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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Freiwillige Anlehen; Freiwillige Gerichtsbarkeit

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Freiwillige Anlehen - Freiwillige Gerichtsbarkeit.

welche daraufhin dem Betreffenden einen Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst erteilt. Junge Seeleute von Beruf sowie Maschinisten, welche die Berechtigung zum einjährigen Dienst erlangt oder das Steuermannsexamen für große Fahrt bestanden haben, genügen ihrer Dienstpflicht in der Flotte als Einjährig-F., ohne zur Selbstbekleidung und Selbstverpflegung verpflichtet zu sein. -

Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebensjahr und muß vor 1. April des ersten Militärpflichtjahrs bei derjenigen Prüfungskommission nachgesucht werden, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist. Bei dieser Kommission hat er sich spätestens bis 1. Febr. des ersten Militärpflichtjahrs schriftlich zu melden und dieser Meldung a) ein Geburtszeugnis, b) ein Einwilligungsattest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit, den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen, c) ein Unbescholtenheitszeugnis, welches für die Zöglinge höherer Schulen durch den Direktor derselben, für andre junge Leute durch die Polizeibehörde auszustellen ist, im Original sowie d) einen selbstgeschriebenen Lebenslauf beizufügen. Außerdem ist das Schulzeugnis für die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst beizuschließen oder in der Meldung das Gesuch um Zulassung zur Prüfung auszusprechen, wobei anzugeben ist, in welchen zwei fremden Sprachen der sich Meldende geprüft sein will. Erlangt ein Schüler die fragliche Reife erst zu Ostern des ersten Militärpflichtjahrs, so kann bei rechtzeitiger Anmeldung unter Bescheinigung des Schulvorstandes, daß der Betreffende am Schluß des Schuljahrs die Reife erlangt haben wird, die Entscheidung der Ersatzkommission über ihn bis dahin ausgesetzt werden. Vom Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung dürfen Künstler, Schauspieler etc. von hervorragender Leistung auf Grund amtlich beglaubigter Zeugnisse entbunden werden. Versäumte Meldung zur Erlangung des Berechtigungsscheins zieht den Verlust der Vergünstigung nach sich. Im Besitz des Berechtigungsscheins kann der wirkliche Eintritt bis zum vierten Militärpflichtjahr verschoben werden, doch muß beim Eintritt in das militärpflichtige Alter die Anmeldung bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts unter Vorzeigung des Berechtigungsscheins mündlich oder schriftlich erfolgen. Zum Eintritt steht die Wahl des Truppenteils frei; Eintrittstermine sind bei der Infanterie 1. Okt. und 1. April, Train 1. Nov., bei allen übrigen Waffengattungen (einschließlich Jäger) 1. Okt., Ausnahmen verfügt das Generalkommando. Die Anmeldung zum Eintritt hat unter Vorzeigung des Berechtigungsscheins und eines obrigkeitlichen Führungsattestes beim Truppenteil im Lauf des dem Eintrittstermin vorangehenden Vierteljahrs zu erfolgen. Der Truppenkommandeur hat die ärztliche Untersuchung zu veranlassen. Als untauglich abgewiesene F. haben sich binnen vier Wochen bei der Ersatzkommission unter Vorzeigung ihres Berechtigungsscheins zu melden, worauf die Oberersatzkommission die Entscheidung trifft. Wem die Mittel zum einjährig-freiwilligen Dienst fehlen, darf auf einen wohlbegründeten Antrag an das Generalkommando auf Anweisung des letztern vom Truppenteil Geld- und Brotverpflegung, Bekleidung und Quartier erhalten. Einjährig-F. werden neben der Ausbildung im praktischen Dienst noch besonders unterrichtet und, wenn sie Reserveoffiziere zu werden wünschen und sich hierzu als geeignet erweisen, nach sechs Monaten zu Gefreiten ernannt. Nur diesen wird dann die weitem spezielle Ausbildung behufs Ablegung des Reserveoffizierexamens zu teil. Bei der Entlassung werden F., welche diese Prüfung bestanden haben, als Unteroffiziere, alle andern als Gemeine mit sechsjähriger Reserveverpflichtung den Bezirkskommandos überwiesen. Vor weiterer Beförderung müssen die Unteroffiziere eine achtwöchentliche Dienstleistung bei ihrem Truppenteil durchmachen, nach welcher sie zu Vizefeldwebeln ernannt werden; sie können dann auf ihren Wunsch, sobald sie eine den Verhältnissen des Offizierstandes entsprechende Lebensstellung einnehmen, zu Reserveoffizieren gewählt und in Vorschlag gebracht werden. Approbierte Apotheker können als einjährig-freiwillige Pharmazeuten bei einer Militärapotheke dienen. Anmeldung beim Korps-Generalarzt. Mediziner dienen nach bestandenem Staatsexamen nur ½ Jahr mit der Waffe und das zweite Halbjahr als einjährig-freiwillige Ärzte, wenn sie in das Sanitätsoffizierkorps aufgenommen werden wollen. Die nach § 29 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 approbierten Tierärzte können als einjährig-freiwillige Tierärzte bei der Kavallerie oder Feldartillerie dienen. Vgl. "Bestimmungen über den einjährig-freiwilligen Dienst im Heer und in der Marine sowie über die Dienstverhältnisse im Beurlaubtenstand. Auf Veranlassung des preußischen Kriegsministeriums zusammengestellt" (2. Abdruck, Berl. 1880); Liebau, Die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst (2. Aufl., das. 1885); weitere Schriften von Dilthey (16. Aufl., das. 1885), Simon (4. Aufl., das. 1885); über die österreichischen Verhältnisse: "Der Einjährig-Freiwillige im k. k. Heer" (Wien 1883).

