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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Heimatsamt; Heimatsgebühr; Heimatshafen; Heimatsrecht; Heimbach; Heimburg; Heimbürge; Heimchen; Heimdall

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Heimatsamt - Heimdall.

gestaltung der Heimats- und Niederlassungsverhältnisse hat das Heimatsrecht seinen wesentlichen Inhalt verloren. Wichtig ist es allerdings noch insofern, als in manchen Staaten der Heimatsberechtigte das Gemeindebürgerrecht (Gemeinde-, Nachbarrecht) gegen ein geringeres Bürgergeld erlangt als der Fremde. Endlich ist zu beachten, daß infolge bayrischen Reservatrechts die Reichsgesetze über die Beseitigung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung und über den Unterstützungswohnsitz nicht eingeführt sind, und daß daher dort das Heimatsrecht, wenigstens im rechtsrheinischen Bayern, eine größere Bedeutung hat. In der bayrischen Pfalz (ebenso wie in Elsaß-Lothringen) ist nämlich infolge der dort geltenden französischen Gesetzgebung die Verehelichungsfreiheit Rechtens. Für das rechtsrheinische Bayern dagegen sind die Gesetze vom 16. April 1868 und 23. Febr. 1872 über H., Verehelichung und Aufenthalt maßgebend. Die Verehelichung darf hiernach nur auf Grund eines von der Distriktsverwaltungsbehörde ausgestellten Zeugnisses stattfinden, welches den Charakter einer polizeilichen Erlaubniserteilung hat. Die H. in einer Gemeinde gewährt das Recht, sich im Gemeindebezirk aufzuhalten, und für den Fall eintretender Hilfsbedürftigkeit den Anspruch auf Unterstützung durch die Gemeinde. Übrigens fehlt es nicht an Anhängern des alten Heimatsystems, welches auch in Österreich (Gesetz vom 3. Dez. 1863) maßgebend ist. Namentlich in Süddeutschland sind solche Stimmen laut geworden, und in zahlreichen Petitionen an die gesetzgebenden Körperschaften des Reichs hat man dem Wunsch nach der Rückkehr zu dem alten Heimatsrecht Ausdruck gegeben. Vgl. außer den Hand- u. Lehrbüchern des Staats- und Verwaltungsrechts die Kommentare über das Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz von Eger (2. Aufl., Bresl. 1884), Wohlers (3. Aufl., Berl. 1884); Rocholl, Deutsches Armenpflegerecht (das. 1873); v. Riedel, Kommentar zum bayrischen Gesetz vom 16. April 1868 über H. etc. (5. Aufl., Nördling. 1881).

Heimatsamt, abgekürzte Bezeichnung des "Bundesamtes für das Heimatswesen" (s. d.).

Heimatsgebühr, in Bayern die für die Erwerbung des Heimatsrechts zu entrichtende Abgabe. Der Betrag derselben ist in § 11 des bayrischen Gesetzes vom 16. April 1868 über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt festgestellt. Vgl. Heimat.

Heimatshafen (Registerhafen) eines Schiffs wird derjenige Hafen genannt, von welchem aus mit ebendiesem Schiff die Seefahrt ausgeführt wird. Nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom 25. Okt. 1867 kann ein deutsches Kauffahrteischiff nur dann die deutsche Flagge als Nationalflagge führen, wenn es in das öffentlich geführte Schiffsregister seines Heimatshafens eingetragen, und wenn darüber das vorschriftsmäßige Certifikat ausgestellt ist (s. Schiffscertifikat).

Heimatsrecht, s. Heimat.

Heimbach, 1) Karl Wilhelm Ernst, gelehrter Jurist, geb. 29. Sept. 1803 zu Merseburg, wurde 1827 in Leipzig außerordentlicher, 1828 in Jena ordentlicher Professor der Rechte, vertauschte aber diese Stellung 1832 mit der eines nichtakademischen Rats am Oberappellationsgericht daselbst und starb 8. Juli 1865. Er schrieb: "Lehrbuch des partikulären Privatrechts der zu den Oberappellationsgerichten zu Jena und Zerbst vereinten Länder" (Jena 1848, Nachträge 1853); "Erörterungen aus dem gemeinen und sächsischen Zivilrecht und Zivilprozeß" (das. 1849, Bd. 1); "Lehrbuch des sächsischen bürgerlichen Prozesses" (das. 1852-53, 2 Bde.). Mit Ortloff u. a. gab er "Juristische Abhandlungen und Rechtsfälle" (Jena 1847-1857, 2 Bde.) heraus. Zu seiner Ausgabe der Basiliken ("Basilicorum libri LX", Leipz. 1833-70, 6 Bde.) hat sein jüngerer Bruder, Gustav Ernst, in Frankreich und Italien das Material gesammelt.

