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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Höferecht

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Höferecht.

derselbe ist aber noch nicht Gesetz geworden. In Brandenburg und Schlesien ist durch die Gesetze von 1883 und 1884 erst ein Anerbenrecht begründet worden, in den andern vorerwähnten Ländern haben die genannten Gesetze einem schon bestehenden Anerbenrecht nur eine neue Gestalt gegeben.

Das H. verfolgt den Zweck, ein Gut auf einen Miterben ungeteilt übergehen zu lassen, diesem die Übernahme des ungeteilten Gutes zu erleichtern und dadurch zur Erhaltung der Bauerngüter und eines ordentlich situierten Bauernstandes beizutragen. Die Voraussetzung des Höferechts ist die Einrichtung eines öffentlichen Gutsregisters (Höferolle, Landgüterrolle). Es gilt nur für Güter, die durch den freien Willen des Eigentümers in diesem Register eingetragen sind, und für diese auch nur als ein subsidiäres Intestaterbrecht, wenn nämlich der in seiner Verfügungsfreiheit über das Gut nicht beschränkte Eigentümer keine andre Bestimmung getroffen hat. Das H. setzt der freien Verfügung des Eigentümers weder über das Gut noch über die Art der Vererbung desselben irgend welche Hindernisse entgegen. Der Eigentümer kann das Gut frei veräußern und verpfänden, kann frei darüber von Todes wegen verfügen, kann das Gut jederzeit in der Rolle streichen lassen. Das Intestaterbrecht besteht darin, daß, wenn keine anderweitige Verfügung des Erblassers ergangen ist, das einzelne Gut einem Miterben (Anerben, Grunderben) ungeteilt zufällt und dieser Anerbe vor seinen Miterben bevorzugt wird. Die Bevorzugung des Anerben ist nach den bestehenden Gesetzen eine verschiedene, ebenso die gesetzliche Bestimmung des Anerben (s. unten). Ein diesem H. nahe verwandtes Anerbenrecht besteht in Braunschweig (Gesetz über die Unteilbarkeit der Ritter- etc. Güter vom 20. Mai 1858; Gesetz über die Vererbung der Ritter- etc. Güter vom 20. Mai 1858; Gesetz, den bäuerlichen Grundbesitz betreffend, vom 28. März 1874) und in Schaumburg-Lippe (Gesetz, betreffend die Rechtsverhältnisse der Bauernhöfe, vom 11. April 1870); aber das Anerbenrecht in diesen beiden Ländern ist doch in einem sehr wesentlichen Punkt von dem des Höferechts verschieden: es ist ein direktes Intestaterbrecht für den bäuerlichen Grundbesitz. Die Vererbung nach gemeinem Recht ist für das einzelne Gut nicht ausgeschlossen, aber sie muß in jedem speziellen Fall ausdrücklich vom Eigentümer gewollt, und dieser Wille muß in einer letztwilligen Disposition ausgesprochen sein. Das H. der preußischen, oldenburgischen, bremischen Gesetzgebung läßt dagegen das allgemeine Erbrecht für den gesamten Grundbesitz in Kraft; es überläßt dem freien Willen des Eigentümers, ein Gut dem Anerbenrecht zu unterwerfen, leistet der Anwendung des Anerbenrechts auch dadurch Vorschub, daß der sie bedingende Willensakt (Eintragung in die Höfe-, resp. Landgüterrolle) im Vergleich mit der Errichtung einer letztwilligen Verfügung außerordentlich erleichtert wird, auch für den Fall der Eintragung die Regeln, nach denen die Vererbung erfolgt, nicht erst ausdrücklich von dem einzelnen bestimmt zu werden brauchen, sondern im Gesetz fixiert sind; aber die Anwendung dieses Anerbenrechts muß doch von dem Eigentümer ausdrücklich gewollt und sein Wille durch die Eintragung in die Rolle erklärt sein. Hier ist die Präsumtion für das gemeine Recht, das Anerbenrecht kann nur Anwendung finden, wenn das Gut in die Rolle eingetragen ist; dort bildet das Anerbenrecht die Regel, es muß, um für ein Gut durch das gemeine Recht ersetzt werden zu können, ausdrücklich durch letztwillige Verfügung ausgeschlossen sein.

