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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Freizügigkeit

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Freizügigkeit.

des deutschen Volkes an die Scholle fesselte, gefallen ist, so war doch der Umzug aus dem Gebiet des einen Staats in das eines andern, namentlich in vermögensrechtlicher Beziehung, mehrfach beschränkt und die Niederlassung in einem fremden Territorium bis in die neueste Zeit in mancher Hinsicht erschwert. Gleiches galt für die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse innerhalb der einzelnen Territorien, und namentlich war es die Engherzigkeit der Gemeindegesetzgebung der einzelnen deutschen Staaten, welche einer freien nationalen Entwickelung hindernd in den Weg trat, zumal da infolge der politischen Zerrissenheit Deutschlands die Angehörigen des einen Staats in dem andern als Ausländer betrachtet und ihnen nicht nur von seiten der Gemeinde, sondern auch von seiten der Staatsregierung die Niederlassung nur unter mancherlei lästigen Bedingungen gestattet wurde. Nur insofern hatte die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 den Angehörigen der deutschen Bundesstaaten F. gesichert, als sie (Art. 18) bestimmte, daß dieselben das Recht haben sollten, Grundeigentum außerhalb des Staats, den sie bewohnten, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staat noch andern Abgaben und Lasten unterworfen zu sein als dessen eigne Unterthanen. Ferner war den Bundesangehörigen die Befugnis des freien Wegziehens aus dem einen Bundesstaat in den andern, der sie erweislich zu Unterthanen annehmen wolle, garantiert, ebenso das Recht, in Zivil- und Militärdienste eines andern Bundesstaats zu treten, sofern keine Verbindlichkeit zu Militärdiensten gegen das bisherige "Vaterland" im Weg stehen würde, endlich auch die Freiheit von aller Nachsteuer (Jus detractus, Gabella emigrationis), insofern ein Vermögenskomplex in einen andern deutschen Bundesstaat übergehe. Übrigens waren die Abzugsgelder und zwar sowohl der sogen. Abschoß (Gabella hereditaria), d. h. eine Abgabe von dem außer Landes an Fremde kommenden Vermögen, als auch die sogen. Nachsteuer (Gabella emigrationis), d. h. eine solche von auswandernden Unterthanen, schon zuvor vielfach durch Staatsverträge zwischen den einzelnen deutschen Staatsregierungen beseitigt worden. F. in diesem Sinn des Wortes besteht jetzt wohl im Verkehr aller zivilisierten Nationen untereinander, u. einige neuere Staatsverträge des Deutschen Reichs mit auswärtigen Staaten haben dies ausdrücklich sanktioniert, so z. B. der Freundschaftsvertrag mit Persien vom 11. Juni 1873. Das Recht des beliebigen Aufenthalts und der freien Niederlassung in einem jeden zum Deutschen Bund gehörigen Staat, also das Recht der F. im engern Sinn, stand dagegen den Bundesangehörigen keineswegs zu, sondern war vielmehr im Art. 14 der Bundesakte nur den sogen. Standesherren ausdrücklich eingeräumt.

Was aber die Rechtsverhältnisse in den einzelnen deutschen Staaten betrifft, so war der Zuzug und die Niederlassung von nicht heimatsberechtigten Personen in den einzelnen Gemeinden erschwert durch verschiedenartige Bestimmungen: es waren Anzugsgelder und sonstige Abgaben zu zahlen, vielfach mußte der Neuanziehende das Bürgerrecht erwerben und das Bürgergeld entrichten; außerdem ward auch wohl die Erlaubnis zur Niederlassung von dem Glaubensbekenntnis abhängig gemacht, regelmäßig auch von dem Nachweis gehöriger Subsistenzmittel, auch bei manchen ländlichen Gemeinde- und Gutsverbänden von der Zustimmung der Gutsherrschaft. Zur Verehelichung durfte der Neuanziehende oft nur unter gewissen Voraussetzungen schreiten. Dazu kamen noch die auf das Zunftwesen bezüglichen Satzungen und die zahlreichen gewerblichen Verbietungsrechte, welche den Gewerbebetrieb und die F. der Gewerbetreibenden beengten oder vielmehr geradezu ausschlossen. Das Verdienst, auf diesem Gebiet liberalere Grundsätze zur Anwendung gebracht und die frühern engherzigen Bestimmungen zuerst beseitigt zu haben, gebührt der preußischen Gesetzgebung. Nach Einführung der Gewerbefreiheit für den ganzen damaligen Umfang der preußischen Monarchie wurde durch die beiden Gesetze vom 31. Dez. 1843 über die Aufnahme neuanziehender Personen und über die Verpflichtung zur Armenpflege das Prinzip der freien Niederlassung zur Anwendung und Ausführung gebracht. Die Mehrzahl der übrigen deutschen Staaten und namentlich die kleinstaatlichen Regierungen hielten dagegen an den bisherigen Normen fest, und die Bestimmung der deutschen Grundrechte vom 21. Dez. 1848, wonach jedem Deutschen das Recht zustehen sollte, an jedem Orte des Reichsgebiets seinen Aufenthalt und Wohnsitz zu nehmen, Liegenschaften jeder Art zu erwerben und darüber zu verfügen, jeden Nahrungszweig zu betreiben und das Gemeindebürgerrecht zu gewinnen, gelangte nicht zur praktischen Verwirklichung. Erst die Gründung des Norddeutschen Bundes, welche für die Angehörigen desselben ein gemeinsames Bundesindigenat schuf, brachte den Grundsatz der F. zunächst für das Gebiet des Norddeutschen Bundes zur Geltung, welches mit der Gründung des nunmehrigen Deutschen Reichs auf das ganze Gebiet des letztern ausgedehnt ward. Art. 3 der norddeutschen Bundesverfassung vom 26. Juli 1867 enthielt nämlich folgende in die nunmehrige deutsche Reichsverfassung vom 16. April 1871 wörtlich aufgenommene Bestimmung: "Für den ganzen Umfang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist". Mit dieser Bestimmung waren die Schranken beseitigt, welche bisher die einzelnen deutschen Staaten voneinander getrennt und dieselben im Verhältnis zu einander als "Ausland" hatten erscheinen lassen. Freilich war damit die Verschiedenartigkeit der einzelnen Landesgesetzgebungen über die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse keineswegs beseitigt, sondern zunächst nur jedem Deutschen die Befugnis gewährleistet, unter ebendenselben Bedingungen wie der Inländer, also nach Maßgabe der betreffenden Landesgesetzgebung, sich in einem fremden Staatsgebiet seinen Wohn- und Aufenthaltsort zu wählen. Ebendarum aber machte sich der Erlaß verschiedener Ausführungsgesetze nötig, welche nach dieser Richtung hin Abhilfe schaffen mußten.

Zunächst ist hier insbesondere das nunmehr zum Reichsgesetz erhobene Freizügigkeitsgesetz vom 1. Nov. 1867 zu nennen, welches im wesentlichen die preußische Gesetzgebung auf die übrigen Bundesstaaten ausdehnte. Hiernach hat jeder Deutsche das Recht, innerhalb des Reichsgebiets an jedem Ort sich aufzuhalten oder niederzulassen, wo er eine eigne Wohnung oder ein Unterkommen sich zu verschaffen im stand eist, an jedem Ort Grundeigentum zu erwerben und um-^[folgende Seite]