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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Lötschenthal; Lotse; Lotsenfisch; Lott; Lotte; Lotterie

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Lötschenthal - Lotterie.

Vgl. Plattner: Die Probierkunst mit dem L. (5. Aufl., Leipz. 1877); Scheerer, Lötrohrbuch (2. Aufl., Braunschw. 1857); Kerl, Leitfaden bei qualitativen und quantitativen Lötrohruntersuchungen (2. Aufl., Klausth. 1877); Kobell, Tafeln zur Bestimmung der Mineralien (12. Aufl., Münch. 1884); Hirschwald, Lötrohrtabellen (Leipz. 1875).

Lötschenthal, ein rechtsseitiges Nebenthal des Rhône in Wallis, steigt von Gampel (634 m) aus schluchtartig in das Gebirge hinauf und öffnet sich bei Ferden (1200 m) zu einem breitern, in Dörfern und Weilern bewohnten, angebauten Alpengelände, welches zwischen zwei Bergzügen der Finsteraarhorngruppe eingebettet liegt. Der Lötschengletscher, der im Hintergrund des Thals von den Firnmulden niedersteigt (1882 m), ist die Quelle des Thalbachs Lonza. Das Thal hat 953 deutsch redende Einwohner.

Lotse (Lotsmann, franz. Pilote, engl. Pilot), Schiffsmann, welcher die Führung der Schiffe auf schwierigem Fahrwasser übernimmt. Man unterscheidet Seelotsen, welche die Schiffe zwischen der See und den Außenhäfen oder zwischen der See und den Eingängen der Binnengewässer führen, Binnenlotsen (Strom-, Haff-, Revierlotsen), welche die Schiffe auf Binnengewässern bedienen, und Hafenlotsen, welche das Verholen der Schiffe in den Häfen sowie die Passage in die Trockendocks und durch die Flutschleusen besorgen. Im Kanal (engl. Channel, franz. la Manche) führen besondere Kanallotsen die Schiffe durch das dort so gefährliche und zugleich so belebte Fahrwasser. Der L. hat seinen Platz auf der Kommandobrücke. Man hat besondere Lotsenboote (Lotsenkutter, Pilotboote), die in ihrer Bauart oft Ähnlichkeit mit Rettungsbooten haben; auch werden kleine Dampfer zu diesem Dienst benutzt. Die Thätigkeit des Lotsen, Schiffe ein- und auszubringen, wird das Lotsen und die Strecke, auf welcher dies geschehen muß, das Lotsenfahrwasser genannt. Die Lotsen betreiben ihr Geschäft entweder als Gewerb, oder sie sind Angestellte der Gemeinden oder des Staats, der die Lotsenstationen unterhält, welch letztere z. B. in Preußen durch Lotsenkommandeure und in den hanseatischen Seeplätzen durch Oberlotsen verwaltet werden. Die Bremer Lotsen, deren Reglement von 1710 datiert; sind die ältesten Weserlotsen. In Hamburg führen die vor der Elbmündung kreuzenden Seelotsen (Kreuzerlotsen) die Schiffe bis Kuxhaven. Dort übernimmt der Revierlotse (Admiralitäts-, Galeotslotse) die Führung bis zu der Hamburger Lotsenstation Bosch. Die deutsche Gewerbeordnung (§ 31, 34) verlangt zum Betrieb des Lotsengewerbes den Befähigungsnachweis durch ein Zeugnis der zuständigen Verwaltungsbehörde und überläßt es im übrigen der Landesgesetzgebung, ob sie eine besondere Genehmigung für den Betrieb des Lotsengewerbes als erforderlich bezeichnen will oder nicht. Regelmäßig bestehen feste Tarife für das zu zahlende Lotsengeld. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs ist vielfach der sogen. Lotsenzwang eingeführt, d. h. die Verpflichtung zur Annahme eines Lotsen seitens der ein gewisses Fahrwasser passierenden Schiffe. So besteht für den größten Teil der deutschen Küste Lotsenzwang; beseitigt ist er z. B. für die Weser. Nach dem deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 622) ist das Lotsengeld in Ermangelung einer entgegenstehenden Verabredung vom Verfrachter zu tragen. Auch besteht die wichtige Bestimmung (Art. 740), daß der Reeder, wenn sich das Schiff unter der Führung eines Zwangslotsen befunden hat, bei dem Zusammenstoß des Schiffs mit einem andern für den dadurch verursachten Schaden nicht aufzukommen braucht, wofern die zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt haben und der Zusammenstoß durch den Zwangslotsen verursacht worden ist. Die Lotsen sind verpflichtet, auch bei stürmischer See an Bord der Schiffe zu gehen, welche sie durch das sogen. Lotsensignal rufen. Nach der deutschen Not- und Lotsensignalordnung vom 14. Aug. 1876 (Reichsgesetzblatt, S. 187) gelten als Lotsensignale die am Vormast geheißte, mit einem weißen Streifen umgebene Reichsflagge (Lotsenflagge, s. Tafel "Flaggen II") oder das Signal P. T. des internationalen Signalbuchs, bei Nacht Blaufeuer oder ein in kurzen Zwischenräumen gezeigtes weißes Licht.