2) Gustav Ernst, ebenfalls Rechtsgelehrter, Bruder des vorigen, geb. 15. Nov. 1810 zu Leipzig, seit 1840 daselbst außerordentlicher Professor der Rechte, starb 24. Jan. 1851. Die reichen Materialien, die er auf einer 1830-34 zur Auffindung von antiken Rechtsquellen unternommenen Reise durch Frankreich und Italien gesammelt hatte, verarbeitete er teilweise in seinen "Anecdota" (Leipz. 1838-40, 2 Bde.), denen er das "Authenticum" (das. 1846-51, 2 Tle.) folgen ließ. Zu der Herausgabe des "Manuale legum sive Hexabiblos" von Harmenopulos (Leipz. 1851) wurde er von Griechenland aus veranlaßt. Er schrieb außerdem: "Über Ulpians Fragmente" (Leipz. 1834); "Die Lehre von der Frucht" (das. 1843); "Die Lehre von dem Creditum" (das. 1849).

Heimburg, 1) Gregor von, einer der namhaftesten Rechtsgelehrten und helldenkendsten Männer seiner Zeit, zu Anfang des 15. Jahrh. zu Würzburg geboren, wohnte als Sekretär des Äneas Sylvius, nachmaligen Papstes Pius II., dem Konzil zu Basel bei, verlor aber seine Stelle wegen seiner Opposition gegen die päpstlichen Anmaßungen und ließ sich sodann 1435 als Rechtskonsulent in Nürnberg nieder. Später Rat des Herzogs Siegmund von Österreich, ging er als dessen Gesandter 1459 zur Versammlung nach Mantua, wo er mit Papst Pius II. in Streit geriet und infolgedessen mit dem Bann belegt wurde. Als er sich nach dem Tode des Hussitenkönigs Georg Podiebrad (1471), unter dessen Schutz er sich geflüchtet, vor den päpstlichen Verfolgungen nicht mehr sicher fühlte, ging er an den Hof der sächsischen Fürsten nach Dresden, durch deren Vermittelung er von Pius' II. Nachfolger Sixtus IV. vom Bann befreit wurde. Er starb bald darauf, im August 1472, in Dresden. Heimburgs Bemühungen um Verbesserung der kirchlichen Zustände seiner Zeit, um Förderung des Studiums der klassischen Litteratur und Verbreitung der Aufklärung sichern ihm ein ehrendes Andenken. Seine Schriften, ausgezeichnet durch Scharfsinn und edle Freimütigkeit, erschienen unter dem Titel: "Scripta nervosa, juris justitiaeque plena, ex manuscriptis nunc primum eruta" (Frankf. 1608). Sein Verhältnis zu Äneas Sylvius hat Pfizer zum Gegenstand eines poetischen Werkes: "Der Welsche und der Deutsche" (Stuttg. 1844), gewählt. Vgl. Merkel, Gregorius Heimbürger und Lazarus Spengler (Berl. 1856); Klem. Brockhaus, Gregor v. H. (Leipz. 1861).

2) W., Schriftstellerin, s. Behrens.

Heimbürge, früher, namentlich im Elsaß und in Hessen, Bezeichnung für den Vorsteher einer Dorfgemeinde, dann s. v. w. Schöffe; daher Heimbürgegericht, ehedem s. v. w. Dorfgericht. An manchen Orten nennt man Heimbürgen und Heimbürginnen die mit der Leichenwartung betrauten Personen.

Heimchen, s. Heuschrecken.

Heimdall, in der nord. Mythologie einer der Asen (s. d.), erbte von seinem Vater Odin Weisheit und Stärke, von seiner Mutter Schönheit und Größe. Er ist der Wächter des Himmels, dessen Palast auf der Brücke Bifröst erbaut ist, von wo er ringsum schaut. Er schläft nie und sieht Tag und Nacht gleich weit; er hört sogar das Gras der Erde und die Wolle auf den Lämmern wachsen. Wenn Feinde kommen, stößt er in sein Horn (Gjallarhorn), mit dem er auch beim