2) Drei- oder Vierjährig-F. können, letztere bei der Kavallerie, vom 17. Lebensjahr an eintreten. Die Erlaubnis hierzu haben sie bis zum 31. März ihres ersten Militärpflichtjahrs bei dem Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission unter Vorlegung des Einwilligungsscheins des Vaters oder Vormundes und eines obrigkeitlichen Führungsattestes nachzusuchen. Mit dem ihm hierauf erteilten Meldeschein meldet der Freiwillige sich bei dem von ihm gewählten Truppenteil und kann jederzeit eingestellt werden, wenn er auf Beförderung dienen will. Von der erfolgten Einstellung hat der Truppenteil die Ersatzkommission zu benachrichtigen. Eine besondere Art F. waren die Nationalfreiwilligen der Franzosen in den ersten Revolutionsjahren, welche die Aushebung entbehrlich machen sollten, was sich aber undurchführbar erwies. -

Im Krieg pflegen zu besonders gefahrvollen Unternehmungen, Rekognoszierungen etc. ebenfalls F. aus den Truppen aufgerufen zu werden. Vgl. Freikorps und Freiwillige Jäger.

Freiwillige Anlehen, s. Staatsschulden.

Freiwillige Gerichtsbarkeit (Jurisdictio voluntaria), die Mitwirkung von Gerichten und diesen gleichgestellten Behörden oder Beamten in solchen rechtlichen Angelegenheiten, bei welchen zwischen den beteiligten Personen ein Streit nicht besteht. Diese Mitwirkung tritt zur Sicherung der Realisierung und des Beweises von Rechten und Rechtsverhältnissen ein und bildet so den Gegensatz zu derzeitigen Rechtspflege (Jurisdictio contentiosa), der prozessualischen Thätigkeit der Gerichte. Übrigens bezeichnet man mit dem Ausdruck f. G. auch den Inbegriff der Rechtsnormen über das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen und auch wohl die Zuständigkeit einer Behörde zur Mitwirkung bei derartigen Rechts-^[folgende Seite]