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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Majonnaise - Majorenn.

Damen. Die Farben zur M. wurden früher trocken in den Handel gebracht und mit Wasser oder Öl angerieben, werden jetzt aber meist in Tuben zum Malen fertig präpariert geliefert (Spielhagen u. Komp. in Berlin). Die Zeichnung wird aufgepaust, und die Umrisse werden mit dünner brauner oder schwarzer Majolikafarbe ausgezogen. Nach Vollendung der Malerei erfolgt das Glasieren und Brennen. Man malt auch mit Majolika-Relieffarben, welche stark aufgetragen werden können. Vgl. Freitag, Die Kunst der Öl-, Aquarell-, Holz-, Stein-, Porzellan- und Stoffmalerei (Wien 1885); Drews, Anleitung zur M. (Berl. 1883); Schlieder, Die M. zum Selbstunterricht (das. 1886); Romanoff, Die Behandlung der Schmelzfarben (das. 1887). Vorlagen für M. findet man in den "Kunstscherben" von Spielhagen (Berl. 1882-84, 12 Tafeln).

Majonnaise, s. Mayonnaise.

Mājor und Minor (lat., "größer" und "kleiner") bedeutet in der Logik bald den sogen. Ober- und Unter-, d. h. Subjekts- und Prädikatsbegriff des Schlußsatzes, bald den Ober- und Untersatz des (kategorischen) Schlusses.

Majōr, in den meisten Heeren die unterste Stabsoffizierscharge (vgl. Offiziere); meist Kommandeur eines Bataillons etc.; in Frankreich Bezeichnung für einen Verwaltungsoffizier, im Gegensatz zu dem Commandant des Bataillons; M. général, in Frankreich der Chef des Generalstabs. Der Titel M. tritt zuerst im 16. Jahrh. auf und stammt unmittelbar aus dem Spanischen (mayór).

Mājor (eigentlich Meier), Georg, luther. Theolog, geb. 1502 zu Nürnberg, war ein Schüler Luthers und Melanchthons in Wittenberg, ging 1529 als Rektor an die Schule zu Magdeburg, wurde 1535 Pfarrer in Eisleben und 1536 Professor der Theologie und Prediger zu Wittenberg, als welcher er an dem Regensburger Religionsgespräch 1541 und an den Verhandlungen über das Leipziger Interim 1548 teilnahm. Aus dieser Thätigkeit entwickelte sich seine Kontroverse (Majoristischer Streit) mit Nikolaus Amsdorf über das Verhältnis des Glaubens zu den guten Werken, deren Notwendigkeit zur Seligkeit M., hierin zunächst von Menius unterstützt, behauptete, während Amsdorf (s. d.) die guten Werke als schädlich zur Seligkeit hinstellte und an Flacius (s. d.) und Strigel Kampfgenossen fand; M., der 1550 Superintendent in Eisleben geworden, aber schon im folgenden Jahr zu seiner Thätigkeit in Wittenberg zurückgekehrt war, nahm, um Mißdeutungen zu verhüten, 1562 seinen Ausdruck zurück. Die lutherische Konkordienformel verwarf beide Meinungen. M. starb 28. Nov. 1574. Seine Werke erschienen Wittenberg 1569 in 3 Bänden.

Majorān, Pflanzengattung, s. Origanum.

Majorāno, Gaetano, genannt Caffarelli, Opernsänger (Kastrat), geb. 16. April 1703 zu Bari im Neapolitanischen, erhielt seine Ausbildung von Porpora in Neapel, bereiste sodann halb Europa und erwarb sich dabei neben hohem Ruhm ein solches Vermögen, daß er sich das Herzogtum Santo Dorato kaufen konnte, von dem er den Titel Duca annahm. Er starb 1. Febr. 1783 in Neapel.

Majorānöl (Mairanöl), ätherisches Öl, welches aus blühendem Mairankraut durch Destillation mit Wasser gewonnen wird, ist dünnflüssig, gelblichgrün bis braungrün, riecht durchdringend, schmeckt erwärmend scharf, spez. Gew. 0,87-0,89, reagiert schwach sauer, löst sich schwer in Wasser, mischt sich mit Alkohol und Äther, wird in der Medizin benutzt.

