Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Fructuarius; Fructuosus, St.; Fructus; Frugal; Frugardit; Fruges; Frugoni; Frühe Gerichtszeit; Frühenglisch; Frühgeburt

762

Fructuarius - Frühgeburt.

vom 18. Aug. bis 16. Sept. Merkwürdig ist der 18. F. des Jahrs V (4. Sept. 1797), an welchem die Direktorialregierung durch einen Staatsstreich die französische Republik vor dem Andringen der Royalisten rettete.

Fructuarius (lat.), Nutznießer, Nießbraucher.

Fructuosus, St., aus dem Königsgeschlecht der Westgoten in Spanien, eifriger Beförderer des Mönchswesens auf der Pyrenäischen Halbinsel, Bischof von Duma in Portugal und seit 656 Erzbischof von Braga in Galicien; starb 16. April 675. Er verfaßte eine allgemeine und eine besondere Klosterregel für die Mönche und Klosterfrauen des heil. F. Nach der erstern konnten Verheiratete ins Kloster treten; doch mußten die Männer mit ihren Söhnen, die Frauen mit ihren Töchtern an verschiedenen Orten leben. Des F. Tag ist der 16. April.

Fructus (lat.), Frucht; Ertrag; Nutzen; F. (Semen) Anisi stellati, Sternanis; F. (Semen) Anisi vulgaris, Anis; F. Aurantii immaturi (Aurantia immatura), unreife Pomeranzen; F. (Semen) Cannabis, Hanfsamen; F. Capsici (Piper hispanicum), spanischer Pfeffer; F. (Semen) Cardamomi minores (Cardamomum minus v. calabaricum), kleines Kardamom; F. (Semen) Carvi, Kümmel; F. Ceratoniae (Siliqua dulcis), Johannisbrot; F. (Poma) Colocynthidis (Colocynthis) Koloquinten; F. Colocynthidis praeparati, 5 Teile Koloquintenfleisch mit 1 Teil Gummi zu einer Paste verarbeitet, getrocknet und gepulvert; F. (Semen) Coriandri, Koriander; F. (Semen) Foeniculi, Fenchel; F. (Baccae) Juniperi, Wacholderbeeren; F. (Baccae) Lauri, Lorbeeren; F. (Baccae) Myrtilli, Heidelbeeren; F. (Capita, Capsulae) Papaveris, Mohnköpfe; F. (Semen) Petroselini, Petersiliensamen; F. (Semen) Phellandrii, Wasserfenchel; F. Rhamni catharticae (Baccae spinae cervinae), Kreuzdornbeeren; F. (Semen) Sabadillae, Sabadillsamen; F. (Siliqua) Vanillae, Vanille.

Frugal (lat.), mäßig, genügsam in Bezug auf Speise und Trank; dieser Genügsamkeit entsprechend (z. B. frugales Mahl); Frugalität, Genügsamkeit, Mäßigkeit, Nüchternheit.

Frugardit, s. Idokras.

Fruges (lat., Mehrzahl zu frux), Früchte, besonders Feldfrüchte. F. consumere nati, Citat aus Horaz' "Episteln" (Buch I, 2, 27): "Geboren, die Früchte (des Landes) zu verzehren", als Bezeichnung der nur zum Verzehren oder Genießen gebornen Müßiggänger.

Frugoni, Carlo Innocenzio Maria, ital. Dichter, geb. 21. Nov. 1692 zu Genua, trat 1707 in den Somaskerorden, ward 1716 Professor der Rhetorik in Brescia, wo er eine "arkadische Kolonie" stiftete, lehrte später in Rom, Genua, Bologna, Modena und lebte zuletzt am Hof zu Parma, wo er sich durch eine Menge Gelegenheitsgedichte und eine Geschichte des Hauses Farnese (1729) den Titel eines königlichen Historiographen erwarb. F. starb 20. Dez. 1768. Seine poetischen Werke erschienen Parma 1779, 10 Bde.; am vollständigsten Lucca 1779, 15 Bde.; eine Auswahl Brescia 1782, 4 Bde. Fast alle seine Gedichte zeichnen sich durch Eleganz, Bilderreichtum und Harmonie aus; dagegen tadelt man an ihnen eine gewisse Weitschweifigkeit und Gezwungenheit im Stil. In der burlesken Satire eiferte er Berni nach, glücklicher aber war er in der Nachahmung des gefälligen französischen Episteltons.

