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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Zölle

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Zölle (die deutsche Zollpolitik; Differenzial-, Retorsions-, Kampfzölle etc.).

leistungsfähiger zu machen, wurde durch Fr. List weiter ausgebaut, welcher eine förmliche Erziehungstheorie aufstellte. Nach List kann in einem Lande, das noch keine Industrie besitzt, eine solche nicht entstehen, wenn sie mit übermächtigen, industriell vorgeschrittenen Ländern zu konkurrieren hat. Letztere können sie im ersten Keim leicht unterdrücken. Darum ist Schutz notwendig, der in Form eines genügend hoch bemessenen Einfuhrzolles zu gewähren ist. Bei heimischem Wettbewerb werden allmählich die jungen Kräfte erzogen und gebildet, die junge Industrie erstarkt mit der Zeit in dem Maß, daß sie auch ohne Schutz bestehen kann. Alsdann ist der Zoll fallen zu lassen, und der Schutz war nur ein Mittel, die Handelsfreiheit anzubahnen. Die Landwirtschaft bedarf nach List keines Schutzes, da sie einen solchen einmal in den Transportkosten genieße, dann aber auch die beste Stütze in einer stark entwickelten Industrie finde. In der Regel wird durch den Schutzzoll ein Interesse verletzt, doch kann ein solcher Nachteil aufgewogen werden, sobald der Zoll den erwähnten Erfolg hat. Allerdings kann die letztere Bedingung nur erfüllt werden, wenn es sich um Ausgleichung von Kulturverschiedenheiten handelt. Beruht dagegen die Überlegenheit einer fremden Industrie aus von der Natur gebotenen Vorteilen (Bau von Thee, Baumwolle etc.), so ist der Versuch, ihr gleichzukommen, verfehlt, weil er dem Lande dauernde Opfer auferlegt, ohne daß das erstrebte Ziel erreicht werden kann. Die Durchführung eines richtigen Zollschutzes ist mit nicht geringen Schwierigkeiten verknüpft. Schwierig ist zunächst die Bestimmung der schutzbedürftigen Industriezweige, welche wirklich Aussicht auf Gedeihen bieten. Dieselbe wird leicht durch Vorurteil und Interesse getrübt, praktisch auch meist durch finanzpolitische Erwägungen beherrscht, wie denn in der Zollpolitik der Praxis der Staatsbedarfe meist die wichtigste Rolle spielt. Ferner ist es nicht leicht, den Zeitpunkt festzusetzen, wann Z. in Wegfall kommen und größere Anforderungen an die seither geschützte Industrie gestellt werden dürfen. Überhaupt ist ein Protektionssystem, welches sich nicht in den Schranken weiser Mäßigung hält, mit der Gefahr verbunden, daß es nicht allein die Begehrlichkeit anreizt und die Interessen gegeneinander in Spannung versetzt, sondern auch zu künstlichen, verfehlten Schöpfungen führt. Daß unter Zollschutz Industriezweige herangewachsen und kräftig geworden sind, läßt sich nicht in Abrede stellen. Ebensowenig aber ist zu verkennen, daß Industrien auch ohne solchen Schutz sich mächtig entwickelt haben.

