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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Leighton-Buzzard - Leim.

Seine erste in Öl gemalte Komposition war: Giotto, unter den Schafen von Cimabue angetroffen (1847). Es folgte Cimabues Madonna, in Prozession zu Florenz einhergetragen (1852-55 ausgeführt), ein Gemälde mit lebensgroßen Figuren, welches bei seiner Ausstellung einen großen Erfolg hatte, weil zu jener Zeit das Gebiet der Historienmalerei in England nur wenig angebaut war. L. ließ sich dann in Paris nieder, wo er mit Ary Scheffer und Robert-Fleury in Verbindung trat. Nach seiner Rückkehr nach England wurde er 1866 zum Associaten der königlichen Akademie, 1869 zum Mitglied derselben ernannt. 1878 erlangte er die Würde eines Präsidenten der königlichen Akademie und wurde bald darauf in den Adelstand erhoben. Leightons Bilder sind meist dem Alten Testament und der griechischen Mythologie und Geschichte entnommen. Dazu kommen Szenen aus dem italienischen und spanischen Volksleben. Seine Darstellungsweise macht ihn für monumentale Malereien im großen Stil ganz besonders geeignet. Dafür zeugen die Fresken im South Kensington-Museum in London, welche die industriellen Künste des Friedens und des Kriegs versinnlichen. Von seinen übrigen Werken sind hervorzuheben: Elias in der Wildnis schlafend, eine Bronzeskulptur: ein Athlet mit einem Python kämpfend (im South Kensington-Museum), mit welcher L. zum erstenmal als Bildhauer vor die Öffentlichkeit trat, und eine Phryne. Die besten seiner Gemälde sind diejenigen, welche Szenen idyllischer Natur schildern, z. B. der Musikunterricht. L. ist kein Künstler von genialer Begabung. Seine Bedeutung beruht in einem feinen Formenverständnis, welches jedoch im Dienst akademischer Kompositionsmanier steht. Vgl. Mrs. A. Lang, Sir F. L., his life and work (Lond. 1885).

Leighton-Buzzard (spr. liht'n-buserd), alte Stadt in Bedfordshire (England), mit einer Kirche aus dem 13. Jahrh., altertümlicher Markthalle, Strohflechterei, Spitzenklöppelei und (1881) 5991 Einw.

Leihbank, s. Banken, S. 329.

Leihbibliotheken, Büchersammlungen, welche dem größern Publikum zum leihweisen Gebrauch gegen eine bestimmte Zahlung für das einzelne Buch oder gegen fortlaufendes Abonnement offen stehen. Der Einfluß der L. ist ein sehr bedeutender, aber nur da ein wohlthätiger, wo sich nicht die Spekulation entweder auf die wohlfeilsten Erscheinungen der Litteratur oder auf den Geschmack der ungebildeten Menge allein der Sache bemächtigt. In letzterm Fall erhalten litterarische Erzeugnisse der schlechtesten Art ihre weiteste Verbreitung, ja sogar überhaupt erst eine Existenz. Um dem entgegenzuwirken, hat man neuerdings in vielen Orten Volks- und Gemeindebibliotheken gegründet, die, nicht auf den Vorteil der Unternehmer ausgehend, ihren Lesern gegen eine geringe Abgabe wirklich bildende Bücher bieten (s. Volksschriften). Vgl. Kitzing und Wahl, Handbuch des Leihbibliothekwesens (Taucha 1887).

Leihe, bäuerliche (Erbleihe), ein dingliches Nutzungsrecht an Bauerngütern s. Kolonat.

Leihgeld, im Prolongationsgeschäft s. v. w. Deport.

