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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gesundheitspflege

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Gesundheitspflege (Privat- und öffentliche Gebäude, Gewerbehygieine, Krankenwesen).

polizei. Allein die ö. G. hat sich in dieser Beziehung viel weiter zu erstrecken. Wir erinnern nur an die so überaus wichtige sanitätspolizeiliche Fleischbeschau, welche neuerdings z. B. in Berlin mit großer Umsicht und sichtbarem Erfolg geübt wird. Sache der öffentlichen Gesundheitspflege ist es, die Brunnen zu überwachen, aus denen das Trinkwasser bezogen wird, überhaupt die ausreichende Menge gesunden Trinkwassers zu beschaffen, ferner die notwendigsten Nahrungsmittel, wie Mehl, Brot, Milch, bezüglich ihrer Qualität zu kontrollieren, Verfälschungen und gesundheitswidrige Verunreinigungen derselben sowie der Genußmittel, wie des Biers und Weins, zu ermitteln und solche Gegenstände unschädlich zu machen etc. Zur Zeit einer Epidemie ist im Interesse der ärmern Bevölkerung allen diesen Dingen nur um so größere Aufmerksamkeit zuzuwenden. Man sieht leicht, daß die Nahrungsmittelhygieine ein ebenso weitschichtiges wie für die private und öffentliche Gesundheit wichtiges Kapitel der öffentlichen Gesundheitspflege repräsentiert. Allein gerade hierbei zeigt es sich, daß sanitätspolizeiliche Maßregeln allein das wenigste auszurichten vermögen, daß vielmehr eine geläuterte Einsicht des Individuums in das, was ihm heilsam und seiner Gesundheit förderlich, unerläßlich ist. Und was der Einzelne als solcher nicht erreichen kann, das wird er auf dem Weg der Association erreichen können, sobald volle Klarheit über die zu erreichenden Ziele und die dabei aufzuwendenden Mittel besteht.

[Wohnungen, Schul- und Gewerbehygieine.] Die Wohnungen der Menschen sind von nicht geringerm Einfluß auf die Gesundheit. Auch hier bietet sich der öffentlichen Gesundheitspflege ein ungemein weites und dankbares, leider noch sehr wenig angebautes Feld der Thätigkeit dar (Bau- oder Wohnungshygieine). Der Reiche und Wohlhabende wird sich überall seine Wohnung so zu wählen und einzurichten wissen, daß sie den Anforderungen der Gesundheitspflege entspricht; der Arme dagegen, der Kranke und Gefangene, der Soldat in der Kaserne, das Kind in der Schulstube müssen hinnehmen, was sich ihnen gerade darbietet. Mit Rücksicht auf sie hat also die b. G. einzuschreiten. Sie hat dafür zu sorgen, daß gewisse Räume, welche ihrer Natur nach, z. B. weil sie unter der Erde liegen, weil sie feucht, lichtlos, zu eng sind etc., die Gesundheit jedes Insassen notwendig beeinträchtigen müssen, überhaupt nicht bewohnt werden dürfen. Feuchte Kellerräume sollten als Wohnungen für Menschen schlechterdings nirgends benutzt werden dürfen. Sodann muß jeder Wohnraum für die bestimmte Anzahl von Menschen, welche sich in demselben aufhalten sollen, einen bestimmten minimalen Kubikinhalt haben, damit die Luftverschlechterung durch die Atmung nicht alles Maß überschreite. In öffentlichen Anstalten, in welchen sich die Insassen häufig gegen ihren Willen aufhalten, ist nicht bloß dafür zu sorgen, daß jedem Individuum ein bestimmtes ausreichendes Volumen von Luft vorbehalten sei, sondern auch die sonstigen Bedingungen der Gesundheit müssen in solchen Räumen erfüllt sein; namentlich müssen sie trocken, gehörig hell, zu heizen und zu ventilieren sein. Überhaupt gehört die Frage nach der zweckmäßigsten Art der Heizung und der Ventilation zu den wichtigsten der ganzen Hygieine. Selbstverständlich wird bei der Anlage und Einrichtung öffentlicher Anstalten auch die nötige Sorgfalt auf die Wahl eines gesunden und sonst geeigneten Baugrundes, auf die Ermittelung seiner Grundwasserverhältnisse, auf die Situation des Gebäudes (Sonnen- und Wetterseite) und auf tausend andre Umstände zu verwenden sein.