In der neuern Zeit (1879) gelangte in Deutschland der Gedanke der allgemeinen Zollpflicht zur Herrschaft; es sollte zur Wahrung der Solidarität der Interessen allen gleichmäßig Schutz geboten und damit eine selbständige nationale Wirtschaftsentwickelung gesichert werden. Alle zu schützen, ist jedoch unmöglich, schon weil nicht alle des Schutzes bedürfen. Dann legt, wie dies auch List betont hat, der Zoll Opfer auf, die, wenn auch vorübergehend, getragen werden müssen. Allerdings wurde wohl hervorgehoben, daß diese Opfer von den Fremden getragen würden. Doch würde dann im besten Fall jedes Land seine Opfer auf die andern Länder abwälzen. Übrigens ist jene Annahme nicht allgemein zutreffend. Ist auch eine Überwälzung auf Fremde unter besondern Umständen ganz oder zum Teil möglich, so ist dies dann nicht der Fall, wenn bei Abnahme von Einfuhrartikeln eine Konkurrenz zu bestehen ist, jene Artikel mithin eine Art Weltmarktpreis haben. Eine durch hohen Zollschutz bewirkte nationale Abschließung führt auch nicht unbedingt zu einer von Störungen freien Selbständigkeit. Wenigstens ist es unwahrscheinlich, daß dieselbe mehr Garantie für eine normale Entwickelung bietet als ein örtlicher Arbeitsteilung entsprungener lebhafter Verkehr. Hat doch gerade das moderne Transportwesen den Menschen vom Wechsel zwischen Gunst und Ungunst der Natur unabhängiger gemacht, einen vollständigern örtlichen und zeitlichen Ausgleich von Mangel und Überfluß und damit größere Preisstetigkeit ermöglicht. Vollständige wirtschaftliche Selbständigkeit durch nationale Abschließung zu erzielen, ist heute unmöglich und verkehrt. Das Protektionssystem kann darum nur darauf Anspruch erheben, geeignete wichtigere Industriezweige zur Entwickelung zu bringen oder gefährdete zu erhalten. Gerade dieser letztere Gedanke wird in der Neuzeit mehr vertreten. Der Zoll soll dazu dienen, vorhandene Kräfte zu erhalten und Existenzen zu schützen gegen die Gefahr eines durch Änderung des Verkehrswesens, der wirtschaftlichen Technik, der Gesetzgebung etc. bewirkten plötzlichen Ansturms, welchem dieselben erliegen müßten. Der Zoll hätte demnach die Bedeutung eines vorübergehenden Schutzes, welcher während einer Übergangsperiode gewährt wird. Von diesem Gesichtspunkt aus hat man auch ganz vorzüglich in der neuern Zeit die der Landwirtschaft zugestandenen Z. gerechtfertigt. Derselbe könnte auch bei einer Arbeiterschutzgesetzgebung geltend gemacht werden, welche den Unternehmern große Opfer auferlegt. Auch sind Fälle denkbar, in welchen die Erhaltung selbst dauernd unrentabler Produktionszweige nötig ist, weil dieselben in andern Beziehungen von hoher Bedeutung sind (z. B. Schutzwald).

Der volkswirtschaftlichen Zollpolitik gehören die Begriffe der Differenzial-, Retorsions- und auch großenteils der Rückzölle an. Differenzialzölle (Unterscheidungszölle) nennt man solche, welche Waren einer Gattung in der Praxis mehr, oder nur solche, welche gleichartige Waren verschieden belasten. So können Unterschiede gemacht werden, je nachdem die Waren zu Wasser oder zu Lande eingeführt werden. Diese Unterscheidung kann in der Zolltechnik ihre Begründung finden (geringe, schwer kontrollierbare Einfuhr auf dem einen Weg), ebenso aber auch in der Zollpolitik, welche einen besondern Weg oder ein Land begünstigen will. Der Zoll kann ferner verschieden bemessen sein, je nach dem Lande der Herkunft (direkte und indirekte Einfuhr von Kolonien, Begünstigung des einen Landes vor dem andern), nach der Flagge, welche das Schiff trägt (Zuschlag für Flaggen andrer Völker etc.; vgl. Zuschlagszölle). Solche Unterscheidungszölle sind auch oft das Ergebnis von Handelsverträgen, indem durch Vereinbarungen zwischen zwei Ländern zu gunsten des einen oder beider Abweichungen von den Zollsätzen des allgemeinen Tarifs verabredet wurden. Retorsionszölle (v. lat. retorquere = zurückdrehen, erwidern) sind solche Z., welche als Akt der Wiedervergeltung (Vergeltungszölle) zu ungunsten eines andern Landes aufgelegt werden, wenn dasselbe durch Zoll- oder andre Maßregeln die Angehörigen des eignen Landes benachteiligt; da diese Z. meist den Zweck haben, bessere Bedingungen zu erkämpfen, so nennt man sie wohl auch Kampfzölle. Derartige Kampfzölle haben die Zollgesetze der meisten Länder, so auch das deutsche von 1879 (§ 6), vorgesehen. Nach dem Kampfzollparagraphen des deutschen Zollgesetzes können Waren, welche aus