Leihhaus (Pfandhaus), eine Anstalt, welche Geld auf Pfänder leiht. Hierher gehören sowohl die Lombardbanken (s. d. unter "Banken", S. 329) als auch die privaten Pfandleihanstalten (s. Pfandleihgeschäft); insbesondere aber werden als Leihhäuser die von der öffentlichen Verwaltung (Staat, meistens von der Gemeinde) zu dem Zweck errichteten Anstalten bezeichnet, um wucherischer Ausbeutung kleiner Leute durch Pfandleiher vorzubeugen. Dieselben wurden deswegen als Wohlthätigkeitsanstalten Montes pietatis (s. Montes) genannt. Solche öffentliche Anstalten beleihen die von eignen Sachverständigen abgeschätzten Pfänder bis zu 75 oder 80 Proz. der Schätzungssumme auf kurze Zeit, gewöhnlich bis zu 6 Monaten, gegen Abgabe eines Leihscheins (Pfandscheins). Dem Inhaber dieses Scheins wird das Pfand zurückgegeben. Wird letzteres nicht bis zu einer bestimmten auf dem Schein benannten Frist eingelöst, so wird es öffentlich versteigert. Dabei erzielte Überschüsse werden dem Pfandschuldner zurückgegeben. Der Zins muß bei diesen Anstalten höher als der übliche bemessen werden, weil die Verwaltungskosten verhältnismäßig hoch sind (Aufbewahrung, Erhaltung der Pfänder etc.) und dazu noch zeitweilige Verluste durch Verderb, insbesondere durch Mindererlös bei der Versteigerung treten. Infolgedessen sind auch schon viele Gemeindeanstalten nach kurzem Bestand wieder eingegangen.

Leihvertrag (Leihkontrakt, Kommodat, Commodatum), das Vertragsverhältnis, welches durch unentgeltliche Überlassung eines Gegenstandes zu einem bestimmten Gebrauch mit der Bedingung der Zurückgabe entsteht. Dadurch, daß der Gebrauch unentgeltlich ist, unterscheidet sich der L. von dem Miet- oder Pachtvertrag, bei welchem sich der Empfänger zu Gegenleistungen verbindlich macht, und dadurch, daß der Empfänger (Kommodatar) sich verpflichtet, die geliehene Sache dem Leihenden (Kommodanten) in Natur zurückzugeben, erscheint er als Gegensatz des Darlehens, bei welchem das Geliehene nur in gleicher Menge, Art und Güte zurückzuzahlen ist. Der Kommodatar ist verpflichtet, das Geliehene innerhalb der Grenzen des Zweckes desselben und des Gebrauchs, zu welchem es erbeten und hingegeben wurde, zu benutzen und nach gemachtem Gebrauch dem Kommodanten wieder zuzustellen, denselben auch, wenn das Entliehene durch seine Schuld Schaden erlitten hat oder zu Grunde gegangen ist, zu entschädigen. Hat ein Zufall den Schaden oder Untergang herbeigeführt, so fällt diese Verbindlichkeit hinweg, es müßte denn der Zufall bei einer dem Gebrauch, zu welchem hingeliehen wurde, fremden Verwendung eingetreten sein. Dagegen ist der Kommodatar befugt, Ersatz der zum Besten des Entliehenen notwendigen außerordentlichen Verwendung und, wenn der Leiher arglistig und schuldvoll handelte, z. B. wenn er dem Kommodatar gefährliche und schädliche Eigenschaften des Geliehenen verschwieg, von demselben Ersatz des dadurch erlittenen Schadens zu verlangen und das Entliehene so lange zurückzuhalten, bis ihm Auslage und Schade ersetzt sind.

Leihzinssteuer, s. v. w. Kapitalrentensteuer (s. d.).

Leik (besser Liek), das Tau, mit welchem das Segel an allen Seiten eingefaßt ist, um es vor dem Zerreißen zu schützen.

Leikauf (Leihkauf, Leitkauf, Litkauf, Leutkauf, Leukauf, Weinkauf, lat. Mercipotus, franz. Pot-de-vin), ein altdeutsches Bestärkungsmittel abgeschlossener Verträge, bestehend in der Zahlung einer gewissen Summe Geldes, welche für Wein, Bier u. dgl. für die kontrahierenden Teile und etwanige Zeugen (Leihkaufleute) verausgabt ward, ein Gebrauch, welcher sich in manchen Gegenden bis auf den heutigen Tag erhalten hat. Vielfach hat sich auch der L. in ein Angeld (s. d.) verwandelt.

Leim, die durch anhaltendes Kochen "leimgebender Materien" (s. d.) mit Wasser erhaltene Substanz. In der Chemie unterscheidet man zwei Leimarten, das