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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Zwangsabtretung - Zwangsvollstreckung.

zwungenes Rechtsgeschäft ist nicht ohne weiteres nichtig, kann aber wegen des Zwanges von dem dazu Gezwungenen mittels Klage oder Einrede angefochten werden. Der Z. wird an demjenigen, welcher sich eines solchen schuldig machte, als Nötigung (s. d.) bestraft, wofern die That nicht in ein schwereres Verbrechen, wie Raub, Erpressung oder Notzucht, übergeht. Auf der andern Seite schließt der Umstand, daß jemand durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine Drohung, welche mit einer gegenwärtigen, auf andre Weise nicht abwendbaren Gefahr für Leib oder Leben seiner selbst oder eines Angehörigen verbunden war, zu einer an und für sich strafbaren Handlung genötigt wurde, die Strafbarkeit der Handlung aus. Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 52.

Zwangsabtretung, s. Expropriation.

Zwangsanleihe, s. Staatsschulden, S. 204.

Zwangsarbeitshaus, s. Arbeitshäuser.

Zwangsbewegungen, eigentümliche, nach einer Seite gerichtete Gleichgewichtsstörungen und Abweichungen von der symmetrischen Bewegung beider Körperseiten, welche bei Menschen und Tieren nach einseitigen Verletzungen des Mittelhirns eintreten. Derartige Z. sind: die Reitbahnbewegung, bei welcher das Tier mit der Absicht, fortzulaufen, stets im Kreis umherirrt; die Zeigerbewegung, bei welcher der Vorderkörper um das an Ort und Stelle verbleibende Hinterteil wie der Zeiger um seine Achse gedreht wird; die Rollbewegung, bei welcher der Körper sich um seine Längsachse wälzt. Auch Verdrehungen (Strabismus) und unwillkürliche Schwankungen (Nystagmus) der Augen treten als Z. auf. Zur Erklärung der Z. hat man halbseitige, unvollkommene Lähmungen, anderseits eine Reizung als Ursache einer übermäßigen Thätigkeit der einen Körperseite angenommen. Wahrscheinlicher handelt es sich um Schwindelempfindungen, welche durch die Verletzung erregt werden. Es entsteht bei dem Betroffenen die Täuschung, als bewegten sich der Körper oder auch die Objekte der Außenwelt nach einer bestimmten Richtung, und als Reaktion werden die Z. ausgeführt, in der Absicht, die abnormen eingebildeten Bewegungen durch passende Gegenbewegungen zu korrigieren.

Zwangsdienst, Bezeichnung für Dienstleistungen, deren Verrichtung auf Grund allgemeiner oder besonderer Verpflichtung gefordert und erzwungen werden kann. In die erste Kategorie gehören die als Ausfluß der allgemeinen Bürgerpflicht erscheinende Wehrpflicht und die Verpflichtung zu Kriegsleistungen, während unter den auf besonderer Verpflichtung beruhenden Zwangsdienstleistungen die Fronen hervorzuheben sind.

Zwangsdrehung, s. Drehwüchsigkeit.

Zwangsenteignung, s. v. w. Expropriation (s. d.).

Zwangserziehung, die durch die zuständige Behörde angeordnete Unterbringung verwahrloster Kinder in geeigneten Familien oder in Erziehungsanstalten (s. Rettungshäuser). Nach den preußischen Gesetzen vom 13. März 1878, 27. März 1881 und 23. Juni 1884 kann bei vernachlässigter Erziehung durch Beschluß des Vormundschaftsgerichts Z. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, ausnahmsweise sogar bis zur Großjährigkeit angeordnet werden.

Zwangsgemeinwirtschaft, s. Wirtschaft.

Zwangsgenossenschaften, s. Genossenschaften, S. 103.

Zwangsjacke, in Zucht- und Irrenhäusern eine Jacke mit sehr viel zu langen Ärmeln, die bei Tobsüchtigen zusammengebunden werden können. Die Z. verschwindet mehr und mehr aus den Irrenanstalten.

