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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Handkuß; Händl; Handlehen; Händler; Handlinien; Handlohn; Handlung; Handlungsbevollmächtigter

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Handkuß - Handlungsbevollmächtigter.

verstanden. Der Tausch ist abgeschlossen, und der Handicapper zieht die Einsätze als Gewinn für sich ein. Dasselbe thut er, wenn die beiden Tauscher die Hände hervorziehen, ohne Geld darin zu haben, weil sie die Summe nicht rasch genug zusammenzählen konnten und in der Ungewißheit über ihren eigentlichen Betrag lieber vom Tausch abstanden. Hat aber einer von beiden zum Zeichen, daß er mit der Summe einverstanden sei, Geld in der Hand, so kommt zwar der Tausch nicht zu stande, aber die Einsätze fallen dem zu, der das Geld zeigt.

Handkuß, alte und weitverbreitete Sitte, welche Achtung und Ehrerbietung, gegen Frauen auch Zärtlichkeit ausdrückt; herrscht an allen europäischen Höfen, besonders am spanischen, wo bei großer Gala die Granden beim König zum H. zugelassen werden, und wurde von Cortez auch bei den Azteken angetroffen. Vgl. Begrüßungen.

Händl (Handl), Jakob, genannt Gallus, Komponist, geb. 1550 in Krain, war anfangs als Kapellmeister des Bischofs zu Olmütz, dann um 1587 am Hof Rudolfs II. zu Prag in gleicher Eigenschaft thätig und starb 18. Juli 1591 daselbst. H. gehörte zu den ausgezeichnetsten Kontrapunktisten seiner Zeit, und die von ihm hinterlassenen Vokalwerke können auch hinsichts der Klangschönheit und ausdrucksvollen Tonsprache den Kompositionen der gleichzeitigen Italiener an die Seite gesetzt werden. Über dreißig derselben finden sich in der von Bodenschatz 1618 veröffentlichten Sammlung "Florilegium Portense". Nach A. v. Dommer ("Geschichte der Musik", S. 250) hat er auch eine doppelchörige Passion nach den vier Evangelien geschrieben; der eine Chor ist mit Frauen-, der andre mit Männerstimmen besetzt, diesem sind die Reden Jesu, jenem die des Pilatus, Judas und Hohenpriesters zugeteilt; in der Erzählung wechseln beide ab. Volk, Synedrium etc. werden von beiden vereint dargestellt.

Handlehen, ein Lehen, bei welchem an die Stelle des förmlichen Lehnseides der Handschlag des Vasallen trat (vgl. Lehnswesen). S. auch Bauer, S. 464.

Händler, Paul, Maler, geb. 1833 zu Altenweddingen bei Magdeburg, besuchte zuerst die Akademie zu Berlin, bildete sich dann eine Zeitlang in Düsseldorf weiter und widmete sich von 1853 an in Schnorrs Atelier zu Dresden der religiösen Historienmalerei. Nachdem er 1859 eine Reise nach Rom und später nach Paris gemacht hatte, hielt er sich wieder einige Zeit in Düsseldorf auf, lebte von 1861 bis 1867 in Dresden und ließ sich zuletzt in Berlin nieder, wo er 1875 Lehrer an der Kunstschule wurde. Seine religiösen Malereien zeigen in der Innigkeit des Gefühls die ideale Richtung Schnorrs und haben zugleich ein leuchtendes Kolorit. Seine Hauptbilder sind: Christus am Kreuz (1861; in der Kirche zu Arnswalde), Christus mit den Jüngern zu Emmaus (1862, in der Kirche zu Schlawa in Schlesien), ein kreuztragender Christus (1865), Kartons zu Glasfenstern für das Mausoleum des Prinzen Albert in Windsor und für eine Kirche in Sachsen (1866), der ungläubige Thomas für die Kirche zu Tribsees in Pommern, ein Ecce homo, eine Kreuzigung für die Kirche zu Aplerbeck in Westfalen, eine Auferstehung für die zu Moabit bei Berlin (1872) und die Predigt Pauli in Athen (1883).

Handlinien, s. Chiromantie.

