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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Münzverfälschung; Münzverträge; Münzwährung; Münzwardein; Münzwesen

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Münzverfälschung - Münzwesen.

erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt. Die Strafe ist jedoch hier nur Gefängnis von 1 Tag bis zu 3 Monaten oder Geldstrafe von 3-300 Mk. In allen diesen Fällen ist auf Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes und der zur Herstellung desselben benutzten Werkzeuge selbst dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht möglich war. 4) Endlich ist hier noch der Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs zu gedenken, wonach es schon für eine mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen zu bestrafende Übertretung erklärt ist, wenn jemand ohne schriftlichen Auftrag seitens einer Behörde Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andre Formen, welche zur Anfertigung von Metall- oder Papiergeld oder Geldpapier oder von Stempelpapier, Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, öffentlichen Bescheinigungen oder Beglaubigungen dienen können, anfertigt oder an einen andern als die Behörde verabfolgt, oder wenn jemand ohne schriftlichen Auftrag einer Behörde den Abdruck solcher Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen oder einen Druck von Formularen zu den eben bezeichneten öffentlichen Papieren, Beglaubigungen oder Bescheinigungen unternimmt oder Abdrücke an einen andern als die Behörde verabfolgt, oder endlich wenn jemand Warenempfehlungskarten, Ankündigungen oder andre Drucksachen oder Abbildungen, welche in der Form oder Verzierung dem Papiergeld oder dem Geldpapier ähnlich sind, anfertigt oder verbreitet, oder wenn jemand Stempel, Stiche, Platten oder andre Formen, welche zur Anfertigung von solchen Drucksachen oder Abbildungen dienen können, anfertigt. Vgl. Reichsstrafgesetzbuch, § 4, 139, 146-152, 360, Nr. 4-6. Das in Ansehung von nachgemachten, verfälschten oder nicht mehr umlaufsfähigen Reichsmünzen, die bei Reichs- und Landeskassen eingehen, zu beobachtende Verfahren ist auf Grund eines Bundesratsbeschlusses durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1876 ("Zentralblatt" 1876, S. 260) geregelt.

Münzverfälschung, s. Münzverbrechen.

Münzverträge (Münzkonventionen) sind zwischen verschiedenen Staaten getroffene Übereinkünfte über gleiche oder auch gemeinschaftliche Einrichtungen im Münzwesen. Sie beziehen sich insbesondere auf den Münzfuß, auf die Art der Ausprägung (Legierung), auf die zulässige Menge der auszuprägenden Scheidemünze, auf gegenseitige Annahme gleichmäßig ausgeprägter Kurantmünzen an öffentlichen Kassen etc. Solche M. wurden in großer Zahl, jedoch ohne dauernden Erfolg bereits im Mittelalter abgeschlossen, um die damalige Verwirrung im sehr buntscheckig gestalteten Münzwesen zu beseitigen. Erst in diesem Jahrhundert führten die M. zur Münzeinheit auf größern Ländergebieten. Als Österreich im vorigen Jahrhundert zum 20-Guldenfuß überging, schloß sich ihm für kurze Zeit Bayern an durch die Münzkonvention vom 20. Sept. 1753. Die süddeutschen Zollvereinsstaaten nahmen durch Vertrag vom 25. Aug. 1837 den 24½-Guldenfuß an. Diesem Vertrag folgte 30. Juli 1838 die Doppelkonvention zu Dresden, in welcher die norddeutschen Staaten den preußischen 14-Thalerfuß einführten. Die vertragschließenden Staaten verpflichteten sich, ihre eignen groben Münzen nie unter den ihnen beigelegten Wert herabzusetzen und Scheidemünzen nur in der für den eignen Bedarf erforderlichen Menge auszuprägen. Größere Annäherung an volle Münzeinheit wurde durch den Wiener Vertrag vom 24. Jan. 1857 erzielt. Durch denselben wurde das Zollpfund zu 500 g als Münzgrundgewicht statt der alten Mark eingeführt. Fast alle norddeutschen Staaten prägten fortab nach dem 30-Thalerfuß (30 Thlr. aus 1 Pfd. Silber), die süddeutschen Staaten nach dem 52½-Guldenfuß (52½ Guld. = 1 Pfd.) und Österreich nach dem 45-Guldenfuß (45 Guld. = 1 Pfd. feinen Silbers). Der Wiener Vertrag wurde mit Einführung der deutschen Reichswährung hinfällig. Als wichtig und zur Zeit in Kraft bestehend sind zu erwähnen der Lateinische Münzvertrag (s. d.), dann der skandinavische vom 18. Dez. 1872 und 16. Okt. 1875. Vgl. Münzfuß.

