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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Girouette; Giroverkehr; Girtanner

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Girouette - Girtanner.

dem Prozeß des Königs klar hervor. Sie stimmten zwar größtenteils für den Tod des Königs, suchten ihn aber mittels eines Appells an das Volk zu retten, welcher von Vergniaud in hinreißender Rede unterstützt, aber verworfen wurde. Aber während sie ihre ganze Beredsamkeit bei der Beratung der neuen republikanischen Verfassung Condorcets entfalteten, ließen sie die Macht des Pariser Pöbels heranwachsen und versäumten es nicht nur, sich mit Danton gegen Robespierre zu verbinden, sondern trieben denselben sogar zum engen Bund mit der Bergpartei. Um die Macht der Pariser Ochlokratie zu brechen, dachten sie an die Gründung einer Föderativrepublik. Aber schon der Argwohn davon reizte den Pöbel gegen die G. auf, so daß die Kommune 15. April 1793 die Ausschließung von 22 G. beantragte, während der auf Antrag der G. angeklagte Marat 24. April vom Revolutionstribunal freigesprochen wurde. Die G. bewirkten nun 18. Mai die Einsetzung einer Zwölferkommission zur Überwachung des Pariser Stadtrats, die ihre Thätigkeit mit der Verhaftung Héberts begann. Doch mußte derselbe infolge der drohenden Haltung des bewaffneten Pöbels 27. Mai wieder freigegeben werden. Am 31. Mai machten die dem Stadtrat ergebenen Nationalgarden unter Henriot einen Aufstand, umzingelten die Tuilerien, in denen der Konvent tagte, und verlangten die Verhaftung von 32 G. Unter dem Eindruck der Beredsamkeit der G. widerstand der Konvent bis zum 2. Juni, dann aber, im Saal selbst vom Pöbel bedrängt, gab er nach und belegte die G. mit Hausarrest. Die Mehrzahl derselben hatte sich aber inzwischen von Paris entfernt und mit solchem Erfolg agitiert, daß nicht nur in einzelnen Departements, besonders in der Bretagne sowie in Eure und Calvados, eine Schilderhebung zu ihren gunsten stattfand, sondern sich auch unter dem Oberbefehl des an der Küste von Cherbourg kommandierenden Generals Wimpffen eine föderalistische Armee zur Rettung der Republik aus den Händen des Pariser Pöbels sammelte. Aber die energische Haltung des Konvents, welcher 9. Juli die aufgestandenen Departements für außer dem Gesetz stehend erklärte, hinderte die weitern Fortschritte der Insurrektion. Absichtlich schob der Konvent den Prozeß gegen die verhafteten G. hinaus, um die Schuld der innern Zerwürfnisse auf sie wälzen zu können. Erst 3. Okt. erhob Amar im Namen des Wohlfahrtsausschusses gegen dieselben die Anklage wegen Hochverrats und beantragte Ächtung der Entflohenen und Anklage der 23 Verhafteten vor dem Revolutionstribunal, was der Konvent genehmigte. Die G. führten ihre Verteidigung mit der ganzen Macht ihrer Beredsamkeit und hielten ihren Gegnern einen Spiegel ihrer eignen Gemeinheit und Schmach vor. In der Nacht vom 30. zum 31. Okt. wurden darauf Gensonné, Brissot, Vergniaud, Fonfrède, Ducos, Lacaze, Lasource, Valazé, Fauchet, Sillery, Carra, Duperret, Duchâtel, Lehardy, Gardien, Boileau, Beauvais, Vigée, Duprat, Mainville und Antiboul zum Tod verurteilt und außer Valazé, der sich bei Anhörung des Urteils den Dolch in die Brust stieß, 31. Okt. der Guillotine überliefert. Auf dem Weg nach dem Grèveplatz sangen sie die Marseillaise und starben als Helden. Später wurden in Paris noch guillotiniert Coustard, Manuel, Cussy, Noël, Kersaint, Rabaut Saint-Etienne, Bernard und Mazuyer, in Bordeaux Grangeneuve, Guadet, Barbaroux und Salles, zu Brives Lidon und Chambon, zu Périgueux Valady, zu La Rochelle Dechézeau. Rebecqui ertränkte sich zu Marseille, Pétion und Buzot erdolchten sich, Condorcet nahm Gift, Roland erstach sich 15. Nov. in Rouen, nachdem seine hochherzige Frau 8. Nov. auf dem Schafott gestorben war. Etwa zwei Jahre später (März 1795) wurden die Überlebenden unter den G. in den Konvent zurückgerufen, darunter G. Lanjuinais, Defermon, Pontécoulant, Louvet, Isnard und Larivière, wo sie einer, wenn auch gemäßigten, royalistischen Reaktion huldigten. Vgl. Lamartine, Geschichte der G. (deutsch, Leipz. 1847, 8 Bde.), eine trotz vielfacher Ausschmückung doch im ganzen wahrheitsgetreue Schilderung; Granier de Cassagnac, Histoire des Girondins (2. Aufl., Par. 1862, 2 Bde.); Guadet, Les Girondins (das. 1861, 2 Bde.), wozu Alary, Les Girondins par Guadet (Bordeaux 1863), zu vergleichen ist; Vatel, Charlotte Corday et les Girondins (das. 1864-72, 3 Bde.); Derselbe, Recherches historiques sur les Girondins (das. 1873, 2 Bde.).

