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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Prozeßordnung - Prschewalskij

positive (formale), soweit sie den Fortgang der Verhandlungen fördert, durch Anberaumung von Terminen, Erlaß eines Beweisbeschlusses, Leitung der mündlichen Verhandlung etc., und eine negative (materielle), soweit sie unzulässige, fehlerhafte, auf Verschleppung abzielende Prozeßhandlungen ausschließt, z. B. durch Zurückweisung verspäteter Beweismittel, Abweisung eines unbegründeten Antrags auf Versäumnisurteil etc. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung ist der Richter in Ansehung der P. weniger an die Anträge der Parteien gebunden, als dies im frühern Prozeßverfahren der Fall war (s. Zivilprozeß).

Prozeßordnung, umfassendes Gesetz, welches das gerichtliche Verfahren in einheitlicher und erschöpfender Weise regelt. Je nachdem es sich dabei um Strafprozeß (s. d.) oder um Zivilprozeß handelt, wird zwischen Straf- und Zivilprozeßordnung unterschieden.

Prozeßselbständigkeit, s. Prozeßfähigkeit.

Prozeßstrafen, Nachteile, welche im bürgerlichen Rechtsstreit eine Partei wegen schuldhaften Mißbrauchs von prozessualischen Befugnissen treffen. So fallen z. B. einer Partei, welche durch ihr Verschulden die Vertagung einer Verhandlung nötig macht, die dadurch verursachten Kosten zur Last. Im engern Sinn sind P. die Nachteile, welche infolge eines Streitmutwillens der Partei auferlegt werden. Dahin gehören namentlich die sogen. Verzögerungsgebühr (s. d.) und die Bestimmung im § 47 des deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes, wonach in gewissen Fällen, in denen sonst keine Gebühren erhoben werden, z. B. bei der Ablehnung eines Richters, das Gericht gleichwohl von Amts wegen die Erhebung von 3/10 der Gebühr zu beschließen hat, wenn das Verfahren nach freier richterlicher Überzeugung mutwillig veranlaßt war.

Prozessualisch, zu einem Rechtshandel (Prozeß) gehörig, ihm gemäß, darauf bezüglich.

Prozeßvollmacht, der Auftrag (Mandat), wodurch jemand zur Durchführung eines Rechtsstreits namens einer Partei ermächtigt wird; dann die jene Machtbefugnis übertragene Urkunde. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 76, 78-80, 82-85) braucht der Bevollmächtigte zur Prozeßführung nicht zugelassen zu werden, wenn er nicht eine schriftliche P. zu den Gerichtsakten gibt. Ist diese P. eine Privaturkunde, so kann der Gegner die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung verlangen. Das Gericht kann auch ohne Vollmacht einstweilen einen Parteivertreter zulassen, sei es gegen Bestellung einer Sicherheit wegen der Kosten und Schäden, sei es auch ohne eine solche; doch ist alsdann eine Frist zum Nachbringen der P. zu setzen, nach deren Ablauf erst das Endurteil erlassen werden darf. Die P. ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozeßhandlungen, einschließlich derjenigen, welche durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens und die Zwangsvollstreckung veranlaßt werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höhern Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner zu erstattenden Kosten. Eine Beschränkung dieses gesetzlichen Umfanges der P. hat dem Prozeßgegner gegenüber nur insoweit rechtliche Wirkung, als diese Beschränkung die Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzicht und Anerkennung des gegenteiligen Rechtsanspruchs betrifft. Die P. wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits für den Nachfolger im Prozeß auftritt, eine P. des letztern beizubringen. Die P. endigt durch Kündigung, dem Prozeßgegner gegenüber aber erst durch die Anzeige von diesem Erlöschen der P. und im Anwaltsprozeß überdies erst durch die Anzeige von der Bestellung eines andern Anwalts.

Pr. pa., kaufmänn. Abkürzung für per procura (s. Prokura).

Pr. pr., Abkürzung für lat. praeter propter.

Prschewalskij (Przewalskij), Nikolai von, russ. Reisender, geb. 31. März 1839 als Sohn eines Gutsbesitzers aus dem Gouvernement Smolensk, besuchte das Gymnasium zu Smolensk und trat dann in die Militärakademie zu Petersburg ein. Zuerst Lehrer der Geschichte und Geographie an der Junkerschule zu Warschau, erhielt er 1867 auf seinen Wunsch eine Dienstanstellung in Ostsibirien, verblieb dort zwei Jahre und durchforschte namentlich das Ussurigebiet. Sodann unternahm er im Auftrag der Geographischen Gesellschaft zu Petersburg mit Leutnant Pylzow und zwei Kosaken eine dreijährige Reise durch China, durchzog 1870 die Mongolei von Kiachta nach Peking, durchforschte von hier aus 1871 die südliche Mongolei, brach im März 1872 von Peking auf und gelangte durch die Provinz Kansu zum obern Jantsekiang, von wo er sich nordwärts wandte, die Wüste Gobi durchzog und im Oktober 1873 Irkutsk erreichte. Anfang Mai 1876 verließ P. Petersburg von neuem, diesmal an der Spitze einer wissenschaftlichen Expedition, welche die Erforschung des Lob-Nor und des Altyn-Tag bezweckte. Von Kuldscha 12. Aug. 1876 aufbrechend, erreichte er als erster Europäer seine Ziele, obschon Richthofen bezweifelte, daß P. am wirklichen Lob-Nor gewesen sei. Doch entkräftete P. die gemachten Einwände. Mit reichen zoologischen und botanischen Sammlungen, aber krank, kehrte P. 1877 nach Petersburg zurück; die Berliner Geographische Gesellschaft verlieh ihm für seine hervorragenden Leistungen 1878 die goldene Humboldt-Medaille. Nachdem er seine Gesundheit gekräftigt, verließ er im Februar 1879 Petersburg wieder mit Leutnant Eklon und dem Zeichner Roborowski, um womöglich über Lhassa zum Himalaja vorzudringen. Er überschritt bei Saissan die chinesische Grenze, verweilte den Sommer über in Satschou in Kansu am Rande der Wüste Gobi, drang dann über den Nanschan und durch Saidam in Tibet ein, wurde aber, nur noch 260 km von Lhassa entfernt, zur Umkehr gezwungen. Er wandte sich darauf zum Kuku-Nor und nach Sining, durchforschte das Quellgebiet des Huangho und kehrte über Urga und Kiachta nach Orenburg zurück, wo er Ende 1880 eintraf. Im November 1883 brach er wiederum von Urga auf, durchzog die Wüste Gobi zum Ala Schan und ging von da nach Saidam, in dessen östlichem Teil er die Quellen des Huangho in 4140 m Meereshöhe entdeckte, ging dann zum Jantsekiang, den er jedoch nicht passieren konnte, erforschte nun die großen Seen am Oberlauf des Huangho und kehrte 7. Febr. 1885 zum Lob-Nor zurück. Ein von hier aus gemachter Versuch, in Tibet einzudringen, scheiterte, wie der erste, an dem Widerstand der Einwohner; P. kehrte daher über Kiria, Chotan und Karakol am Issy-kul Ende 1885 mit reichen Sammlungen nach Petersburg zurück. Als Belohnung für seine Arbeiten