Frühe Gerichtszeit (rechte Gerichtsfrühe), ehedem besonders in den sächsischen Ländern Formel in Gerichtsvorladungen, durch welche dem Vorgeladenen angezeigt ward, daß er sich zu der gesetzlich oder herkömmlich für Termine bestimmten Tageszeit pünktlich einzufinden habe.

Frühenglisch, s. Early english.

Frühgeburt, in der gerichtlich-medizinischen Terminologie jede Geburt, welche nach Ablauf der 28. und vor Beendigung der 36. Schwangerschaftswoche erfolgt. Sie ist von der Fehlgeburt (s. d.) teils durch den angegebenen Termin ihres Vorkommens, teils dadurch unterschieden, daß das Geborne dabei infolge seiner vorgerückten Ausbildung im stande ist, bei sorgfältiger Pflege sein Leben außerhalb des Mutterleibes fortzusetzen. Früchte aus dem letzten Monat der Schwangerschaft rechnet man nicht zu den eigentlichen Frühgeburten, weil sie in ihrer körperlichen Bildung keine auffallenden Spuren der Unreife zeigen. Die Entscheidung, ob in einem gewissen Fall F. stattgefunden habe, wird nicht nur bei zweifelhaften Rechtsfragen über Vaterschaft, über Rechtmäßigkeit und Erbfähigkeit eines Kindes, sondern auch in Bezug auf die Lebensfähigkeit Neugeborner bei Untersuchungen über zweifelhafte Todesarten derselben zur Feststellung des Thatbestandes des Kindesmordes erfordert. Rücksichtlich der Fähigkeit Frühgeborner, das Leben fortzusetzen, gilt im allgemeinen als Regel, daß dies um so leichter möglich ist, je näher dem natürlichen Ende der Schwangerschaft die Geburt erfolgte. Das deutsche Strafrecht verurteilt in § 218 ohne Unterschied der Entwickelungszeit der Leibesfrucht eine Schwangere, welche ihre Frucht vorsätzlich abtreibt oder tötet, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren; denjenigen, welcher gegen Entgelt hierzu die Mittel beschafft oder anwendet, mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren. Wird durch das Abtreiben der Tod der Schwangern herbeigeführt, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter 10 Jahren oder lebenslänglich ein. Unter künstlicher F. versteht man das Kunstverfahren, wodurch die Gebärmutter genötigt wird, die zwar noch nicht völlig reife, aber doch lebensfähige Frucht auszustoßen. Das Verfahren selbst darf nur von einem Arzt ausgeführt werden und erfordert größte Sorgfalt und Umsicht, wenn nicht das Leben der Mutter aufs bedrohlichste gefährdet werden soll. Es besteht in künstlicher Erregung der Wehenthätigkeit durch mechanische Mittel, Eihautstich, Preßschwamm etc. In verbrecherischer Absicht werden drastische Abführmittel, Juniperus u. dgl. vielfach benutzt, welche, auch wenn der beabsichtigte Zweck mit ihnen nicht erreicht wird, die Gesundheit schädigen und strafbar sind. (Vgl. Abtreibung der Leibesfrucht.) Die künstliche F. ist dann angezeigt, wenn Frauen wegen Beckenenge nur nach voraufgegangener Perforation des Kindskopfes oder nur durch sehr schwierige Zangenoperationen (also von einem toten Kind) entbunden werden könnten, falls der natürliche Endtermin der Schwangerschaft abgewartet würde. Durch die künstliche F. soll also ein lebendes und lebensfähiges Kind ohne erhebliche Gefahr für die Mutter zur Welt befördert werden, was bei einem gewissen Grad von Beckenenge am normalen Ende der Schwangerschaft unmöglich wäre. Hierdurch unterscheidet sie sich wesentlich von dem künstlichen Abortus, der nur in der Absicht erregt wird, um die Mutter durch baldige Entfernung des noch ganz unreifen Eies vom sichern Tod zu retten. Die künstliche F. wurde zuerst von den Engländern und zwar von Macaulay 1756 in die Geburtshilfe eingeführt. In Deutschland war es Wenzel, welcher diese Operation zuerst 1804 ausübte. Am spätesten fand das Verfahren in Frankreich Eingang. Außer der Beckenenge gibt es noch andre Indikationen zur Einleitung