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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Ubeda - Überfracht.

machte, vortragender Rat im Finanzministerium war, studierte in Göttingen, Berlin und wieder in Göttingen die Rechte, trat 1854 in den praktischen Justizdienst und habilitierte sich 1857 in Göttingen als Privatdozent für römisches Recht. 1862 wurde er zum außerordentlichen Professor für hannöversches Privatrecht und Landwirtschaftsrecht ernannt, 1863 Sekretär des Provinzial-Landwirtschaftsvereins für Göttingen und Grubenhagen, 1865 geschäftsführender Redakteur des "Journals für Landwirtschaft". Ostern 1865 folgte er einem Ruf als ordentlicher Professor des römischen Rechts an die Universität Marburg, die er seit 1871 im preußischen Herrenhaus vertritt. 1886 ward er zum Geheimen Justizrat ernannt. Außer zahlreichen Abhandlungen in verschiedenen Zeitschriften veröffentlichte er: "Über den Satz 'ipso jure compensatur'" (Götting. 1858); "Die Lehre von den unteilbaren Obligationen" (Hannover 1862); "Über die rechtlichen Grundsätze des Viehhandels" (Götting. 1865); "Erbrechtliche Kompetenzfragen" (das. 1868); "Zur Geschichte der benannten Realkontrakte auf Rückgabe derselben Spezies" (Marb. 1870); "Über die Usucapio pro mancipato" (das. 1870); "Grundriß zu Vorlesungen über die Geschichte des römischen Privatrechts" (2. Aufl., das. 1881); "Über Recht und Billigkeit" (Hamb. 1887).

Ubeda, Bezirksstadt in der span. Provinz Jaen, auf einem Plateau (600 m ü. M.) zwischen dem Guadalquivir und Guadalimar gelegen, hat ein großes Kastell, einige gotische Kirchen, Fabrikation von Tuch, Leder und Seife, Wein- und Ölhandel und (1878) 18,149 Einw. U. war zur Zeit der Mauren eine sehr blühende Stadt. Hier 1210 Sieg der Könige von Navarra und Kastilien über Abdallah Mohammed von Marokko.

Übelkeit (Übelsein, Nausea), s. Ekel.

Über Bank feuern Geschütze in Feldlafetten, wenn sie hinter der Brustwehr auf einer Geschützbank (s. d.) stehen, um nach allen Richtungen über die Brustwehr hinwegfeuern zu können.

Überbaurecht, s. Baurecht, S. 526.

Überbein (griech., Ganglion), eine eigentümliche harte Anschwellung in der Nähe gewisser Gelenke, namentlich des Handgelenks, am Fußrücken etc., welche meist eine länglichrunde Gestalt und mäßige Größe, etwa die einer Bohne, besitzt, nicht schmerzhaft und von gesunder Haut bedeckt ist. Die Überbeine stehen immer in einer nahen anatomischen Beziehung zu den Gelenkkapseln und Sehnenscheiden, neben denen sie liegen, und erweisen sich bei genauerer Untersuchung als cystenartige Bildungen, welche von einer dünnen fibrösen Hülle umgeben und mit einer dickflüssigen, gallertartigen oder erstarrten und glasig durchsichtigen Masse erfüllt sind. Diese Inhaltsmasse ist wahrscheinlich eingedickte Synovia oder Gelenkschmiere, der Sack des Überbeins aber ist als Ausstülpung der innern Auskleidungsmembran einer Sehnenscheide oder eines Kapselbandes zu betrachten. Das Ü. entsteht bald ohne nachweisbare Ursache, bald auch durch übermäßige Anstrengung, Dehnung und Zerrung eines Gelenks. Die meisten Überbeine veranlassen keine Beschwerden, zuweilen aber beeinträchtigen sie die Bewegungen der Hand oder des Fußes mehr oder weniger erheblich. Behandlung des Überbeins besteht am besten im Zerdrücken der kleinen Geschwulst mit den Fingern. Geschieht dies nicht, so reicht auch fortgesetztes Kneten aus. Gewaltsam kann man das Ü. sprengen durch Aufschlagen mit einem Hammer, nachdem man zuvor die Stelle durch Watte gut geschützt hat. Führt das angegebene Verfahren nicht zum Ziel, so muß das Ü. entweder angestochen und sein Inhalt ausgedrückt, oder die ganze Geschwulst mit Hilfe des Messers ausgeschält werden. Die operative Behandlung ist jedoch nicht ganz unbedenklich, weil dabei leicht eine Verletzung, ja selbst Eröffnung benachbarter Gelenke stattfinden kann.

