Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zivilprozeß

944

Zivilprozeß (Abgrenzung, geschichtliche Entwickelung).

von Nordamerika 40,000 Doll. (vor 1871 nur 25,000 Doll.), derjenige der Schweiz 8000 Fr.

Zivilprozeß (lat.), Inbegriff der Rechtsgrundsätze über das Verfahren, um private (bürgerliche) Rechtsansprüche zur gerichtlichen Anerkennung und rechtlichen Wirksamkeit zu bringen (Zivilprozeßrecht, Zivilprozeßtheorie); dann dies Verfahren selbst, sowohl im allgemeinen (Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Prozeßverfahren) wie in einem einzelnen gegebenen Fall, d. h. in einem bestimmten Privatrechtsstreit; Zivilprozeßordnung, ausführliches Gesetz, wodurch das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geordnet ist. Den Gegensatz zum Z. bildet zunächst der Straf- oder Kriminalprozeß. Es ist nämlich eine Hauptaufgabe des Staats, seine Angehörigen in ihren Rechten zu schützen. Zu diesem Zweck muß einmal die gesetzgebende Gewalt des Staats thätig sein, welche die Rechte und Pflichten der Einzelnen im Verhältnis zu einander und im Verhältnis zur Gesamtheit feststellt. Es muß aber außerdem auch dafür Sorge getragen werden, daß jede Verletzung der bestehenden Rechtsordnung möglichst vermieden, und daß der Rechtszustand des Staats und seiner Angehörigen aufrecht erhalten werde. Jede Rechtsverletzung charakterisiert sich nun entweder als ein relatives oder als ein absolutes Unrecht, d. h. sie erscheint entweder als Rechtsverletzung, weil sie das besonders begründete Recht eines Einzelnen nicht respektiert, oder sie erscheint als eine Verletzung der staatlichen Rechtsordnung überhaupt, als eine widerrechtliche Erhebung des Einzelwillens über den staatlichen Gesamtwillen, als ein strafbares Unrecht. Der Schuldner, welcher mir eine Summe Geldes, die er mir aus einem Rechtsgeschäft schuldet, nicht rechtzeitig gewährt, verletzt lediglich meine Privatrechtssphäre, und es ist meinem Ermessen anheimgestellt, ob ich ihn deshalb verklagen will oder nicht. Der Dieb dagegen, welcher mir eine Summe Geldes entwendet, verletzt dadurch die staatliche Rechtsordnung überhaupt, und ebendarum läßt der Staat zur Sühne des begangenen Unrechts und zur Sanktion und Wiederherstellung der verletzten Rechtsordnung die Bestrafung des Verbrechers eintreten. Der Strafrichter hat es also mit der Untersuchung von Verbrechen zu thun, während der Zivilrichter oder Prozeßrichter über Privatansprüche im bürgerlichen Prozeßverfahren rechtliche Entscheidung fällt. Gegenstand eines Zivilprozesses (Zivilprozeßsache) ist also stets ein privatrechtlicher Anspruch. Aber damit ist das Gebiet des Zivilprozesses noch nicht völlig abgegrenzt. Es ist vielmehr dem streitigen Gerichtsverfahren auch noch dasjenige Gebiet der Rechtspflege entgegenzustellen, auf welchem zwischen den beteiligten Personen ein Streit nicht obwaltet, und in dem die richterliche Thätigkeit eintritt, um Rechte zu sichern und Rechtsverhältnisse klarzustellen und zu schützen. Es ist dies das Gebiet der sogen. freiwilligen Gerichtsbarkeit, wohin z. B. das gerichtliche Hypothekenwesen, das Grundbuchwesen, die Verlautbarung gewisser Verträge, das Vormundschaftswesen u. dgl. gehören. Endlich ist aber der Umstand, daß im Z. nur Rechtsfragen zum Austrag und zur Entscheidung kommen, auch um deswillen zu betonen, weil hierin der Unterschied zwischen der streitigen Rechtspflege und der Verwaltungsrechtspflege begründet ist (s. Verwaltung). Aber wenn auch nach dem bisher Ausgeführten das Privatrecht das eigentliche Gebiet des Zivilprozesses ist, so erscheint doch auch bei solchen streitigen Privatrechtssachen der Staat als mitbeteiligt. Denn es ist mit einem geordneten Staatswesen schlechterdings unverträglich, daß in derartigen Fällen der Verletzte auf seine Selbsthilfe angewiesen wäre, welche einerseits oftmals nicht ausreichend sein und anderseits nicht selten zu weit gehen und ebendarum die staatliche Ordnung gefährden würde. Deshalb gehören solche Ansprüche vor den von Staats wegen bestellten Richter, und daher müssen auch das Verfahren, in welchem über derartige Ansprüche entschieden wird, und die Art und Weise, wie auf Grund des Richterspruchs schließlich die zwangsweise Geltendmachung des Rechtsanspruchs erfolgen soll, durch das Gesetz ein für allemal festgestellt sein. Das Prozeßverfahren kann von den Parteien nicht willkürlich gestaltet werden; ein »Konventionalprozeß« ist unzulässig. Das Zivilprozeßrecht ist also wesentlich formelles Recht; es bestimmt die Formen, in denen das materielle Zivilrecht (Privatrecht, bürgerliches Recht) verwirklicht u. nötigen Falls erzwungen werden kann. Es ist aber auch öffentliches Recht, indem es die Rechtsverhältnisse des Einzelnen der Staatsgewalt gegenüber betrifft (s. Recht).

