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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Freiwillige Jäger; Freiwilliges Hinken; Freizeichen; Freizügigkeit

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Freiwillige Jäger - Freizügigkeit.

angelegenheiten. In diesen Kompetenzkreis gehören Rechtsgeschäfte, d. h. Handlungen, durch welche Rechte und Rechtsverhältnisse begründet, modifiziert oder aufgehoben werden sollen, sei es nun, daß es sich dabei um letztwillige Verfügungen oder um einseitige Willensakte oder um zweiseitige Rechtsgeschäfte (Verträge) unter Lebenden handelt. Bei gewissen Rechtsgeschäften wird vom Gesetz die Mitwirkung der Gerichte zu der Gültigkeit derselben erfordert; so z. B. zu der Errichtung, Hinterlegung und Eröffnung eines gerichtlichen Testaments, zu der Übereignung von Grundstücken und der Bestellung von Hypotheken an solchen. Andre Rechtsgeschäfte dagegen können auch außergerichtlich mit voller rechtlicher Wirksamkeit abgeschlossen werden, so daß die gerichtliche Form ihres Abschlusses nur wegen des dadurch erleichterten Beweises und mit Rücksicht darauf gewählt wird, daß die Rechtskenntnis des Beamten die materielle Gültigkeit sichere. Bei den Rechtsgeschäften der erstern Art besteht aber wiederum insofern ein besonderer Unterschied, als es bei manchen genügt, wenn die Willenserklärung der Kontrahenten durch den Richter entgegengenommen (Verlautbarung, Insinuatio) und der Abschluß des Geschäfts amtlich beglaubigt wird, während in andern Fällen eine richteramtliche Prüfung der Rechtsbeständigkeit des Geschäfts (Causae cognitio) und eine Bestätigung desselben (Konfirmation) durch den Richter erforderlich ist. Zu den Gegenständen der erstern Art gehören z. B. die nach handelsrechtlichen Bestimmungen erforderlichen Anmeldungen von der Annahme und der Änderung einer Firma und die Angabe ihrer Inhaber sowie die Anzeige von dem Erlöschen einer solchen, von der Erteilung und vom Erlöschen einer Prokura und von den Rechtsverhältnissen der Handelsgesellschaften behufs Eintrags in das Handelsregister. Als Gegenstände der letztern Art dagegen, welche als gemischt-freiwillige bezeichnet werden, sind namentlich die Bestellung, Löschung und Überschreibung von Hypotheken, die Übereignung von Immobilien und nie Führung der Grund- und Hypothekenbücher zu nennen. Außerdem gehören noch die Auseinandersetzung gemeinschaftlicher Vermögensverhältnisse und die damit zusammenhängende Sicherstellung solcher Vermögenskomplexe, die dazu gehörigen Versiegelungen, Inventuren, Versteigerungen, Erbteilungen und Erbauseinandersetzungen, Beglaubigung von Ab- und Unterschriften und das Depositenwesen in den Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Endlich begreift dieselbe auch noch das Vormundschaftswesen und die Thätigkeit der Obervormundschaft in sich. Zuständig sind in der Regel die Amtsgerichte. In den meisten deutschen Staaten, namentlich auch in den altpreußischen Landesteilen, ist den Notaren, sofern es sich nur um die Beglaubigung von Rechtsakten handelt, eine mit den Gerichten konkurrierende Thätigkeit eingeräumt. Nach dem französischen System dagegen, welches auch in den Rheinlanden und teilweise in Bayern Eingang gefunden hat, ist der größte Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit es sich um bloße Beurkundungen handelt, den Notaren übertragen, während die Friedensrichter mit der Handhabung des Vormundschaftswesens, mit dem Vorsitz im Familienrat, mit der Leitung von Subhastationen u. dgl. betraut sind, wichtigere Angelegenheiten aber, wie die Entscheidung über die Adoption, Bestätigung gewisser Vergleiche etc., von den ordentlichen Gerichten erledigt werden. Außerdem gehören auch noch die Hypothekenbewahrer und die Standesbeamten hierher. S. Personenstand. Vgl. Puchta, Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit (2. Aufl., Erlang. 1831).

