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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Vorgebirge - Vormundschaft.

den gewähren und offen halten. Es kann aber auch bei künstlichen Entwässerungsanlagen der Eigentümer verlangen, daß ihm gegen volle Entschädigung das Recht eingeräumt werde, das Wasser durch fremden Grundbesitz auf seine Kosten abzuleiten. Vorausgesetzt wird dabei ein überwiegender Vorteil für die Landeskultur, welchen die betreffende Anlage mit sich bringt. Der Mangel an V. erzeugt leicht Versumpfungen und Überschwemmungen; derselbe wird aber häufig auch künstlich geschaffen, z. B. durch Wehreinbauten oder Stauvorrichtungen in den Flüssen.

Vorgebirge, s. Kap.

Vorgelege (Zwischenmaschinen, Zwischengeschirr, gangbares Zeug), Vorrichtungen, um die Bewegung der Umtriebsmaschine abzuändern und auf die Arbeitsmaschine zu übertragen, besteht aus Rädern, Hebeln, Schrauben, Stangen, Seilen, Riemen etc. Im engern Sinn versteht man unter V. bei Hebemaschinen eine Verbindung zweier Wellen durch Räder derart, daß von der Antriebswelle zur getriebenen Welle hin eine Verringerung der Geschwindigkeit mit entsprechender Kraftvergrößerung stattfindet. In diesem Sinn spricht man z. B. von Winden mit einfachem oder doppeltem V.; vgl. Winde.

Vorhalt, in der Musik die Substitution eines benachbarten (dissonanten) Tons (große oder kleine Ober- oder Untersekunde) statt des in den Akkord gehörigen Tons, zu dem der vorgehaltene Ton erst nachträglich fortschreitet. Der V. ist entweder vorbereitet, wenn der dissonante Ton aus der vorausgegangenen Harmonie gebunden ist (a), oder er tritt frei auf (b):

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Über den als Vorschlag geschriebenen V. s. Vorschlag. Vorhaltsakkorde, s. Akkord, S. 256. Vorhaltslösung, s. v. w. Auflösung (s. d.).

Vorhaut, s. Rute.

Vorherbestimmung, s. v. w. Prädestination.

Vorhersagung, s. v. w. Prophezeiung (s. Prophet); in der Medizin s. v. w. Prognose (s. d.).

Vorhof (Vestibulum), s. Tempel. In der Anatomie ein Teil des Ohrs (s. d.) und des Herzens (s. d.).

Vorholen der Feuer eines Schiffsdampfkessels, s. Aufbänken.

Vorhut, s. Sicherheitsdienst.

Vöringen-Expedition, 1876-78, s. Maritime wissenschaftliche Expeditionen, S. 257.

Vöring-Foß, ein prachtvoller, 150 m hoher Wasserfall in Hardanger (Norwegen), welcher vom Flüßchen Bjoreia gebildet wird.

Vorkammer, s. Herz, S. 453.

Vorkaufsrecht (Jus protimiseos), das einer Person in Ansehung einer Sache eingeräumte Vorrecht au Erwerbung derselben. Das V. wird zumeist durch Vertrag begründet und unterscheidet sich vom sogen. Näherrecht (s. d.) dadurch, daß letzteres gegen den neuen Erwerber einer Sache, nicht gegen den Veräußerer derselben gegeben ist. Nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 481 ff.) muß der Verpflichtete, falls er den betreffenden Gegenstand an einen Dritten verkaufen will, dem Vorkaufsberechtigten von dem Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich Kenntnis geben. Der Berechtigte kann dann unter denselben Bedingungen wie der dritte Käufer in den Kaufvertrag eintreten.

Vorkeim, s. Prothallium.

Vorkinder, s. Einkindschaft.

Vorladung, s. Ladung.

Vorlage (Receptaculum), beim Destillationsapparat der das Destillat aufnehmende Teil.

Vorland, s. Deich, S. 620.

Vorlauf, das erste Produkt bei der Destillation des Rohspiritus, enthält wesentlich Aldehyd und wird zur Gewinnung des letztern verarbeitet. Vgl. Spiritus, S. 167.

Vorlesekunst, s. Schauspielkunst, S. 414.

Vormagen, s. Magen.

Vormänner, bei Wechseln alle diejenigen, welche früher den Wechsel indossiert haben, mit Einschluß des Ausstellers.

Vormark, s. v. w. Priegnitz.

Vormeister bei der Artillerie, s. Gefreite.

Vormen, Fluß in Norwegen, s. Laagen 1).

Vormundschaft (Tutel, Kuratel, Pflegschaft), die unter öffentlicher Autorität stehende privatrechtliche Fürsorge für schutzbedürftige Personen (Bevormundete, Mündel) durch einen nicht selbst gewählten Beistand (Vormund, Tutor, Kurator, Pfleger). Der Inbegriff der Rechtssatzungen über das Vormundschaftswesen heißt Vormundschaftsrecht. Letzteres wird in der Regel als Teil des Familienrechts betrachtet, so auch in dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1633 ff.). Unter den Verhältnissen, durch welche eine V. veranlaßt wird, steht die Jugend obenan, indem die V. ergänzend eingreifen soll, wenn und soweit der hausväterliche Schutz nicht ausreicht oder ganz fehlt. Das römische Recht unterschied dabei zwischen der tutela und der cura. Die Tutel bezog sich auf Unmündige bis zum 14., resp. 12. Jahr, während Minderjährige von dieser Altersgrenze ab bis zum Volljährigkeitstermin unter Kuratel standen. Nach heutigem Recht sind der Altersvormundschaft alle Minderjährigen unterworfen, in Deutschland also nach dem Reichsgesetz vom 17. Febr. 1875 alle Personen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, sofern sie nicht unter väterlicher Gewalt stehen. Im Gegensatz zur Altersvormundschaft werden die übrigen Fälle der V. als Zustandsvormundschaft bezeichnet. Eine solche wird nach vorgängiger Entmündigung (s. d.) infolge von Geisteskrankheit, Verschwendung und sogen. Bresthaftigkeit angeordnet, unter welch letzterer man den Zustand solcher Personen (personal debiles) versteht, welche wegen körperlicher Gebrechen, z. B. Blindheit, Taubheit, oder wegen langwieriger Krankheit ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können. Daneben kommen auch bloße Vermögenskuratelen oder Pflegschaften (curae bonorum) vor, so die Kuratel über das Vermögen eines Verschollenen, über eine ruhende Erbschaft und über das Vermögen, welches für das noch nicht geborne Kind einer Schwangern reserviert wird (cura ventris). Der Vormund wird in solchen Fällen Pfleger (Kurator) genannt. Die namentlich im deutschen Recht begründete Geschlechtsvormundschaft, welcher früher jede nicht unter väterlicher Gewalt stehende unverheiratete und volljährige Frauensperson unterworfen war, ist jetzt beseitigt. Die eheliche V. des Ehemanns über die Ehefrau, welch letztere sich regelmäßig nicht ohne des erster Zustimmung rechtsgültig verpflichten kann, ist dagegen praktisch geblieben. Auch der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1300 ff.) hält an dem Grundsatz fest, daß die Zustimmung des Ehemanns zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften der Ehefrau unter Lebenden erforderlich ist. Nur wenn die Ehefrau mit Wissen