Schnellsuche:

Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

952

Zolkiew - Zölle.

Französische zurückübersetzt viel Aufsehen erregte und Z. keine Freunde schuf. Er hält sich für berufen, wie dem Roman, so auch dem Theater neue Bahnen zu weisen, dringt aber damit nicht durch, ob er seine Romane allein für die Bühne zustutze oder mit Hilfe William Busnachs das Gröbste und Anstößigste daraus entferne. »Thérèse Raquin« und »Bouton de rose«, die er ohne fremde Mitwirkung aufführen ließ, wurden ausgezischt; »L'Assommoir« hingegen, »Le ventre de Paris« und »Nana« behaupteten sich lange auf dem Theaterzettel, während »Germinal«, bei dem Z., wie er hatte verkündigen lassen, das meiste that, nach 17 Vorstellungen einging und »Renée« (Bearbeitung der »Curée«), für die er ganz allein verantwortlich war, nicht einmal einen Achtungserfolg erzielte.

Zolkiew, Stadt in Galizien, an der Eisenbahn Lemberg-Belzec, Sitz einer Bezirkshauptmannschaft und eines Bezirksgerichts, hat ein Dominikaner- und Basilianerkloster, eine gotische Kirche mit den Grabmonumenten der Familien Zolkjewski und Sobieski, ein altes Schloß, eine Irrenanstalt, Bierbrauerei, Lederfabrikation und (1880) 6794 Einw.

Zoll, Längenmaß, bei der Duodezimalteilung der zwölfte, bei der Dezimalteilung der zehnte Teil eines Fußes (s. Fuß).

Zoll, in der Volkswirtschaft, s. Zölle.

Zollabfertigung, s. v. w. Zollrevision (s. d.).

Zollamt (Zollstätte), s. Zollordnung.

Zollanschlüsse heißen die nicht zum Deutschen Reiche gehörigen, aber dem deutschen Zollgebiet angeschlossenen fremden Landesteile (Großherzogtum Luxemburg, die österreichische Gemeinde Jungholz); Zollausschlüsse die innerhalb der Staatsgrenzen, jedoch außerhalb der Zollgrenzen gelegenen Gebiete (Freigebiete und Freihäfen), welche mit dem Ausland in völlig freiem Verkehr stehen.

Zollbehörden, s. Zollordnung.

Zollbundesrat, s. Zollverein.

Zolldefraudation, s. Defraudation.

Zolldeklaration, s. Deklaration.