Münzwährung, s. Währung.

Münzwardein, s. Wardein.

Münzwesen (hierzu Tafel "Münzwesen"). In allen zivilisierten Ländern bestehen die Münzen aus legiertem Gold oder Silber, aus Kupfer oder einer Kupferlegierung (mit Nickel, Zinn, Zink etc.); die russischen Platinmünzen sind wieder eingezogen worden. Man nennt die dem Hauptmünzfuß eines Landes entsprechend hergestellten Münzen Kurantmünzen und die nach einem etwas geringern Fuß geprägten Scheidemünzen. Aus sehr kupferreicher Gold- und Silberlegierung geprägte Münzen heißen Billon. Das ganze Gewicht einer Münze nennt man Schrot, das Gewicht des darin enthaltenen reinen Goldes oder Silbers aber Korn. Über Münzfuß s. d. Unter Münzsystem versteht man die Art der Teilung der Hauptmünzen in kleinere Münzen. In Deutschland hat man zwölf verschiedene Münzstücke gewählt. Das Schrot bestimmte man in Deutschland früher durch die Anzahl Münzstücke, welche zusammen eine kölnische Mark (rauhe, beschickte Mark, Bruttomark), das Korn durch die Anzahl der Stücke, welche zusammen eine Mark reinen oder edlen Metalls enthielten (feine Mark). So gingen von den preußischen Thalerstücken 10½ auf die rauhe Mark und 14 auf die feine Mark; ein Stück wog mithin 4/42 Mark und enthielt 1/14 oder 3/42 Mark feinen Silbers. 1857 wurde statt der Mark das Münzpfund von 500 g eingeführt, und es gingen nun 27 Thlr. auf das beschickte und 30 auf das feine Pfund; der Thaler wog danach 18,518 g und enthielt 16,666 g feinen Silbers. Nach dem neuen Münzgesetz werden aus 1 Pfd. feinen Goldes 139½ Stück 10-Markstücke und 69¾ Stück 20-Markstücke ausgebracht und dabei 900 Gold mit 100 Kupfer legiert; aus 1 Pfd. Feinsilber werden geprägt 100 1-Markstücke mit dem Mischungsverhältnis von 900 Silber mit 100 Kupfer. Für Schrot und Korn der Münzen ist gewöhnlich eine kleine Abweichung unter oder über den gesetzlichen Vorschriften (Remedium, Toleranz) gestattet, weil es praktisch so gut wie unmöglich ist, den Vorschriften stets mit völliger Schärfe zu genügen. Die Toleranz beträgt bei den deutschen Goldmünzen in der Feinheit 2 Tausendstel, im Gewicht bei den 10- und 20- Markstücken 2,5, bei den 5-Markstücken 4 Tausendstel, bei den Silbermünzen in der Feinheit 3, im Gewicht 10 Tausendstel. Die Herstellungskosten werden ganz oder zum Teil gedeckt durch den Unterschied zwischen dem Ankaufspreis des Metalls u. dem Nenngehalt der Münzen (Schlagschatz im weitern Sinn), zum Teil durch Erhebung einer Prägegebühr (Schlagschatz im engern Sinn). In Deutschland hat der Private, welcher Gold ausprägen lassen will, für das Pfund Feingold infolge des Bankgesetzes 3 Mk. zu zahlen, von welchen 2,75 Mk. die Münze, 25 Pf. das Reich erhält. Im übrigen trägt das Reich die Kosten der Münzprägung. Dasselbe