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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Prsh.,; Prüde; Prudentius; Prud'hommes; Prud'hon; Prüfung; Prüfungstermin; Prügelfalle; Prügelstrafe

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Prsh. - Prügelstrafe.

wurde P., der schon früher den Rang eines Obersten erhalten hatte, hierauf zum General ernannt. Ende August 1888 trat P. in Begleitung seiner frühern Gefährten die fünfte Forschungsreise nach Zentralasien an, auf welcher er aber schon 1. Nov. d. J. in Karakol starb. Außer seinen meist in den Schriften der Geographischen Gesellschaft in Petersburg (auch in "Petermanns Mitteilungen" u. a.) enthaltenen Reiseberichten veröffentlichte P.: "Reisen in der Mongolei, im Gebiet der Tanguten und den Wüsten Nordtibets 1870-73" (Petersb. 1875-76, 2 Bde.; deutsch, Jena 1877); "Reisen in Tibet und am obern Lauf des Gelben Flusses 1879-80" (Petersb. 1883; deutsch, Jena 1884). Die Herausgabe der wissenschaftlichen Resultate seiner Reisen begann 1888.

Prsh., auch Pursh, bei botan. Namen für F. T. Pursh, geb. 1794 zu Großenhain, gest. 1820 in Montreal. Flora Americae septentrionalis.

Prüde (franz.), geziert, spröde thuend, zimperlich; Prüderie, Zimperlichkeit.

Prudentius (Aurelius P. Clemens), der bedeutendste christliche röm. Dichter, geboren um 350 in Spanien, war erst Advokat und bekleidete dann mehrere hohe Staatsämter, bis er sich in seinem 57. Lebensjahr in ein Kloster zurückzog, wo er um 410 starb. In diese letzte Lebensperiode fallen seine religiösen Dichtungen: "Liber cathemerinon", Hymnen zum täglichen Gebet; "Liber peristephanon", Märtyrergeschichten; "Psychomachia", Kampf der Tugenden und Laster im Menschen, u. a. P. ahmt in der Form die ältern klassischen Dichter Roms mit Glück nach, jedoch nicht ohne sich manche Freiheiten im Metrum, in der Prosodie und im Ausdruck zu erlauben. Neuere Ausgaben besorgten Obbarius (Tübingen 1845) und Dressel (Leipz. 1860). Vgl. Brockhaus, Aurel. P. Clemens (Leipz. 1872); Rösler, Der katholische Dichter Aur. P. Clemens (Freiburg 1886); Puech, Prudence; étude, etc. (Par. 1888).

Prud'hommes (franz., spr. prüdómm), in Frankreich die sachverständigen Mitglieder der Gewerbegerichte (s. d.).

Prud'hon (spr. prüdóng), Pierre, franz. Maler, geb. 4. April 1758 zu Cluny (Saône-et-Loire), bildete sich bei dem Maler Desvoges in Dijon und seit 1782 in Rom nach den Malern des 16. Jahrh., von denen in der Folge Correggio den stärksten Einfluß auf ihn gewann. Seit 1769 in Paris ansässig, führte er während der Revolution ein ärmliches Dasein als Porträtmaler, und erst 1799 gelang es ihm, mit einer im "Salon" ausgestellten Zeichnung die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken und Aufträge zu Deckenmalereien zu erhalten (Jupiter und Diana im Louvre). Um diese Zeit ging er mit seiner Schülerin Konstanze Mayer (1775-1821) ein Freundschaftsverhältnis ein, welches ihn für eine unglückliche Ehe entschädigte und seinem Schaffen einen höhern Aufschwung gab. 1808 erschienen im "Salon" die Entführung Psyches durch Zephyr und das Verbrechen, von der Gerechtigkeit und der göttlichen Rache verfolgt (im Louvre). Er erhielt nun mehrere Aufträge und wurde später zum Zeichenlehrer der Kaiserin Marie Luise bestellt. 1814 stellte er den sich auf Baumästen schaukelnden Zephyr aus (im Louvre), und 1816 wurde er Mitglied des Instituts. Der Selbstmord seiner Freundin infolge eines von ihm veranlaßten Mißverständnisses untergrub jedoch seine Kraft, und er starb 16. Febr. 1823. Seine Bedeutung liegt darin, daß er im Gegensatz zu David das rein malerische Element und die Wirkung des Lichts betonte. Vgl. Clément, P. (3. Aufl., Par. 1880); Gauthiez, Pierre Paul P. (das. 1886)