Zölle (Mauten, v. mittellat. muta; griech. telos, engl. toll) nannte man ursprünglich jede Abgabe, welche beim Überschreiten einer Grenzlinie von Personen oder Sachen erhoben wurde. Man konnte demgemäß auch von Strom-, Fluß-, Wege-, Brückenzöllen reden, welche bei Benutzung oder Überschreitung von Fluß, Weg und Brücke zu zahlen waren, und die heute als »Geld« (Wege-, Chausseegeld) oder Gebühr bezeichnet werden und meist den Charakter einer Steuer verloren haben. Dann kannte die frühere Zeit eine große Zahl Binnenzölle, welche beim Übergang von einem Landesteil in den andern oder beim Eingang in einen bewohnten Ort entrichtet wurden. Dieselben hatten ursprünglich einen echt lokalen Charakter als private oder grundherrliche Abgaben, welche als Entgelt für gewährte Unterstützung und Geleit, für Unterhaltung von Brücken und Straßen etc. dienten und nach der Lex Salica auch nur als solches erhoben werden durften. Hieraus entwickelte sich ein eigentümliches Zollrecht als Inbegriff mannigfaltiger, vielfach freilich usurpierter Einzelrechte, auf Grund deren häufig auch Z. ohne jedwede Gegenleistung erhoben wurden. Das Zollregal des deutschen Kaisers umfaßte die Beaufsichtigung und Überwachung des Zollwesens zur Verhütung ungerecht erhobener Z., das Recht, auf eignem Gebiet Z. zu errichten und zu erheben und dieselben auf andre zu übertragen, ferner Grundherren auf eignem Gebiet die Erhebung von Zöllen zu gestatten und endlich Zollfreiheiten zu erteilen. Dieses Zollregal ging mit Entwickelung der Landeshoheit an die Landesherren über und wurde denselben auch mehrfach vom Kaiser ausdrücklich bestätigt. Mit Verstärkung der die Territorialstaaten aufsaugenden Zentralgewalt und mit zunehmender Entwickelung von Handel und Verkehr wird mehr und mehr mit den Binnenzöllen aufgeräumt und dem Zollwesen seine heutige rechtliche Gestaltung gegeben. Doch haben sich auch in den größern Einheitsstaaten innere Zollschranken noch lange erhalten. Colbert suchte dieselben in Frankreich zu beseitigen, was ihm 1664 jedoch nur in einem Teil des nördlichen Frankreich gelang, während erst die Revolution 1791 das ganze Land zu einem einheitlichen Zollgebiet gestaltete. Deutschland mit seinen verwickelten staatsrechtlichen Verhältnissen folgte diesem Beispiel erst später. Preußen hatte noch 1817 in seinen verschiedenen Landesteilen 60 verschiedene Zoll- und Accisetarife. 1818 wurden alle Binnenzölle aufgehoben, das ganze Staatsgebiet wurde ein einheitliches Zollgebiet. Mit Begründung und Erweiterung des Zollvereins wurde die Freiheit des deutschen Binnenverkehrs auf ein immer größeres Gebiet ausgedehnt. Nachdem nun auch die Rheinschiffahrtsabgaben 1861, die Elbzölle 1870 aufgehoben worden sind, werden, wenn wir von den Übergangsabgaben, die zur Ausgleichung von Verbrauchssteuern dienen, dann von dem Oktroi, welches eine kommunale Verbrauchssteuer darstellt, absehen, nur noch Grenzzölle, d. h. Abgaben erhoben, welche beim Übergang über die Grenze zu entrichten sind.

Den Grenzzöllen der modernen Staaten fehlt das dem ältern Zollbegriff eigentümliche Merkmal des Entgelts für eine Leistung vollständig. Sie werden dem entsprechend auch nur von Waren erhoben. Man unterscheidet, je nachdem die Z. bei der Einfuhr, der Ausfuhr oder der Durchfuhr erhoben werden, Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangs- (oder Transit-) Zölle. Durchfuhrzölle bestehen wohl nirgends mehr. Bei der heutigen Verkehrsentwickelung mußte man meist schon deswegen auf dieselben verzichten, weil sie die Waren einen andern Weg einzuschlagen genötigt hätten. Verschiedene Passagezölle (z. B. der Sundzoll) wurden vertragsmäßig gegen Entschädigung beseitigt. Die letzten Durchfuhrzölle wurden in Deutschland 1861 aufgehoben, hier wie in der Schweiz, Österreich etc. hat man auch formell gesetzlich auf dieselben verzichtet. Auch die Ausfuhrzölle sind heute in vielen Ländern ganz beseitigt, während sie in andern eine untergeordnete, seltener bei monopolistischer Stellung des Landes eine wichtigere Rolle spielen (vgl. Ausfuhr).

Der Zweck der Z. kann ein doppelter sein. Sie können einmal dazu dienen, dem Staat eine Einnahme abzuwerfen, und heißen dann Finanzzölle (Steuerzölle), oder sie sind dazu bestimmt, einen Einfluß auf Gestaltung einzelner Produktionszweige auszuüben, einen Damm gegen Überfluß oder ein Schutzmittel gegen Mangel zu bilden, und heißen alsdann Schutzzölle. Beide Gattungen von Zöllen kommen nicht immer rein vor. Ist der Zoll so hoch bemessen, daß fremde Waren überhaupt nicht mehr eingeführt werden, so wirkt er lediglich als Schutzzoll und wird mit Rücksicht auf die durch ihn hervorgerufene Verhinderung der Einfuhr Prohibitivzoll genannt. Gelangt der Zoll aber zur wirklichen Erhebung, indem er gleichwohl eine Minderung der Zufuhr veranlaßt und dadurch schützend wirkt, so bildet er als Schutzzoll im engern Sinn im Gegensatz zum Prohibitivzoll auch eine Einnahmequelle. Umgekehrt übt