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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Gesundheitstaft

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Gesundheitspflege - Gesundheitstaft.

bleiben, oder ob es, wie es in Nordamerika und anderwärts der Fall ist, gänzlich freigegeben werden soll. Zu den Medizinalpersonen sind auch die Hebammen und Heildiener zu rechnen. Während der Staat das Hebammenwesen in die Hand genommen hat, ist die Heranbildung von Heildienern und Krankenwärtern bisher ganz in den Händen privater Associationen und öffentlicher Wohlthätigkeitsanstalten gewesen. Endlich fällt der öffentlichen Gesundheitspflege anheim die Herstellung und Unterhaltung allgemeiner Krankenhäuser (s. d.), Pfleg- und Siechenhäuser, besonderer Anstalten für Heilung und Pflege der Irren, der Blinden, Taubstummen, Kretins etc. Namentlich die letztgenannten, einer bestimmten Gruppe von Hilfsbedürftigen ausschließlich gewidmeten Anstalten muß der Staat in die Hand nehmen, weil nur sehr wenige Gemeinden eines Landes groß und reich genug sein werden, allein für ihr eignes Bedürfnis solche Anstalten zu errichten. Endlich bildet die Hilfsleistung für Verunglückte (z. B. die Sanitätswachen in größern Städten) und namentlich die Verhütung von Unglücksfällen einen Gegenstand der öffentlichen Gesundheitspflege. In diese Kategorie gehört die von besondern Ärzten vorzunehmende Leichenschau zum Zweck der Sicherung von Scheintoten sowie die Aufstellung der Leichen in besondern Leichenhallen etc.

Erwägt man an der Hand des Vorstehenden, welche großen und schwierigen Aufgaben der öffentlichen Gesundheitspflege zufallen, und von welcher Tragweite eine gute ö. G. für die Wohlfahrt des Staats und jedes Einzelnen ist, so kann man sich nicht verhehlen, daß zur glücklichen Lösung aller jener Aufgaben der Staat allein kaum befähigt sein dürfte. Es ist vielmehr durchaus nötig, daß das Publikum über die Ziele der öffentlichen Gesundheitspflege aufgeklärt werde, und daß es seine Interessen selbst in die Hand nehme, indem allerorten, namentlich in größern Städten, besondere Organe aus dem Schoß der Bürgerschaft gebildet werden sollten, welche die gesundheitlichen Interessen der betreffenden Bevölkerungsgruppe zu überwachen, einzelne besonders wichtige Fragen eingehend zu studieren und auf Mittel zur Beseitigung vorhandener Übelstände Bedacht zu nehmen hätten. In Deutschland ist in dieser Beziehung verhältnismäßig noch sehr wenig geschehen. Wieviel aber auf dem angedeuteten Wege geleistet werden kann, zeigt uns namentlich England, wo schon so manche schwierige Frage durch das selbständige Vorgehen der Staatsbürger ihre praktische Lösung zum Nutzen des Gemeinwesens gefunden hat. In Deutschland ist die maßgebende beratende Behörde, welcher die Prüfung einzelner Fälle und Vorschläge zum polizeilichen Einschreiten obliegen, das Gesundheitsamt (s. d.).

