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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Friedeberg; Friedebuße; Friedek; Friedensbrief; Friedensbruch; Friedensfreunde; Friedensfürst; Friedensgerichte

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Friedeberg - Friedensgerichte.

Arbitration etc. Monthly Journal" ist, auch auf dem Kontinent zahlreiche Mitglieder gewonnen. Andre Friedensvereine sind z. B. die Société française des amis de la paix in Paris, die Ligue internationale de la paix et de la liberté in Genf und Paris (Organ: "Les états-unis d'Europe"), die Lega della fratellanza, pace e libertà in Mailand, die Pia e nobile Compagnia della pace in Palermo, die Nordisk Forening mod Krig in Christiania, die Universal peace union in Philadelphia etc. Vgl. Larroque, De la guerre (Par. 1856); Laurent, Études sur l'histoire de l'humanité (Brüssel 1860-70, 18 Bde.); Lasson, Das Kulturideal und der Krieg (Berl. 1869); Laveleye, Des causes actuelles de guerre en Europe et de l'arbitrage (Par. 1873); Holtzendorff, Die Idee des ewigen Völkerfriedens (Berl. 1882). Eine Sammlung der wichtigern europäischen Friedensschlüsse enthält Ghillanys "Diplomatisches Handbuch" (Nördling. 1855-68, 3 Bde.).

Friedeberg, 1) Kreisstadt im preuß. Regierungsbezirk Frankfurt, 6 km von der gleichnamigen Station an der Linie Berlin-Schneidemühl der Preußischen Staatsbahn, hat ein Amtsgericht, Gymnasium und (1885) 6303 Einw. (darunter 262 Juden), die vorzugsweise Ackerbau betreiben. -

2) F. am Queis, Stadt im preuß. Regierungsbezirk Liegnitz, Kreis Löwenberg, 320 m ü. M., am Queis und an der Zweigbahn Greiffenberg i. Schl.-Friedeberg a. Qu. gelegen, hat eine evangelische und 2 kath. Kirchen, ein Amtsgericht, Flachsgarnspinnerei und Garnbleicherei sowie bedeutende Strumpf- und Schuhfabrikation und (1885) 2712 meist evang. Einwohner.

Friedebuße, Abgabe, welche man früher für die Sicherung des Genusses seiner Rechte zu zahlen hatte. Bei Erwerbung eines Grundstücks sicherte man sich im Besitz desselben durch Erlegung eines Friedepfennigs.

Friedek, Stadt mit eignem Gemeindestatut in Österreichisch-Schlesien, an der Ostrawitza, die sie von der mährischen Stadt Mistek scheidet, und an der Eisenbahn Ostrau-Friedland, Sitz eines Bezirksgerichts, hat ein Schloß des Erzherzogs Albrecht, eine Wallfahrtskirche, starke Baumwollweberei (über 2500 Webstühle) und (1880) 5912 Einw. In der Nähe befinden sich große, dem genannten Erzherzog gehörige Eisenwerke (Karlshütte und Baschka).

Friedensbrief (Friedensbuch, Literae oder Libellus pacis), in der alten Kirche das Schreiben eines Konfessors, worin dieser um die Wiederaufnahme eines Gefallenen in die Kirchengemeinschaft bat. Aus dieser Praxis resultierte bald mancherlei Beeinträchtigung der kirchlichen Zucht und Ordnung, daher die Bischöfe dieselbe allmählich auch beseitigten.

Friedensbruch, Verletzung oder Nichterfüllung der Friedensbedingungen, welche man eingegangen ist; s. Friede und Landfriede. Über den Hausfriedensbruch s. d.

Friedensfreunde, s. Friede.

Friedensfürst (span. principe de la paz), Ehrentitel mehrerer span. Minister, welche sich um Erhaltung und Herstellung des Friedens verdient gemacht haben, und von denen Don Luis d'Haro und Manuel Godoy am bekanntesten sind.