Zwangskasse, s. Hilfskasse, S. 533.

Zwangskurs, s. Papiergeld und Kurs, S. 348.

Zwangsrechte (Zwangs- und Bannrechte), Gewerbeprivilegien, deren Inhalt in der Verbindlichkeit der Einwohner eines Bezirks besteht, Bedürfnisse einer bestimmten Art nur durch den Berechtigten befriedigen zu lassen; jetzt meist beseitigt (s. Bannrecht).

Zwangsvergleich (Akkord), im Konkurs der Gläubiger ein unter Genehmigung des Konkursgerichts von der Mehrheit der nicht bevorzugten Gläubiger mit dem Gemeinschuldner getroffenes Abkommen zur Beseitigung des Konkurses, welches auch für die übrigen nicht bevorzugten Gläubiger bindend ist. Nach der deutschen Konkursordnung (§ 160 ff.) muß die Gesamtsumme der Forderungen oder zustimmenden Gläubiger wenigstens drei Vierteile der Gesamtsumme aller zum Stimmen berechtigenden Forderungen betragen. Der Z. muß allen nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern gleiche Rechte gewähren; er ist zulässig, sobald der allgemeine Prüfungstermin abgehalten, und solange nicht die Vornahme der Schlußverteilung genehmigt worden ist. Der Z., welcher auf Vorschlag des Gemeinschuldners abgeschlossen wird, bedarf der Bestätigung des Konkursgerichts, welch letzteres nach Gehör der Gläubiger, des Konkursverwalters und des Gläubigerausschusses entscheidet. Der Z. ist zu verwerfen, wenn die gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet sind, oder wenn nachträglich der Fall der Unzulässigkeit eines Zwangsvergleichs eingetreten ist. Auf Antrag eines nicht bevorrechtigten Konkursgläubigers, welcher stimmberechtigt war oder seine Forderung glaubhaft macht, ist der Z. zu verwerfen, wenn derselbe durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise zu stande gebracht ist, oder wenn der Z. dem gemeinsamen Interesse der nicht bevorrechtigten Konkursgläubiger widerspricht. Die rechtskräftige Verurteilung des Gemeinschuldners wegen bezüglichen Bankrotts hebt für alle Gläubiger den durch den Z. begründeten Erlaß auf, unbeschadet der ihnen durch den Vergleich gewährten Rechte. Ist der Z. durch Betrug zu stande gebracht, so kann jeder Gläubiger, der ihm durch den Vergleich gewährten Rechte unbeschadet, den vergleichsweisen Erlaß seiner Forderung anfechten. Unzulässig ist ein Z., solange der Gemeinschuldner flüchtig ist oder die Ableistung des Offenbarungseides verweigert; solange ein wegen betrüglichen Bankrotts gegen den Gemeinschuldner eröffnetes Hauptverfahren oder wieder aufgenommenes Verfahren anhängig ist; endlich auch dann, wenn der Gemeinschuldner wegen bezüglichen Bankrotts rechtskräftig verurteilt worden ist.

Zwangsversicherung, s. Versicherung, S. 157.

Zwangsvollstreckung (Exekution, Hilfsvollstreckung), die amtliche zwangsweise Ausführung eines Richterspruchs oder einer sonstigen obrigkeitlichen Verfügung. Die zwangsweise Aus- und Durchführung von Richtersprüchen kommt sowohl im bürgerlichen Rechtsstreit (Zivilprozeß) als im Strafverfahren in Betracht. Aber auch den Verwaltungsbehörden ist das Recht eingeräumt, ihre obrigkeitlichen Anordnungen nötigen Falls im Zwangsverfahren (Verwaltungsexekution) durchzusetzen. Vor der Trennung der Justiz und der Verwaltung war die Verwaltungsexekution von der richterlichen Z. nicht streng geschieden. Seitdem ist das Verfahren bei der Z. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und bei der Vollstreckung von Strafurteilen (Urteilsvollstreckung) in den Zivilprozeßordnungen, Exe-^[folgende Seite]