Handlohn (Laudemium), eine besondere Gebühr, welche nach Lehnrecht der Lehnsmann bei einer Lehnserneuerung an den Lehnsherrn sowie bei der bäuerlichen Erbleihe der Kolone an den Gutsherrn bezahlen mußte; heutzutage regelmäßig durch Ablösung beseitigt.

Handlung (lat. actio), im philosophischen Sinn ein Wirken nach freien und bewußten Vorstellungen und deshalb nur dem Menschen zugeschrieben, dem die Natur die Hand als das geschickteste Bewegungsmittel zur Ausführung seines Willens in der Sinnenwelt verliehen hat. Vorstellen und Wollen vereinigen sich im Begriff der H., weshalb diese Geistesthätigkeiten selbst Geisteshandlungen heißen. Nicht jedes Vorstellen bringt aber schon das Handeln hervor, sondern es muß die Willensbestimmung, das Wollen einer vorgestellten H., als ein wesentliches Merkmal des Handelns hinzutreten. Weil aber freie Willensbestimmung nur dort ist, wo der Mensch unabhängig von äußerer Nötigung sich ein Wirken seiner Thätigkeit als Zweck setzt, so wird auch das Handeln frei genannt, insofern dabei ein Wille mitwirkend ist und der Mensch, unabhängig von Naturzwang, die Bestimmungsgründe seines Handelns setzt und verfolgt, was mit mehr oder weniger Bewußtsein (s. Freiheit, vgl. Wille) geschieht, und wonach sich auch die Grade der moralischen Zurechnung bestimmen. - Im Gebiet der Kunst, in der Poesie vor allem in der epischen und dramatischen, wird alles das, was Leben und Bewegung zeigt, im engern Sinne nur diejenige Darstellung H. genannt, worin der handelnde Mensch auftritt, insofern dieser selbst durch sein Handeln die Veränderung (Glückswechsel) bewirkt, welche den Gegenstand der H. (der Fabel, des Epos oder des Dramas) ausmacht. Im engsten Sinn ist die H. dem Drama (s. d.) eigen, welches von ihr den Namen hat und dieselbe nicht als geschehene (actum), wie das Epos, sondern als geschehende (in der Gegenwart) darstellt. - In der Malerei wie in der Skulptur bezeichnet H., von einer Gestalt gebraucht, daß sie in einer bestimmten, vom Willen abhängigen Thätigkeit begriffen zu sein scheint. - Im juristischen Sinn versteht man unter H. die in die Sinnenwelt hervortretende Äußerung des menschlichen Willens, sei es, daß diese in einem Thun (positive H., factum commissionis, commissio), sei es, daß sie in einem Unterlassen (Omissivhandlung, negative H., omissio, factum omissionis) besteht. Handlungen können sowohl Gegenstand eines Rechts als auch Produzent von Rechten sein. Ersteres ist der Fall bei den Obligationen, vermöge deren man ein Recht auf die Vornahme einer H. seitens des Verpflichteten hat. In letzterer Beziehung teilt man die Handlungen ein in erlaubte (Rechtsgeschäfte) und unerlaubte (Delikte). Die mit einer öffentlichen, d. h. an den Staat zu verbüßenden, Strafe bedrohten unerlaubten Handlungen nennt man Verbrechen (im weitern Sinn), welche das moderne Strafrecht in Verbrechen, Vergehen und Übertretungen einteilt. - Im Geschäftsverkehr bedeutet H. auch s. v. w. Handelshaus, kaufmännisches Geschäft.

Handlungsbevollmächtigter, im allgemeinen jeder juristische Vertreter eines Kaufmanns in dessen Handelsbetrieb. Das deutsche Handelsgesetzbuch bezeichnet jedoch nur eine bestimmte Kategorie von kaufmännischen Stellvertretern als Handlungsbevollmächtigte, nämlich diejenigen, welche keine Prokuristen sind. Der in das Handelsregister eingetragene Prokurist, welcher mit der Erteilung der Prokura (s. d.) zum Betrieb des Handelsgeschäfts im Namen und für Rechnung des Prinzipals und zum Zeichnen der Firma per procura ermächtigt wird, ist nämlich zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, welche der