Friedensgerichte (Schiedsgerichte), die zur gütlichen Erledigung von Rechtsstreitigkeiten bestellten Behörden. Bei den meisten Völkern finden wir ursprünglich fast nur Schieds- und Vergleichsgerichte, in welchen die Familienväter, die Priester oder andre besonderes Vertrauen genießende und deshalb erwählte Mitbürger den Ausspruch thun, dem sich die Parteien in der Regel willig fügen; so namentlich auch bei den germanischen Völkerschaften. Aber auch nachdem in Deutschland ein eigentliches Prozeßverfahren ins Leben getreten, bestanden noch nach wie vor eigentliche Vergleichsinstitute zur Beilegung der Prozesse in "Minne" oder Güte, weshalb die Richter nicht selten auch "Minner" genannt wurden (vgl. Austräge), und es ist von jeher als eine Pflicht des Richters anerkannt worden, bei Privatrechtsstreitigkeiten vor Erteilung rechtlicher Entscheidung eine gütliche Erledigung derselben zu versuchen. Daneben finden sich aber bei den meisten Völkerschaften auch eigentliche F. In England wurden die Friedensrichter (justices of the peace) schon von König Eduard III. im 14. Jahrh. eingeführt. Sie hatten unter königlicher Autorität den gemeinen Frieden zu erhalten (nach dem englischen Staatsrecht ist deshalb der König der oberste Friedensrichter) und darüber zu wachen, daß die Ruhe und Sicherheit der Bürger nicht gestört, daß die Verbrecher eingezogen und durch Verhöre und sonstige Verhandlungen die Entscheidung der Oberrichter in den Gerichtshöfen vorbereitet werde. Gegenwärtig fungieren die Friedensrichter als wichtiges Organ der Selbstverwaltung teils als Lokalbehörden, einzeln oder zu zweien (Petty Sessions), teils als Kreisbehörden (Special Sessions, teils als Grafschaftsbehörden (Quarter Sessions), welch letztere die Beschwerdeinstanz über die friedensrichterliche Verwaltung bilden, auch in ihren sogen. Quartalsitzungen unter Zuziehung von Geschwornen die Funktionen eines Kriminalgerichts ausüben. Im übrigen liegen den Friedensrichtern die Voruntersuchung bei Verbrechen, die Polizeiverwaltung und Polizeigerichtsbarkeit sowie die Entscheidung minder wichtiger Privatrechtsstreitigkeiten ob. Vgl. Gneist, Selfgovernment (3. Aufl., Berl. 1871). In Frankreich, woselbst das Institut der F. durch Gesetz vom 24. Aug. 1790 eingeführt ward, sind die Friedensrichter (juges de paix) nicht nur obrigkeitlich bestellte Vermittler und Schiedsmänner des Volkes in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, sondern Ortsbeamte der Regierung mit ausgedehnterm Wirkungskreis. Die Fähigkeit, als Friedensrichter gewählt werden zu können, wird durch ein Alter von 30 Jahren und durch die Eigenschaften eines Notabeln bedingt. Zum Friedensgericht gehören noch außer dem Friedensrichter zwei Suppleanten, um in Verhinderungsfällen des erstern denselben zu vertreten, ferner ein Gerichtsschreiber (greffier) und mindestens zwei Huissiers. Bevor eine Klage vor einem ordentlichen Gericht angebracht wird, muß vor dem Friedensgericht die Güte gepflogen worden sein (was indes durch eine bescheinigte Buße von 10 Frank umgangen werden kann); in den meisten minder wichtigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten hat der Friedensrichter das Amt eines Zivilrichters, teils nur in erster Instanz, so daß eine Berufung von dessen Ausspruch an die Bezirksgerichte stattfinden kann, teils in erster und letzter Instanz. Mehrere Akte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, als der Vorsitz im Familienrat (s. d.), das Anlegen und Abnehmen der Siegel bei Sterbefällen, die Ausstellung der Notorietätsakte bei Heiraten etc., sind den Friedensrichtern übertragen; sie bilden das einfache Polizeigericht (Tribunal de police simple) für Übertretungen (contraventions de police simple) und können als solches eine Strafe bis zu 15 Frank oder fünftägiger Haft erkennen (bei einer höhern Strafe ist die Berufung an das Bezirksgericht freigegeben). Zugleich sind sie Hilfsbeamte der Gerichtspolizei (officiers de police judiciaire) und werden auch