Schulhygieine. Diese hat sich nicht bloß mit der gesundheitsgemäßen Anlage und Einrichtung der Schulhäuser und Klassenzimmer, sondern auch mit Thun und Lassen der Kinder in der Schule zu befassen. Sie hat die zeitliche Ausdehnung des Unterrichts für verschiedene Altersklassen festzusetzen, für angemessene Abwechselung der körperlichen und geistigen Thätigkeiten, namentlich auch für den Turnunterricht und allerhand Leibesübungen, zu sorgen, sich mit der Zimmerventilation, den Beleuchtungsverhältnissen und der darauf beruhenden Pflege der Augen, mit der Herstellung zweck- und gesundheitsgemäßer Subsellien und vielen andern Dingen zu befassen.

Gewerbehygieine. Noch mannigfacher vielleicht sind die Aufgaben der Fabrikhygieine, insofern bei den zahlreichen die Gesundheit der Arbeiter bedrohenden Gewerbszweigen die allerverschiedenartigsten Schädlichkeiten in Frage kommen (vgl. Gewerbekrankheiten, Gaseinatmungs- und Staubeinatmungskrankheiten, Phosphor-, Arsenik-, Blei-, Quecksilbervergiftung etc.). Auch die Produkte vieler Gewerbe fallen in fertigem Zustand unter die Aufsicht der öffentlichen Gesundheitspflege, so die Giftstoffe, der Handel mit feuergefährlichen explodierenden Präparaten, Pulver und Schießbaumwolle. Besonders ist das Publikum über die Gefahren zu belehren und eventuell dagegen zu schützen, welche aus der Benutzung von Gerätschaften, Kleiderstoffen, Tapeten, Spielsachen, Tuschkasten etc. hervorgehen, bei deren Herstellung metallische und vegetabilische Giftstoffe benutzt worden sind.

[Heil- und Krankenwesen.] Prinzipiell freilich und in der Regel kann sich die Verwaltung nicht der Heilung des einzelnen Individuums widmen, noch kann dieselbe die Heilthätigkeit der Ärzte bis in das Detail überwachen. Vielmehr hat die Verwaltung nur darauf zu sehen, daß ein tüchtig herangebildetes Heilpersonal vorhanden und für jedermann zugänglich sei, sowie darauf, daß die erforderlichen Heil- und Pfleganstalten für Mittellose etc. vorhanden seien. Auch muß sie durch Gewährung von Geldzuschüssen und andern Vorteilen zu bewirken suchen, daß auch ärmere und für den Arzt weniger lohnende Gegenden niemals des notwendigsten Heilpersonals beraubt seien. Die Gemeinde hat ihrerseits durch Anstellung von Armenärzten auf die öffentliche Gesundheit einzuwirken. Früher ließ es sich der Staat auch angelegen sein, der Kurpfuscherei, Quacksalberei und dem Handel mit Geheimmitteln (s. d.) entgegenzutreten. Allein man ist immer mehr zu der Einsicht gekommen, daß der Staat in dieser Richtung ohnmächtig bleibt, wenn das Publikum nicht selbst zur Einsicht dessen, was ihm nützlich oder schädlich ist, zu bringen ist, und wenn es nicht selbst die Absicht hat, sich vor solchen Gefahren zu schützen. Daher sind neuerdings im Deutschen Reich die gesetzlichen Bestimmungen gegen Medikasterei etc. aufgehoben worden; ein jeder darf nun kurieren und sich kurieren lassen, von wem er will, und der Staat sorgt nur dafür, daß zwischen approbierten Ärzten und nicht approbierten Personen ein Unterschied gemacht werde. Dagegen bildet das Apothekenwesen nach wie vor einen wichtigen Gegenstand der Medizinalpolizei. Der Staat übt ein Aufsichtsrecht über die Apotheken aus und schreibt den Apothekern eine Medizinaltaxe vor. Gegenwärtig aber ventiliert man die Frage, ob das Apothekergewerbe im Deutschen Reich ein privilegiertes Gewerbe unter staatlicher Oberaufsicht