Prüfung (Examen), dem Wortsinn nach jede Thätigkeit, durch welche der Wert eines Gegenstandes an sich oder in einer bestimmten Hinsicht untersucht und festgestellt wird. Eine hervorragende Rolle spielen Prüfungen im modernen Berufsleben, indem der Eintritt in alle Zweige des Staatsdienstes und selbst in viele bürgerliche Erwerbsstände vom Nachweis der erworbenen gehörigen Berufsbildung abhängig ist, der durch das Bestehen einer amtlichen P. geliefert werden muß. Infolge davon ist namentlich das Schulwesen heutzutage von Prüfungen verschiedenster Art in einem Maß durchsetzt und eingeengt, welches die Gefahr einseitiger Abrichtung und äußerlicher Zustutzung fürs Examen sehr nahe legt. Indes müssen die Prüfungen als notwendiges Übel getragen werden, da sie noch immer die sicherste Bürgschaft der Tüchtigkeit liefern. Sie pflegen in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil zu zerfallen, denen in den dazu geeigneten Fällen, wo es sich unmittelbar auch um praktische Berufsbildung handelt, noch eine praktische P. (Probeleistung) hinzutritt. Abgenommen werden Prüfungen von öffentlicher Gültigkeit meistens durch eigne Prüfungskommissionen oder durch Lehrerkollegien, Korporationsvorstände, Gewerkmeister etc. unter Vorsitz eines staatlichen Kommissars. Vgl. Entlassungsprüfung an höhern Lehranstalten; Freiwillige (Einjährig-Freiwillige); Lehramtsprüfungen, Lehrerinnen etc.

Prüfungstermin, im Konkurs der zur Prüfung der angemeldeten Forderungen bestimmte Termin vor dem Konkursrichter (Amtsrichter). Die innerhalb der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen der Gläubiger werden in dem allgemeinen P. geprüft. Die nach Ablauf der Anmeldefrist gemeldeten Ansprüche kommen in dem allgemeinen P. nur dann zur Prüfung, wenn weder von seiten des Konkursverwalters noch von seiten der Gläubiger Widerspruch dagegen erhoben wird. Außerdem sind die nicht im allgemeinen P. geprüften Forderungen in einem besondern P. zu prüfen, dessen Kosten den betreffenden Gläubigern zur Last fallen. Jede einzelne Forderung ist nach Betrag und Vorrecht zu erörtern. Der Gemeinschuldner hat sich über die angemeldeten Forderungen zu erklären. Eine Forderung ist festgestellt, wenn weder ein Gläubiger noch der Konkursverwalter Widerspruch dagegen erhebt. Im Fall eines Widerspruchs bedarf es einer gerichtlichen Entscheidung über die bestrittene Forderung im Weg eines besondern Prozesses. Der Eintrag der anerkannten und festgestellten Forderungen in die Gläubigertabelle wirkt gegenüber allen Konkursgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil. Vgl. Deutsche Konkursordnung, § 126 ff., 152.

Prügelfalle, eine Falle zum Fang des Marders, in ähnlicher Weise hergerichtet wie die mit Anwendung eines Dachsteins konstruierte sogen. Studenten-Mausefalle. Auf Pfählen ruht ein Holzrahmen, auf welchem mittels einer Stellung ein von Reisigprügeln gefertigter Deckel schräg so aufgestellt ist, daß er herabschlägt, sobald der Marder den an der Stellung befestigten Vogel erfaßt, und den Räuber durch sein Gewicht erdrückt.

Prügelstrafe, körperliche Züchtigung, ist in den deutschen Staaten nur noch als Disziplinarstrafmittel in manchen Gefängnisanstalten zulässig, während in verschiedenen Staaten auch in dieser Hinsicht die P. beseitigt ist. Als beschimpfende, das Ehrgefühl des Bestraften vernichtende und als mit Rücksicht auf die Verschiedenartigkeit der Körper- und Gemütsbeschaffenheit der Bestraften völlig ungerechte Strafe, erwies sich die P. schon vor 1848 als unvereinbar mit