[Geschichtliches.] Bis 1. Okt. 1879 bestand in Deutschland der Gegensatz zwischen gemeinem deutschen Z. und dem partikulären oder besondern Z. der einzelnen deutschen Staaten. Grundlagen des gemeinen deutschen Zivilprozesses waren das römische und das kanonische Recht. An die Stelle des ursprünglichen mündlichen Verfahrens vor Schöffen aus dem Laienstand trat nämlich vom 13. Jahrh. an allmählich der bei den geistlichen Gerichten ausgebildete schriftliche Z., und die Rechtsprechung gelangte mehr und mehr in die Hände rechtsgelehrter Richter, durch deren Einfluß die fremden Prozeßnormen noch schneller als das fremde Privatrecht in Deutschland Eingang fanden. Zur Vollendung kam dies Prozeßverfahren durch die Anwendung und weitere Ausbildung bei den Reichsgerichten, bis endlich die Reichsgesetzgebung diesen durch die Praxis geregelten Prozeßzustand sanktionierte und, wenn auch keine vollständige Reichszivilprozeßordnung, so doch verschiedene auf den Z. bezügliche Reichsgesetze hinzufügte: die Reichskammergerichtsordnung von 1495, zuletzt erneuert und vervollständigt 1555, den Deputationsabschied von 1600 und den jüngsten Reichsabschied von 1654. Diese Gesetze hatten jedoch zunächst nur das Verfahren bei den Reichsgerichten zum Gegenstand. Bei den Landesgerichten aber bildete sich im Anschluß an jenes Verfahren durch den Gerichtsgebrauch in den einzelnen Territorien der Landesprozeß aus, für welchen das Reichsprozeßrecht als subsidiäre Rechtsquelle betrachtet wurde. Namentlich war unter den Landesprozessen der sächsische Z. von Bedeutung. Die neuere Zeit brachte dann vielfach umfassende Zivilprozeßordnungen, so namentlich in Preußen die allgemeine Gerichtsordnung von 1795, woran sich dann Gesetze von 1833, 1846 und 1849 über das Prozeßverfahren und über die Gerichtsorganisation anschlossen; dann die braunschweigische Prozeßordnung vom 19. März 1850, die hannöversche vom 8. Nov. 1850, die oldenburgische vom 2. Nov. 1857, die badische vom 18. März 1864, die württembergische vom 3. April 1868 und die bayrische von 1869, welch letztere sich im wesentlichen an das französische Prozeßrecht anlehnte. Überhaupt ist das französische Recht auf die deutsche Zivilprozeßgesetzgebung von besonderm Einfluß gewesen, ja der französische Code de procédure civile von 1806 behauptete sich sogar in Rheinpreußen und in Rheinhessen bis in die neueste Zeit in praktischer Geltung. Diese Zerrissenheit des