Lotsenfisch, s. Pilot.

Lott, Franz Karl, Philosoph und Schulmann, geb. 28. Jan. 1807 zu Wien, studierte daselbst die Rechte und seit 1834 in Göttingen unter Herbarts Leitung Philosophie, habilitierte sich daselbst 1842 als Privatdozent, wurde 1848 außerordentlicher Professor der Philosophie zu Göttingen, 1849 außerordentlicher und 1857 ordentlicher Professor derselben zu Wien, 1864 Mitglied des k. k. Unterrichtsrats und starb 15. Febr. 1874 in Görz. L. gehört zu den scharfsinnigsten und eigentümlichsten Vertretern der Herbartschen Schule, wenngleich er außer seiner Hauptschrift: "Zur Logik" (Götting. 1845, gegen Trendelenburg), seiner Habilitationsschrift "De animi immortalitate" (das. 1842) und einer Rede zum Jubiläum Fichtes (Wien 1862) nur kleinere, meist pädagogische Aufsätze veröffentlicht hat. Seine "Kritik der Herbartschen Ethik" erschien mit Herbarts Entgegnung erst nach seinem Tod (Wien 1874); seine "Metaphysik" hat Vogt in Zillers "Pädagogischem Jahrbuch" (12. Jahrg., 1880) aus dem Nachlaß herausgegeben. Vgl. Vogt, Franz Karl L. (Wien 1874).

Lotte, der rankentragende Langtrieb des Weinstocks, der mit zweizeiligen Laubblättern und Blütenständen besetzt ist und in den Blattachseln die Kurztriebe oder Geizen erzeugt; vgl. Geiz.

Lotterie (franz. loterie, von lot, Los), ein Glücksspiel, welches in einzelnen Ländern nur vom Staat selbst, in andern wenigstens unter Aufsicht desselben veranstaltet wird, und bei welchem man durch die Zahlung eines Einsatzes die Aufsicht auf einen Gewinn erwirbt. Man unterscheidet zwei Arten dieses Spiels: die alte holländische oder Klassenlotterie (auch schlechthin L. genannt) und die genuesische oder Zahlenlotterie (Lotto). Bei der Klassenlotterie ist die Anzahl und Größe sowohl der Einsätze (Lose) als auch der Gewinne planmäßig festgestellt. Um dem Publikum die Teilnahme zu erleichtern, werden nicht nur neben den ganzen Losen auch halbe, Viertel- und Achtellose (in Preußen nur Viertel, in Sachsen auch Zehntel) ausgegeben, sondern es wird auch die Ziehung aller zusammengehörigen Lose in mehrere Zeitabschnitte verlegt, so daß der Spieler den Betrag seines Loses ratenweise für jede Ziehung (Klasse) entrichten kann, ohne jedoch zur Fortsetzung des Spiels bis ans Ende gezwungen zu sein. Oft wird ihm, wenn sein Los in der ersten Ziehung herauskommt, ein Freilos für die nächste gegeben. Die nicht untergebrachten Lose spielen auf Rechnung der Unternehmer. In den auf bestimmte Tage festgesetzten Ziehungen werden sämtliche Nummern in ein Glücksrad, ebenso die Gewinne mit oder ohne Nieten in ein andres Glücksrad gethan. Nun wird zu gleicher Zeit, gewöhnlich von zwei Waisenknaben mit verbundenen