Die Wissenschaft der öffentlichen Gesundheitspflege wird stets einen wesentlichen Bestandteil der medizinischen Wissenschaft bilden, so verschiedenen Fächern auch die Kenntnisse zu entnehmen sind, welche bei einem Vertreter der öffentlichen Gesundheitspflege vorausgesetzt werden müssen. Deshalb werden die Gesundheitsbeamten sich stets aus den Reihen der Ärzte zu rekrutieren haben. Allein es müssen in Zukunft ganz andre Anstrengungen zur Ausbildung der Ärzte für diesen ausgedehnten Komplex des Wissens gemacht werden, als dies bisher geschah. Vor allen Dingen ist es nötig, an den Hochschulen in weiterm Umfang als bisher besondere Lehrstühle für ö. G. zu errichten, durch welche das Fach in einer seiner Bedeutung durchaus entsprechenden Weise vertreten wird. Gegenwärtig bestehen hygieinische Institute in München, Göttingen, Berlin, Jena. In solchen Instituten muß der junge Arzt in alle die Kenntnisse aus dem Gebiet der Medizin nicht bloß, sondern auch der Physik und Chemie, der Technik, der Baukunde etc. eingeweiht werden, ohne welche ein umfassendes Verständnis der öffentlichen Gesundheitspflege nicht möglich ist. Aber nicht bloß den Ärzten und spätern Gesundheitsbeamten, sondern auch den zukünftigen Verwaltungsbeamten, Technikern, kurz jedem, welcher nach allgemeiner Bildung strebt, muß die Universität die Quellen der Belehrung im Fach der öffentlichen Gesundheitspflege eröffnen, damit diese Männer, wenn sie in das praktische Leben hinübertreten, auch im weitern Kreis die Kenntnis und das Interesse für das so hochwichtige Fach der öffentlichen Gesundheitspflege zu verbreiten vermögen. Ist einmal die Überzeugung von der praktischen Tragweite und dem unschätzbaren Wert einer alle Lebensverhältnisse umfassenden öffentlichen Gesundheitspflege im Volk selbst geweckt worden, so eröffnet sich die Aussicht, daß zahlreiche jetzt auf der Tagesordnung stehende und die wichtigsten Interessen berührende Fragen der öffentlichen Gesundheitspflege schneller als bisher einer gedeihlichen Lösung entgegengeführt werden.

[Litteratur.] Vgl. Chapelle, Traité d'hygiène publique (Par. 1850); Tardieu, Dictionnaire d'hygiène publique et de salubrité (2. Aufl., das. 1862, 4 Bde.); Vogel, Medizinische Polizeiwissenschaft (Jena 1853); Schürmayer, Handbuch der medizinischen Polizei (2. Aufl., Erlang. 1856); Lion, Handbuch der Medizinal- und Sanitätspolizei (Iserl. 1862-75, 3 Bde.); Horn, Das preußische Medizinalwesen (2. Aufl., Berl. 1863, 2 Tle.); Pappenheim, Handbuch der Sanitätspolizei (2. Aufl., das. 1867-70, 2 Bde.); Stein, Das öffentliche Gesundheitswesen etc., in dessen "Verwaltungslehre", Teil 3 (2. Aufl., Stuttg. 1882); Hirt, System der Gesundheitspflege (3. Aufl., Bresl. 1885); Österlen, Handbuch der Hygieine (3. Aufl., Tübing. 1876); Sander, Handbuch der öffentlichen Gesundheitspflege (Leipz. 1877); Eulenberg, Handbuch der Gewerbehygieine (Berl. 1876); Derselbe, Handbuch des öffentlichen Gesundheitswesens (das. 1881-82, 2 Bde.); Pettenkofer und Ziemssen, Handbuch der Hygieine und Gewerbekrankheiten (3. Aufl., Leipz. 1882, 3 Tle., daraus besonders: Merkel und Hirt, Gewerbekrankheiten, und Geigel, Öffentliche Gesundheitspflege); Baginsky, Handbuch der Schulhygiene (2. Aufl., Stuttg. 1883); Uffelmann, Handbuch der privaten und öffentlichen Hygieine des Kindes (Leipz. 1882); Derselbe, Darstellung des auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheitspflege in außerdeutschen Ländern bis jetzt Geleisteten (Berl. 1878); Sander, Die englische Sanitätsgesetzgebung (Elberf. 1869); Götel, Die ö. G. in den außerdeutschen Staaten (Leipz. 1878). Zeitschriften: "Annales d'hygiène publique et de médecine legale" (Par., seit 1829); "Vierteljahrsschrift für gerichtliche Medizin und öffentliches Sanitätswesen" (hrsg. von Eulenburg, Berl. 1852 ff.); "Deutsche Vierteljahrsschrift für ö. G." (hrsg. von Finkelnburg u. a., Braunschw. 1869 ff.); "Zentralblatt für allgemeine Gesundheitspflege" (hrsg. von Finkelnburg u. a., Bonn 1882 ff.); "Archiv für Hygieine" (hrsg. von Pettenkofer u. a., Münch. 1883 ff.); "Wochenblatt für Gesundheitspflege und Rettungswesen" (Berl. 1884 ff.); "Zeitschrift für Hygieine" (hrsg. von Koch und Flügge, Leipz. 1886 ff.); "Veröffentlichungen des kaiserlich deutschen Gesundheitsamtes" (Berl. 1877 ff.).

Gesundheitstaft, s. Wachstaft.