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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Ursus; Urteil

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Ursus - Urteil.

der Krankenpflege. Zur Verbreitung des 1514 vom Papst bestätigten Ordens trug besonders Kardinal Borromeo bei. 1604 konstituierten sich zu Paris die eigentlichen U. Klosterfrauen, welche unter St. Augustins Regel feierliche Gelübde ablegten und bald auch in Deutschland Ausbreitung fanden, wo ihre Unterrichtsanstalten übrigens infolge des preußischen Gesetzes vom 31. Mai 1875 aufgehoben wurden. Vgl. Sainte-Foi, Annales de l'ordre de sainte Ursule (Clermont 1858); Ut, Histoire de sainte Angèle Merici (Par. 1885).

Ursus, der Bär.

Urteil, die unmittelbare (wie der Schluß [s. d.] die mittelbare) Form der Begriffsverknüpfung, in welcher darüber entschieden wird, ob und in welcher Weise der eine Begriff Merkmal des andern sei. Die Begriffe erscheinen im U. als Subjekt (S) und Prädikat (P), d. h. als der, welcher sich der Bestimmung durch einen andern darbietet, und als der, welcher diese Bestimmung selbst enthält. Das Zeichen der Verknüpfung oder Nichtverknüpfung ist die Kopula (C), und da zu jedem Satz Subjekt, Prädikat und Kopula gehören, so ist das logische U. die wesentliche Grundlage des grammatischen Satzes. Wird bei der Einteilung der Urteile bloß auf die Form gesehen, so lassen sich nach Kant vier Gesichtspunkte angeben. Je nachdem das Prädikat dem Subjekt zu- oder abgesprochen oder scheinbar zugesprochen, in Wahrheit abgesprochen wird, der Qualität nach, werden bejahende, verneinende und sogen. »unendliche« (limitative) Urteile unterschieden. Je nachdem das Prädikat von der ganzen Sphäre des Subjektsbegriffs oder nur von einem Teil desselben bejaht oder verneint wird, also der Quantität nach, ist es ein allgemeines (universales), besonderes (partikulares) oder ein Einzelurteil (wenn das Subjekt eine Einzelvorstellung ist). Je nachdem das Prädikat dem Subjekt bedingungslos oder bedingt oder von je zwei entgegengesetzten Prädikaten nur je eins zugesprochen wird, der Relation nach, ist das U. kategorisch, hypothetisch oder disjunktiv. Je nachdem dasselbe mit dem Bewußtsein der Thatsächlichkeit oder bloßen Möglichkeit oder Notwendigkeit gefällt wird, der Modalität nach, ist das U. assertorisch, problematisch oder apodiktisch. Wird dagegen der Erkenntniswert des Urteils in Betracht gezogen, so gilt (nach Kant) der Unterschied von analytischen Urteilen, bloßen Erläuterungsurteilen, bei welchen das Prädikat ganz oder teilweise bereits im Subjekt enthalten ist, und synthetischen, eigentlichen Erweiterungsurteilen, bei welchen durch das Prädikat etwas Neues zum Subjekt hinzukommt, und die sich als solche auf Anschauungen (»reine« oder »empirische«) stützen müssen, wenn sie Anspruch auf Wahrheit erheben wollen. Erstere, zu welchen (nach Kant) die mathematischen Urteile gehören, sind von ihm als synthetisch-apriorische, letztere, die Erfahrungsurteile, als synthetisch-aposteriorische bezeichnet worden (s. Kant, S. 468). Inwiefern außerdem eine große Anzahl von Prädikaten, die mit gewissen Subjekten verknüpft werden, nicht bloß Merkmale der Subjektsbegriffe, sondern zugleich Wertbestimmungen der Dinge, Ereignisse und Verhältnisse enthalten, welche die Subjektsbegriffe bezeichnen, sind sehr viele unsrer Urteile zugleich Beurteilungen, d. h. Wertbestimmungen dessen, worüber geurteilt wird, daher »urteilen« und »beurteilen« häufig, aber fälschlich, als gleichbedeutend angenommen werden. Vgl. Bergmann, Grundzüge der Lehre vom U. (Marb. 1876).

Im Rechtswesen wird der Ausdruck U. (Urteil, Bescheid, Erkenntnis, Sentenz) im allgemeinen für jede gerichtliche Entscheidung (s. d.) gebraucht, im engern Sinn aber nur für den auf Grund vorgängiger Verhandlung gefällten und verkündeten Richterspruch. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 272 ff.) versteht unter U. ein durch vorgängige mündliche Verhandlung bedingtes Erkenntnis, im Gegensatz zu »Beschlüssen« und »Verfügungen«, worunter alle sonstigen Aussprüche und Anordnungen des Gerichts verstanden sind. Urteile sind mündlich zu verkünden und zwar in der Regel unmittelbar und in demselben Termin, in welchem die mündliche Verhandlung stattfand. Wird die Verkündigung auf einen spätern Termin verschoben, so muß dieser sofort und zwar nicht über eine Woche hinaus anberaumt werden. Das U. soll enthalten: 1) die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung; 2) die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, welche bei der Entscheidung mitgewirkt haben; 3) eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitgegenstandes auf Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien unter Hervorhebung der gestellten Anträge (Thatbestand); 4) die Entscheidungsgründe (s. d.); 5) die von der Darstellung des Thatbestandes äußerlich zu sondernde Urteilsformel. Die Urteile im bürgerlichen Rechtsstreit zerfallen in End-, Teil- und Zwischenurteile. Endurteil ist ein U., welches in endlicher Entscheidung den Rechtsstreit abschließt. Ist dies nur für einen Teil des Prozesses der Fall, so heißt es Teilurteil. Ein U. endlich, welches den Rechtsstreit weder ganz noch teilweise abschließt, sondern nur zur Entscheidung einer Vor- oder Zwischenfrage erlassen wird, heißt Zwischenurteil. Je nachdem das U. nach förmlicher Verhandlung mit beiden Teilen oder nur auf Antrag eines Teils gegen den abwesenden Gegner erlassen wird, ist es ein kontradiktorisches U. oder ein Versäumnisurteil. Bedingt heißt ein U., wenn es die Entscheidung von einer Eidesleistung abhängig macht. Urteile sind rechtskräftig, wenn sie durch kein Rechtsmittel (s. d.) mehr angefochten werden können. Die Rechtskraft des Urteils ist die regelmäßige Voraussetzung ihrer Zwangsvollstreckung (s. d.).

Im Strafprozeß ist das Strafurteil (Straferkenntnis) die am Schluß der Hauptverhandlung ergehende Entscheidung. Auch die deutsche Strafprozeßordnung (§ 33 ff.) unterscheidet zwischen Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen. Das U. lautet entweder auf Freisprechung oder auf Verurteilung oder auf Einstellung des Verfahrens. Letzteres ist dann der Fall, wenn bei einer nur auf Antrag zu verfolgenden strafbaren Handlung sich ergibt, daß der erforderliche Antrag nicht vorliegt, oder wenn der Antrag rechtzeitig zurückgenommen wurde. Das U. muß die Urteilsformel und Urteilsgründe enthalten. Bei einer Freisprechung des Angeklagten muß aus den Urteilsgründen ersichtlich sein, ob derselbe für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene That für nicht strafbar erachtet worden ist. Bei einer Verurteilung des Angeklagten müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Thatsachen angeben, in welchen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden wurden. Die Urteilsgründe müssen sich ferner über die vom Strafgesetz besonders vorgesehenen Umstände, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, aussprechen, wofern derartige Umstände in der Verhandlung behauptet worden sind. Endlich müssen die Gründe das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz und die Umstände anführen, welche