Majorāt (mittellat.), im weitern Sinn jede Erbfolgeordnung, die sich nach der frühern Geburt bestimmt; auch das Vorzugsrecht, welches auf solche Weise für den früher Gebornen begründet ist. Majorate im weitern Sinn sind daher auch die Primogenitur (s. d.), bei welcher stets der Älteste der ältern Linie zur Erbfolge berufen wird, und das Seniorat (s. d.), d. h. das Erbfolgerecht des Ältesten in der Familie ohne Rücksicht auf die Nähe der Verwandtschaft. Im engern Sinn bezeichnet M. diejenige Erbfolge, welche unter den dem Grad nach gleich nahe Verwandten den ältesten zur Erbfolge beruft. Es ist dies eine (heutzutage nur selten) bei Stamm- und Familienfideikommißgütern und in manchen Gegenden bei den Bauerngütern vorkommende Erbordnung, bestimmt, die Teilung der Güter zu verhindern, sie bei der Familie zu erhalten und dadurch deren Bestand und Glanz zu sichern (s. Fideikommiß). In Frankreich sind die Majorate abgeschafft. Zur Veranschaulichung des Unterschieds zwischen Primogenitur, M. im engern Sinn und Seniorat diene folgendes Beispiel. A stirbt, folgende Verwandte hinterlassend: 1) Drei Enkel, die Söhne seines vor ihm verstorbenen erstgebornen Sohns. Nach der Primogeniturerbfolge wird der erstgeborne dieser Enkel Erbe. 2) Zwei jüngere Söhne des verstorbenen A. Nach dem M. wird der ältere von diesen Söhnen zur Erbfolge berufen. 3) Zwei Brüder des verstorbenen A. Nach dem Seniorat wird der ältere von diesen beiden Brüdern Erbe.

Majórca, span. Provinz und Insel, s. Mallorca.

Mājor domus (auch Princeps, Praefectus, Rector palatii, deutsch "Hausmeier", franz. Maire du palais genannt), im fränk. Reich zur Zeit der Merowinger Titel des ersten Hof- und Staatsbeamten. Ursprünglich war er ein Aufseher, ein Knecht, andern vorgesetzt. Aus der Zahl der Meier tritt dann in jedem der drei fränkischen Reichsteile (Austrasien, Neustrien, Burgund) einer hervor, der als Vorsteher des königlichen Palastes und Hofs alle Verhältnisse desselben leitet; er führt an Stelle des Königs im Hofrat den Vorsitz, beaufsichtigt die jungen Leute, die sich bei Hof zu Beamten ausbilden, erzieht die Prinzen, deren Vormundschaft, wenn sie minderjährig auf den Thron kommen, er allein übernimmt. Nach Chlotars II. Tod 628 wußte der austrasische M., Pippin von Landen, seine Amtsgewalt über die ganze Monarchie auszudehnen. Der Versuch seines Sohns Grimoald, seinen eignen Sohn Childebert auf den Thron zu erheben, scheiterte 656. Grimoalds Neffe Pippin von Herstal gewann aber durch die Schlacht bei Testri 687 das Hausmeieramt im ganzen fränkischen Reich; er führte fortan den Titel Dux et Princeps Francorum. Seitdem blieb diese Würde, mit welcher thatsächlich die Regierungsgewalt verbunden war, während den merowingischen Königen nur Ehrenrechte zukamen, bei der karolingischen Familie (Pippin, gest. 714; Karl Martell, gest. 741). Pippin der Kleine ließ endlich 752 zu Soissons den letzten merowingischen König, Childerich III., absetzen und sich selbst auf den Thron der Franken erheben, womit das Amt des M. aufhörte. Vgl. Pertz, Geschichte der merowingischen Hausmaier (Hannov. 1819); Zinkeisen, De Francorum majore domus (Jena 1826); Bonnell, De dignitate majoris domus (Berl. 1858); Schöne, Die Amtsgewalt der fränkischen Majores domus (Braunschw. 1856); Hermann, Das Hausmeieramt (Bresl. 1880).

Majorenn (mittellat.), großjährig; Majorennisierung (Jahrgebung, Venia aetatis), die Großjährigkeitserklärung eines Minderjährigen durch lan-^[folgende Seite]