Freiwillige Jäger, aus Freiwilligen gebildete Korps, die sich im deutschen Freiheitskampf 1813 rühmlich auszeichneten. Am 3. Febr. 1813 erging der Aufruf des Königs von Preußen an die nicht militärpflichtige Jugend seines Volkes, sich freiwillig zum Kriegsdienst zu stellen und bei dem Mangel an öffentlichen Mitteln sich auf eigne Kosten zu equipieren und mit Waffen zu versehen. Es wurde dieser Mannschaft zugesichert, daß aus ihr vorzugsweise die Offiziersstellen besetzt werden sollten, und daß jeder nach Beendigung des Kriegs auf Verlangen seinen Abschied erhalten würde. Die freiwilligen Jäger sollten teils als besondere Detachements zu Fuß oder zu Pferde den Infanterie- oder Kavallerieregimentern beigegeben werden, teils als selbständige Korps den Dienst der leichten Truppen versehen und, Ehrenposten ausgenommen, von allem Garnisondienst frei bleiben. Gleich anfangs war der Zudrang so stark, vorzüglich bei der Garde, daß man ein besonderes freiwilliges Gardejägerbataillon organisierte, auch dem Gardefüsilierbataillon ein Detachement freiwilliger Jäger beigab; dasselbe geschah später auch bei mehreren Füsilierbataillonen der Linie. In der Regel zählte ein solches Detachement nicht unter 100, öfters 150, bei der Kavallerie 60-80 Mann. Durch Geldbeiträge der Zurückbleibenden ward den Unbemittelten die Equipierung und Bewaffnung erleichtert. Ende Mai war die Aufstellung von 7000 freiwilligen Jägern zu Fuß und 3000 zu Pferde beendet, aus denen zum Teil die berühmten Lützowschen und Reicheschen Korps hervorgingen. Die freiwilligen Jäger zeichneten sich bei Lützen, Bautzen und Leipzig aus, und trotz nicht unbedeutender Verluste ergänzten sie sich doch immer bald wieder. Auch von andern deutschen Staaten, Sachsen, den sächsischen Herzogtümern, Braunschweig, Hessen, Bayern etc., ward diese Einrichtung nachgeahmt, indessen kamen die freiwilligen Jäger dieser Länder nur wenig ins Gefecht. Nach dem Pariser Frieden aufgelöst, wurden f. J. 1815 aufs neue berufen. Zum Teil bildeten f. J. den Stamm der jetzigen preußischen Jägerbataillone.

Freiwilliges Hinken, s. Hinken und Hüftgelenksentzündung.

Freizeichen, Warenzeichen, deren Gebrauch keiner Beschränkung zu gunsten eines bestimmten Gewerbtreibenden unterliegt. Nach dem deutschen Reichsgesetz vom 30. Nov. 1874 über den Markenschutz sind solche F. Warenzeichen, welche bis zum Erlaß des Gesetzes sich im freien Gebrauch aller oder gewisser Klassen von Gewerbtreibenden befunden haben (s. Fabrik- und Handelszeichen).

Freizügigkeit, das Recht der freien Bewegung in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht; das System des freien Wegzugs und der freien Niederlassung. Die Durchführung dieses Systems im internationalen Verkehr der Völkerschaften ist ein bedeutsames Zeichen der Kulturentwickelung der letztern, wie sie für Deutschland insbesondere ein wichtiger Fortschritt auf der Bahn unsrer nationalen Entwickelung gewesen ist. Denn wenn auch jene Grundsätze des staatlichen Lebens im Altertum, welche den Fremden als völlig rechtlos und ebendeshalb des besondern Schutzes von seiten des Staatsbeherrschers bedürftig erscheinen ließen, längst dem Humanitätsprinzip des modernen Völkerlebens gewichen sind, wenn auch die Leibeigenschaft, welche vormals einen großen Teil