Girouette (franz., spr. schiruett), Wetterfahne.

Giroverkehr. Der G. der heutigen Zeit bildet einen wesentlichen Teil des Zahlungswesens. Derselbe unterscheidet sich von demjenigen der ältern Girobanken (vgl. Banken, S. 322) dadurch, daß die Guthaben der Bankkunden nicht mehr lediglich in bar hinterlegten und auch nur in bar aufbewahrten Summen zu bestehen brauchen: Zettel- und Depositenbanken, so insbesondere die Deutsche Reichsbank, schreiben außer baren Einzahlungen auch diskontierte Wechsel und Lombarddarlehen auf Girokonto gut. Die Bank besorgt die Einziehung von Wechseln und Anweisungen sowie die Einkassierung fälliger Forderungen (Rechnungen). Auf Anweisung des Kunden (Giroanweisung) leistet sie entweder Barzahlung, oder sie schreibt die Summe nur vom Konto desselben ab und demjenigen eines andern Kunden gut, wobei die heutige Einrichtung der Reichsbank mit ihren Zweiganstalten es gestattet, Zahlungen an verschiedene Orte durch Ausgleichung zu bewirken, ohne daß eine besondere Geldsendung erforderlich ist. Die baren Auszahlungen erfolgen auf Grund der Verwendung des früher in Quittungsform, heute in Form einer Anweisung ausgestellten weißen Checks (s. d.), der auf Namen mit dem Zusatz "oder Überbringer" lautet, so daß jedem Inhaber gültige Zahlung geleistet werden kann. Soll an Stelle der baren Abhebung die Verrechnung mit der Bank oder einem Kontoinhaber erfolgen, so ist der Check zu kreuzen, d. h. quer über denselben zu schreiben "nur zur Verrechnung", so daß der auf den Inhaber lautende Check weniger leicht von unrechtmäßigen Besitzern verwertet werden kann. Der rote Check dient überhaupt nur zum Zweck von Übertragungen. Vgl. Rauchberg, Der Clearing- und Giroverkehr (Wien 1886).

Girtanner, Wilhelm, gelehrter Zivilist, geb. 1823 zu Schnepfenthal, studierte 1841-43 in Bonn und Jena Philosophie und Philologie, wandte sich dann der Rechtswissenschaft zu und besuchte 1844-1847 die Universitäten Berlin, Rostock und Heidelberg. Nachdem er 1848 in Gotha das juristische Staatsexamen bestanden hatte, habilitierte er sich noch in demselben Jahr in Jena als Privatdozent, wurde daselbst 1850 außerordentlicher Professor, 1851 Beisitzer des Schöppenstuhls und 1853 ordentlicher Professor des römischen Rechts in Kiel. Hier starb er 28. Juli 1861. Seine bedeutendsten Schriften sind: "Die Bürgschaft" (Jena 1851); "Rechtsfälle zu Puchtas Pandekten" (das. 1852; 4. Aufl. von Wilh. Langenbeck, 1869); "Die Stipulation und ihr Verhältnis zum Wesen der Vertragsobligation" (Kiel 1859).