Puritz' "Handbüchlein für den Betrieb der Ordnungs-, Frei-, Hantel- und Stabübungen" (Hof 1884) genau anschließt. Von neuern Darstellungen ist die beste und verbreitetste I. K. Lions "Leitfaden für den Betrieb der Ordnungs- und Freiübungen" (6. Aufl., Brem. 1879). S. Turnkunst. -

Auch für die militärische Ausbildung bilden die F. die Grundlage als Vorübungen sowohl für die Marsch- und Bewegungsformen des Exerzierens als für den Gebrauch der Waffe beim Schießen und Bajonettfechten. Die mit Belastung durch Gewehre ausgeführten F. werden Gewehrübungen genannt.

Frei von Bruch, frei von Beschädigung, frei von Leckage, frei von Verderb, Klauseln, welche ein Schiffer zuweilen auf das Konnossement neben seine Unterschrift setzt, wenn er zerbrechliche, flüssige oder dem Verderben unterworfene Waren geladen hat. Dieselben haben die Bedeutung, daß der Schiffer für den durch Bruch, Beschädigung, Leckage oder Verderb ohne seine Schuld entstandenen Schaden nicht haften will (deutsches Handelsgesetzbuch, § 659).

Freiwächter. Um 1770 wurde es bei den Kompanie- und Eskadronschefs in der preußischen Armee Gebrauch, Mannschaften unter den Bedingungen zu beurlauben, daß sie die Garnison nicht verließen und auf ihre Löhnung verzichteten; sie durften nun ein bürgerliches Gewerbe treiben, mußten aber von dem Verdienst dem Kompaniechef abgeben, wofür sie dann vom Wachdienst frei waren und deshalb F. hießen. Die Chefs benutzten diesen Erwerb als eine Zulage zu ihrem spärlichen Gehalt. Dieser Mißstand wurde erst durch die Reorganisation der Armee 1806-1807 beseitigt. -

Am Bord von Kriegsschiffen heißen diejenigen Mannschaften F., die keine Wache gehen, weil sie besondere Dienste verrichten, z. B. die Schreiber, Köche, Kellner etc.

Freiwaldau, 1) Stadt in Österreichisch-Schlesien, im Thal der Biela, am Fuß der Goldkoppe, nordwestlich von Troppau, Sitz einer Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts, hat ein Schloß des Fürstbischofs von Breslau, bedeutende Flachsindustrie (Spinnereien, Fabriken für Leinwand und Tischzeug, Bleich- und Appreturanstalten), Bierbrauerei und (1880) 4082 Einw. 2 km davon liegt die Kaltwasserheilanstalt Gräfenberg (s. d.). Im Bezirk F. finden sich große Marmorbrüche. -

2) Flecken im preuß. Regierungsbezirk Liegnitz, Kreis Sagan, an der Alten Tschirne, hat eine evang. Pfarrkirche, Porzellanfabrikation, starke Töpferei und (1885) 2015 Einw.

Freiwerber (Brautwerber), derjenige, welcher entweder vom Heiratskandidaten selbst oder von dessen Eltern damit beauftragt wird, um die Hand der Auserwählten anzuhalten und im Fall des Jaworts die Eheschließung zu vermitteln.

Freiwillige, im Gegensatz zu Ausgehobenen (Kantonisten, Konskribierten) diejenigen Militärpersonen, welche aus freiem Willen in Militärdienste treten, entweder um Soldat von Beruf zu werden, an einem Feldzug teilzunehmen, oder um ihrer Militärpflicht vor Eintritt des dienstpflichtigen Alters zu genügen etc. Es sind zu unterscheiden: Einjährig-F. und Drei- oder Vierjährig-F.

1) Einjährig-F. Die allgemeine Wehrpflicht machte aus Billigkeitsrücksichten notwendig, denjenigen jungen Männern, die eine höhere wissenschaftliche Bildung sich erworben, sich selbst ausrüsten, bekleiden und verpflegen und doch nicht Berufssoldat werden wollen, eine kürzere aktive Dienstzeit als die für Ausgehobene geltende zu gestatten. Dem Vorbild Preußens sind auch andre Staaten gefolgt; in Frankreich hat diese Institution sich nicht bewährt und ist wieder abgeschafft worden. In Deutschland bilden die Einjährig-Freiwilligen den Ersatz für die Offiziere der Reserve und Landwehr. Man verlangt von ihnen die Reife für die Obersekunda der Gymnasien und Realgymnasien, die entweder durch ein Schulzeugnis der betreffenden Lehranstalt (die Namen derselben mit den ihnen zustehenden Befugnissen werden von Zeit zu Zeit durch das Reichskanzleramt bekannt gemacht) oder durch Ablegung einer Prüfung vor der am Sitz der Bezirksregierung bestehenden Prüfungskommission für Einjährig-F. nachzuweisen ist,