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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Musterschutz

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Musterschutz.

des materiellen Gebrauchs und zwar meist sowohl auf an der Oberfläche angebrachte Zeichnungen (Flächenverzierungen, Zeichenmuster) als auch auf körperliche Formen und Modelle. Geschützt wird die nicht mechanische Nachbildung und Vervielfältigung des Ganzen, insofern hierfür äußere Vorrichtungen angewandt werden. Man unterscheidet Geschmacksmuster und Nützlichkeitsmuster, je nachdem die angewendete Form eine ästhetische Wirkung oder einen praktischen Nutzeffekt gewährt. Frankreich und Deutschland (seit 1878 gemäß einer Entscheidung des Reichsoberhandelsgerichts) gewähren nur den Geschmacksmustern, England und Nordamerika auch den Nützlichkeitsmustern einen Schutz. Flächenverzierungen sind stets Geschmacksmuster; Modelle können durch ihre Form sowohl eine äußere Leistung als auch die Befriedigung des Geschmacks bezwecken. Von den Kunstwerken unterscheiden sich die Muster und Modelle dadurch, daß erstere ausschließend den ästhetischen Zweck verfolgen, wogegen die Muster und Modelle vorwiegend einem Gebrauchszweck dienen und nur nebenbei den ästhetischen Farben- oder Formensinn befriedigen wollen. Deshalb wird nach § 14 des Künstlergesetzes vom 9. Jan. 1876 ein Werk der bildenden Kunst nicht als solches geschützt, wenn es an einem Werk der Industrie nachgebildet wird. Es muß dann für dasselbe der M. durch Eintragung in das Musterregister erlangt werden. Die Kunstindustrie genießt also nur für die Vervielfältigung reiner Kunstwerke den Schutz des Urheberrechts bis 30 Jahre nach dem Tode des Künstlers, für die dekorativen Kunstgegenstände dagegen nur den M. auf die Dauer von höchstens 15 Jahren. Der M. steht dem Urheber zu, und zwar gilt derjenige bis zum Gegenbeweis als Urheber, welcher das Muster bei der zur Führung der Musterregister bestimmten Behörde zur Eintragung angemeldet und niedergelegt hat. Bei Mustern, welche von angestellten Zeichnern in einer gewerblichen Anstalt im Auftrag des Eigentümers angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch den Vertrag nichts andres bestimmt ist, als Urheber. Der M. wird sowohl Ausländern als Inländern gewährt; er ist jedoch dadurch bedingt, daß die nach dem geschützten Muster hergestellten Erzeugnisse im Inland verfertigt sind. Im Ausland Wohnende müssen die Anmeldung bei dem Reichsgericht in Leipzig bewirken. Die Anmeldung muß erfolgen, bevor ein nach dem Muster gefertigtes Erzeugnis verbreitet wird. Die Muster können offen oder versiegelt, einzeln oder in Paketen hinterlegt werden; doch darf ein Paket nicht mehr als 50 Muster enthalten. Die Eröffnung der versiegelten Muster erfolgt nach drei Jahren. Die Eintragungen in das Musterregister werden monatlich durch den "Deutschen Reichsanzeiger" bekannt gemacht. Jeder ist befugt, von dem Musterregister und von den nicht versiegelten Mustern Einsicht zu nehmen; dagegen kann niemand die Eröffnung eines versiegelten Pakets verlangen. Dem gewerbtreibenden Publikum wird also eine Beschränkung auferlegt, ohne daß ihm bei versiegelten Paketen die Möglichkeit gegeben ist, den Gegenstand des Verbots der Nachbildung kennen zu lernen. Allerdings ist die offene Niederlegung der Muster mit den Interessen des Fabrikanten selten verträglich, da das gesetzliche Verbot der Nachbildung nicht gegen eine Ausbeutung der Arbeit des Erfinders schützt, welche den Thatbestand einer Nachbildung nicht enthält. Besonders in der Textilindustrie wird das "Anempfinden" der Muster mit Recht beinahe ebensosehr gefürchtet wie die eigentliche Nachahmung. Deshalb gestatten sämtliche europäische Musterschutzgesetze die versiegelte Niederlegung wenigstens für das erste Jahr der Schutzfrist. In England und Rußland besteht jedoch die zweckmäßige Vorschrift, daß jedes nach einem geschützten Muster angefertigte Fabrikat mit der Bezeichnung "Registriert" versehen sein muß; jeder Käufer ist also hier darüber unterrichtet, ob an der Ware ein M. besteht. Der M. wird nach der Wahl des Anmeldenden auf 1-3 Jahre vom Tag der Anmeldung an gewährt. Diese Schutzfrist kann auf Antrag des Urhebers, welcher auch schon gleich bei der Anmeldung gestellt werden kann, bis auf 15 Jahre verlängert werden. Die Gebühren für jede Eintragung betragen 1 Mk. für jedes der ersten drei Jahre, für jedes weitere Jahr bis zum 10. Jahr 2 Mk. und weiter bis zum 15. Jahr 3 Mk.