Überbildung, s. Viehzucht.

Überblasen heißt auf einem Blasinstrument anstatt des Grundtons einen seiner höhern Naturtöne hervorbringen. Bei sämtlichen Blasinstrumenten des Orchesters ist das Ü. notwendig, und sind die Tonlöcher, Klappen, Ventile etc. nur dazu da, die Lücken zwischen den Naturtönen (s. Obertöne) auszufüllen. Man unterscheidet Instrumente, bei denen beim Ü. nur die geradzahligen Töne der harmonischen Reihe ansprechen, als erster also die Duodezime, als quintierende von den oktavierenden, bei denen auch die geradzahligen ansprechen; zu erstern gehört die Klarinette und ihre Verwandten, zu letztern die Flöte, Oboe, Fagott, Horn, Trompete, Posaune etc.

Überbrochenes Feld, im Bergbau ein Feld, welches völlig abgebaut ist.

Überbürgschaft, s. Afterbürgschaft.

Überdruck (Umdruck), s. Lithographie, S. 837.

Überfahren, im Bergbau eine Lagerstätte mittels eines bergmännischen Baues durchschneiden oder auch eine Lagerstätte ihrem Streichen nach verfolgen; auch die Grenze der Grubenfelder beim Abbau überschreiten.

Überfahrtsvertrag (Passagevertrag), der von dem Verfrachter mit einem Reisenden zum Zweck der Personenbeförderung zur See abgeschlossene Vertrag (s. Fracht, S. 477). Wird das Schiff als Ganzem oder zu einem Teil oder dergestalt verfrachtet (gechartert), daß eine bestimmte Zahl von Reisenden, z. B. von einer Auswanderungsagentur, befördert werden soll, so kommen die Grundsätze des deutschen Handelsgesetzbuchs (Art. 557 ff.) über den Frachtvertrag bei Beförderung von Gütern zur See insoweit zur Anwendung, als die Natur der Sache dieselbe nicht ausschließt (s. Fracht). Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 665 ff.

Überfall, auf Überraschung des Feindes berechneter Angriff, besonders ein solcher, dem ein geheimer Anmarsch gegen die feindliche Aufstellung vorhergeht, wie ihn die Österreicher unter Daun 14. Okt. 1758 gegen die bei Hochkirch lagernde Armee Friedrichs d. Gr. während der Nacht und vom Nebel begünstigt ausführten. Nach einem mißlungenen Ü. muß auf das Rückzugszeichen alles schnell dem festgesetzten Sammelplatz zueilen, wo eine Reserve in vorteilhafter Stellung die einzelnen Abteilungen aufnimmt oder wenigstens das Sammeln und einen geordneten Rückzug erleichtert. Wegen Ü. einer Festung s. Festungskrieg, S. 188.

Überfälliger Wechsel, schon verfallener Wechsel.

Überfallsrecht, s. Überhangsrecht.

Überfangen, in der Glasfabrikation, s. Glas, S. 390.

Überflügeln, in taktischer Bedeutung: die feindliche Fronte dergestalt angreifen, daß sie von der diesseitigen an einem oder beiden Enden überragt, der Feind also an den Flügeln auch in der Flanke und im Rücken gefaßt wird. Zur Zeit der Lineartaktik überflügelte man den Gegner direkt durch Ausdehnung der eignen Linie. Das kommt heute nur noch bei Kavallerieangriffen vor; sonst schickt man außer Sehweite und Schußbereich des Feindes besondere Abteilungen gegen dessen Flügel und Flanke.

Überfracht, der über den bedungenen Betrag hinausgehende Teil an Frachtkosten, welcher entsteht, wenn ein Schiff durch Havarie genötigt wird, seine Güter