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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Halsbandorden - Halsgerichtsordnung.

et l'intrigue du collier (das. 1876); "Neuer Pitaval", Bd. 8. Die H. bildet bekanntlich den Inhalt des Goetheschen Lustspiels "Der Groß-Kophta".

Halsbandorden, s. Annunciatenorden.

Halsberge (altd. halsberc, auch Ringkragen), der den Hals schützende Teil der Rüstung (s. d.) des mittelalterlichen Ritters.

Halsbräune, s. v. w. Krupp.

Halsbrücke, Flecken in der sächs. Kreishauptmannschaft Dresden, Amtshauptmannschaft Freiberg, an der Freiberger Mulde, hat Bleiwaren-, Schwefelsäure- und Stärkefabrikation, Bergbau und (1885) 1651 evang. Einwohner. Durch den westlichen Teil des Ortes zieht sich seit bereits 200 Jahren der 1500 m lange und 20-30 m tiefe Johannisbruch, gebildet aus zusammengestürzten Schächten. Bei dem 1858 eingegangenen Amalgamierwerk wurde 1815 die erste Leuchtgasanstalt des Kontinents errichtet.

Haelschner, Hugo Philipp Egmont, ausgezeichneter Kriminalist, geb. 29. März 1817 zu Hirschberg i. Schl., widmete sich auf den Universitäten Breslau und Berlin, hier unter Savigny, der Jurisprudenz, trieb aber auch mit Vorliebe philosophische und mathematisch-naturwissenschaftliche Studien. Nachdem er in Halle 1842 die juristische Doktorwürde erlangt hatte, begann er 1843 in Bonn als Privatdozent seine Lehrthätigkeit. 1847 zum außerordentlichen, 1850 zum ordentlichen Professor der Rechte befördert, wurde er 1868 zum Mitglied des preußischen Herrenhauses auf Lebenszeit, 1870 zum Geheimen Justizrat ernannt. Unter seinen Schriften, in denen seine der Hegelschen Philosophie zugewandte Richtung hervortritt, sind die bedeutendsten: "Geschichte des brandenburg-preußischen Strafrechts" (Bonn 1855); "System des preußischen Strafrechts" (das. 1858 u. 1868, 2 Tle.); "Das gemeine deutsche Strafrecht" (das. 1881-84, 2 Bde.). Außerdem erwähnen wir noch: "Die preußische Verfassungsfrage" (Bonn 1846); "Das juristische Studium in Preußen" (das. 1859); "Das Recht Deutschlands im Streit mit Dänemark" (3. Aufl., das. 1863); "Das Thronfolgerecht des fürstlichen Hauses von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Augustenburg" (das. 1864); "Beiträge zur Beurteilung des Entwurfs eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund" (das. 1870). In verschiedenen Zeitschriften, wie in den "Preußischen Jahrbüchern", im "Gerichtssaal" und in Goltdammers "Archiv für Strafrecht", lieferte H. wertvolle Abhandlungen.

Halseisen, s. Pranger.

Halsentzündung, s. Bräune und Krupp.

Halsgeben, das Bellen der jagenden Hunde.

Halsgericht, veralteter Ausdruck für ein Gericht, welches über schwere, mit harten Leibes- oder Lebensstrafen bedrohte Verbrechen abzuurteilen hatte; auch s. v. w. hochnotpeinliches H.; dann Ort der Vollziehung der Todesstrafe. Hochnotpeinliches H. hieß die öffentliche Kriminalgerichtssitzung, welche früherhin der Vollstreckung eines Todesurteils am Richtplatz selbst vorherzugehen pflegte, und worin der zum Tod verurteilte Inquisit in Gegenwart des Kriminalrichters und der Schöppen nochmals über seine Schuld und zwar in der Anklageform vernommen, dann das Todesurteil vorgelesen, hierauf der Stab über ihn gebrochen und, nach geschehener Umfrage bei den Schöppen und Umwerfung der Stühle und Bänke, der dabei gegenwärtige Scharfrichter zur sofortigen Vollstreckung des Todesurteils angewiesen wurde. Dieser Gebrauch war ein Überbleibsel der alten öffentlichen Rechtstage (Malefizrechtstage) und ist überall abgeschafft.

Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V., die sogen. Carolina (Constitutio Criminalis Carolina, C. C. C.), das von Kaiser Karl V. unter Zustimmung der Reichsstände auf dem Reichstag zu Regensburg 1532 bekannt gemachte, aus 219 Artikeln bestehende Reichsgesetz über peinliche Verbrechen und Strafen. Schon 1498 war auf dem Reichstag der Beschluß gefaßt worden, das deutsche Strafwesen einer gründlichen Reform zu unterwerfen. Da sich die Ausführung jedoch verzögerte, erschienen zunächst in mehreren einzelnen Ländern partikulare Halsgerichtsordnungen. Die namhafteste derselben war die von dem Bamberger Hofmeister Johann von Schwarzenberg und Hohenlandsberg entworfene, welche zuerst 1507 als "Bambergische Halsgerichtsordnung" (gedruckt zu Bamberg) erschien und von dem Fürstbischof Georg von Bamberg zunächst in den Gerichten seines Landes eingeführt wurde. Seinem Beispiel folgten die Markgrafen Georg und Kasimir von Brandenburg, welche denselben Entwurf 1516 als Provinzialgesetz unter dem Namen "Brandenburgische Halsgerichtsordnung" in ihren Fürstentümern bekannt machen ließen. Als hierauf von Kaiser und Reich der frühere Beschluß, betreffend die Verbesserung des deutschen Kriminalwesens und die Annahme eines allgemeinen Strafgesetzbuchs, nach vielen Beratschlagungen erneuert worden war, wurde 1521 auf dem Reichstag zu Worms Schwarzenbergs Entwurf mit wenigen Abänderungen den Ständen vorgelegt und von diesen dem Reichsregiment zu Nürnberg zur Prüfung anempfohlen. Auf dem Reichstag zu Speier 1529 wieder zur Vorlage gebracht, wurde der Entwurf endlich 1532 auf dem Reichstag zu Regensburg durch Stimmenmehrheit zum Reichsgesetz erhoben und unter dem Titel "Kaiser Karls. V. und des heiligen römischen Reichs peinliche Gerichtsordnung" bekannt gemacht. Die über ihre Gerechtsame eifersüchtig wachenden Fürsten aber bedangen sich die Hinzufügung der sogen. salvatorischen Klausel aus: daß dadurch "den Ständen an ihren alten, wohlhergebrachten, rechtmäßigen und billigen Gebräuchen nichts benommen" werden solle, einer Klausel, die nachher mit vollem Recht auch auf neue Gesetze und Gebräuche ausgedehnt wurde und denjenigen Reichsständen, welche gleich anfangs die Anerkennung der H. verweigert hatten, zum willkommenen Vorwand diente, dieselbe zu ignorieren. Erst nachdem Gobler und Remus die H. ins Lateinische übersetzt und Gilhausen, Carpzov u. a. deren Vorzüge ins Licht gesetzt hatten, wurde sie allmählich in den meisten deutschen Territorien rezipiert. Zwar wurden hier und da teils ergänzende, teils abändernde Verordnungen dazu erlassen; dessenungeachtet blieb aber die Carolina bis in die Mitte des 18. Jahrh. das in Deutschland herrschende Strafgesetzbuch. Seitdem wurde ihr Geltungsgebiet mehr und mehr eingeschränkt, zunächst durch die partikulare Gesetzgebung Bayerns, Österreichs, Preußens, dann auch fast sämtlicher Mittelstaaten und der meisten Kleinstaaten. Nur noch in den beiden Mecklenburg, in Lauenburg, Bremen und Schaumburg-Lippe erhielt sie sich in Geltung, bis sie 1871 auch hier durch das Strafgesetzbuch für den Norddeutschen Bund beseitigt wurde. Älteste Ausgaben sind die ohne Jahreszahl zu Mainz von Ivo Schöffer gedruckte und die aus derselben Druckerei 1533 hervorgegangene. Brauchbare Handausgaben sind J. Ch. Kochs "Hals- oder peinliche Gerichtsordnung Kaiser Karls V., nach der Originalausgabe vom Jahr 1533 auf das genaueste abgedruckt etc." (Gieß. 1769, 8. Ausg. 1824) und "Kaiser Karls V. peinliche Halsgerichtsordnung" (Götting.