Der M. erstreckt sich auf die Anwendung des Musters in allen Zweigen der Industrie; doch können Flächenmuster durch plastische Erzeugnisse und Modelle durch Flächenerzeugnisse ohne Genehmigung des Musterberechtigten nachgeahmt werden. Innerhalb dieser beiden Hauptgattungen dagegen umfaßt das Musterrecht alle möglichen Arten der Ausführung. Eine verbotene Nachbildung liegt auch dann vor, wenn die Nachahmung in andern Farben oder Dimensionen oder mit einzelnen gleichgültigen Veränderungen ausgeführt ist; dagegen ist die freie Benutzung einzelner Motive zur Herstellung eines neuen, wirklich originalen Musters nicht verboten. Die Strafen der verbotenen Nachbildung sind dieselben, welche durch das Gesetz vom 11. Juni 1870 gegen den Nachdruck (s. d.) angedroht sind. Auch das Verfahren bei der Verfolgung des Vergehens und die Verjährung desselben richten sich nach den durch das erwähnte Gesetz gegen den Nachdruck gegebenen Regeln. Bis Ende 1886 waren 581,164 Muster angemeldet.

In England, wo früher verschiedene Gesetze für Muster zur Verzierung und für Nützlichkeitsmuster galten, wurde durch das Patent-, Muster- und Markenschutzgesetz vom 25. Aug. 1883 der M. auf alle Arten von Warenmustern ausgedehnt. Das Urheberrecht steht dem Erfinder zu, sofern er das Muster nicht gegen Bezahlung für einen Dritten angefertigt hat. Das Muster wird bei dem Patentamt in London registriert, ohne daß der Eintragung eine Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers vorhergeht. Dagegen steht dem wirklichen Urheber die Klage auf Löschung der unberechtigten Eintragung oder auf Übertragung derselben auf seinen Namen zu. Das Musterregister selbst wird nach Warenklassen geführt; dasselbe Muster kann für mehrere Klassen eingetragen werden.

Außer in Deutschland, Frankreich und Großbritannien hat der M. auch in Österreich (1858), Rußland (1864), Belgien und den Vereinigten Staaten Eingang gefunden. In Belgien gilt das französische Dekret von 1806; in den Vereinigten Staaten ist der M. durch das Patentgesetz vom 8. Juli 1870 geregelt. Alle diese Gesetzgebungen schreiben die Hinterlegung des Musters als Bedingung für den M. vor. Die Geheimhaltung des hinterlegten Musters ist in Österreich und Rußland für ein Jahr zugelassen. In England ist die Einsicht der eingetragenen Muster Dritten erst nach Ablauf des fünfjährigen Musterschutzes gestattet. Doch kann jeder unter Vorlegung der mit dem Eintragungsvermerk versehenen Ware sich beim Patentamt darüber unterrichten, ob und für welche Warenklassen die Eintragung besteht. In Frankreich findet unbedingte Geheimhaltung der hinterlegten Muster statt. Die Dauer des Musterschutzes ist in