Abgesehen hiervon, zeigen die neuern Gesetze über das Anerbenrecht und H. namentlich folgende Unterschiede: 1) Ein Teil der Gesetze (Bremen, Braunschweig, Schaumburg-Lippe) beschränkt das Anerbenrecht auf den bäuerlichen Grundbesitz, die übrigen dehnen es auf das gesamte land- und forstwirtschaftliche Grundeigentum, mit Ausnahme nur der durch Lehen oder Familienfideikommisse gebundenen Güter, aus, einzelne nehmen davon auch noch ganz kleine Besitzungen aus. 2) Nach einigen Gesetzen (Hannover, Lauenburg, Oldenburg, Bremen, Braunschweig) ist die Taxe individuell für jedes Gut und jeden Vererbungsfall durch Sachverständige festzustellen und dem Anerben ein Präzipuum (Voraus) eingeräumt. In Hannover z. B. ist der Hofwert zu ermitteln; derselbe setzt sich zusammen aus dem Zwanzigfachen des jährlichen Reinertrags, welchen der Hof nebst Zubehör, ausschließlich des Hofinventars, durch Benutzung als Ganzes im gegenwärtigen Kulturzustand und bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung gewährt, und aus dem nach einem durchschnittlichen Verkaufswert zu berechnenden Werte des Hofinventars, abzüglich des Kapitalwertes vorübergehender Hoflasten. Der Hofwert tritt bei der Erbteilung an die Stelle des dem Erben zufallenden Hofs nebst Zubehör. Erbschaftsschulden sind zunächst auf das außer dem Hof nebst Zubehör vorhandene Vermögen anzurechnen, soweit dieses aber zu ihrer Deckung nicht ausreicht, von dem Anerben als Schuldner allein zu übernehmen; im letztern Fall werden die von dem Anerben übernommenen Schulden vom Hofwert abgesetzt. Der Anerbe erhält als Präzipuum ein Drittel des Hofwertes, resp. des um die von ihm übernommenen Schulden verkürzten Hofwertes. Zwei Drittel des vollen, resp. verkürzten Hofwertes hat er in die Erbschaftsmasse einzuschießen. Die Teilung der Erbschaftsmasse unter die Miterben, einschließlich des Anerben, erfolgt nach dem allgemeinen Recht. Andre Gesetze (Westfalen, Brandenburg, Schlesien) legen der Übernahmetaxe ganz allgemein den Grundsteuerkatasterwert zu Grunde (in Westfalen z. B. bildet der 20fache Betrag des beim Grundsteuerkataster angesetzten [niedrigen] Reinertrags der Liegenschaften und der bei Veranlagung der Gebäudesteuer eingeschätzte Nutzungswert derjenigen Gebäude, welche weder zur Wohnung des Eigentümers, seiner Familie, seiner Dienstleute und Arbeiter bestimmt, noch zur Bewirtschaftung erforderlich sind, den Wert des Gutes; in Schlesien alternativ auch die landschaftliche Taxe); die Bevorzugung des Anerben liegt nur in der niedrigen Annahmetaxe. 3) Alle Gesetze behalten dem Grundeigentümer die Wahl des Anerben vor. Erfolgt dieselbe nicht, wird der durch das Gesetz Berufene Anerbe. Ein Teil der Gesetze beruft nur Deszendenten des Erblassers zur Erbfolge, ein andrer (Westfalen und Schlesien allgemein; Oldenburg und Braunschweig für einzelne Güterarten) auch Aszendenten und Kollateralen. Die meisten Gesetze haben bei der Erbfolgeordnung das Majorat eingeführt, einzelne (Westfalen, Oldenburg) gestatten auch das Minorat.

Das H. und das Anerbenrecht in Braunschweig und Schaumburg-Lippe sind ein reformiertes Anerbenrecht. Von dem frühern deutschen Anerbenrecht, einem ausschließlichen Zwangserbrecht eines der Erben des bäuerlichen Grundbesitzes in den Hof, verbunden mit der Verpflichtung, seinen Geschwistern mäßige Abfindungen zukommen zu lassen (welches sich nur noch in einigen Teilen Schleswig-Holsteins, Kurhessens und Bayerns, ferner in Mecklenburg, Waldeck etc. erhalten hat), weicht jenes Recht nament-^[folgende Seite]