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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Banda; Bandar; Banderolle; Bandsäge; Bandschara; Bandseile; Bange; Banken

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Banda - Banken

Banda *, Distrikt der Division Allahabad in der britisch-ind. Provinz Nordwestprovinzen und Audh, 7928 qkm (134 QM.) mit (1881) 698,608 Einw. Der von Ausläufern der Windhyaberge und von der Dschamna durchzogene Distrikt ist mäßig bebaut mit Weizen, Baumwolle, Mohn zur Opiumgewinnung und enthält ansehnliche Waldungen. Die gleichnamige Hauptstadt hat 28,974 Einw. (darunter 7998 Mohammedaner) und nahebei eine Militärstation der Engländer.

Bandar *, Stadt in Britisch-Indien, s. Masulipatam (Bd. 11).

Banderolle *, s. Tabakssteuer (Bd. 15, S. 483).

Bandsäge *, s. Holzbearbeitung (Bd. 17).

Bandschara *, Nomadenstamm in Zentralindien, deren einzige Beschäftigung im Transport von Getreide vermittelst ihrer Ochsenkarawanen besteht. Sie thun dies teils für eigne Rechnung, teils für Private oder die Regierungen und haben für diese Beschäftigung ein Monopol, das ihnen selbst im Fall eines Kriegs vollkommene Sicherheit bei beiden kriegführenden Parteien verschafft. Sie haben nie feste Wohnsitze, leben im Sommer in Zelten, im Winter unter Laubhütten, nur die Alten und Schwachen leben in gewissen Dörfern von Merwara, das sie als ihre eigentliche Heimat bezeichnen, aus welcher der Einbruch der Radschputen im 6. Jahrh. sie vertrieben habe. Ihr Äußeres erinnert lebhaft an die Zigeuner, von denen sie sich aber durch die Hautfarbe unterscheiden. Männer und Frauen sind groß und schlank gewachsen, die ersten von großer physischer Stärke, die zweiten von auffallender Schönheit, welche sie durch Massen von allerlei Geschmeide, ihr ganzer Reichtum, zu erhöhen suchen. Doch fällt auf die Frauen weit aus der größte Teil der Arbeit. Die Karawanen bestehen bisweilen aus mehreren Tausend Ochsen, geleitet von einem Stier, den man mit abergläubischer Ehrfurcht behandelt. Jede Karawane bildet eine besondere Stammesabteilung, an deren Spitze ein erwählter und mit absoluter Gewalt bekleideter Hauptmann steht, der aber absetzbar ist.

Bandseile *, s. Drahtseile (Bd. 5).

Bange * (spr. bängsch), Valérien de, franz. Offizier, 1873 Direktor des Atelier des précision im Dépôt central in Paris, seit 1882 Generaldirektor der frühern Etablissements Cail in Grenelle bei Paris, Denain und Douai, die er größtenteils zur Geschützfabrikation einrichtete. Seine 1876 konstruierten Feldgeschütze wurden 1879 von der französischen Feldartillerie angenommen, auch lieferte er die neuen Geschütze der Belagerungs-, Festungs- und Küstenartillerie. Er erfand eine plastische Liderung aus Fett und Asbest, welche auch die englische Regierung acceptierte, und die Eisenzentrierung der Geschosse. 1885 stellte B. in Antwerpen ein Stahlgeschütz mit Beringung aus, welches ein Kaliber von 34 cm, ein Rohrgewicht von 37,000 kg, eine Rohrlänge von 11,20 m besitzt. Geschosse von 420-600 kg mit Pulverladungen von 180 - 200 kg feuert und Geschoßgeschwindigkeiten bis 650 m sowie eine Schußweite von 18,000 m erreicht. B. hat mehrfach eine Konkurrenz mit Krupp gesucht, aber keine Erfolge erzielt. Als die serbische Regierung seine Geschütze den Kruppschen vorzog, gaben die günstigern Zahlungsbedingungen den Ausschlag.

Banken. I. Entwickelung der deutschen Reichsbank. Im §41 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 behält sich das Reich das Recht vor, zuerst 1. Jan. 1891, alsdann aber von zehn zu zehn Jahren nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung, welche an das Reichsbankdirektorium zu erlassen ist, entweder die Reichsbank aufzuheben, oder die sämtlichen Anteile der Reichsbank zum Nennwert zu erwerben.

Mit der Entscheidung dieser Frage hatte sich inzwischen der Reichstag zu beschäftigen, da zur Verlängerung des Privilegiums der Reichsbank über das Jahr 1891 hinaus seine Zustimmung erforderlich ist. Eine Aufhebung der Reichsbank stand außer dem Bereich des Möglichen. Das Zentralinstitut hat sich vortrefflich bewährt und durch sein weitreichendes Filialnetz allen Teilen Deutschlands zu großem Vorteil gereicht. Auch von der mehrfach geforderten Verstaatlichung hat man abgesehen: die Bank bleibt unverändert bestehen. Übrigens ist ja auch die Reichsbank schon jetzt wie eine Staatsbank organisiert. Ihre Angestellten sind Reichsbeamte, ihr Chef ist der Reichskanzler, dessen Wille für die Leitung und Verwaltung der Anstalt entscheidend ist. Die vielumstrittene Frage, ob die Reichsbank verstaatlicht werden solle, ist daher im wesentlichen identisch mit der Frage, wem der von der Bank erzielte Gewinn zufließen soll, und wer das Risiko für das Bankkapital zu tragen hat.

Sonstige Reformen. 1) Die Kontingentierung. Es lag nahe, daß man bei der bevorstehenden Revision des Bankgesetzes auch die Frage auswarf, ob abgesehen von den einer besondern Regelung ausdrücklich vorbehaltenen, soeben dargelegten Punkten in der Organisation der Reichsbank Änderungen vorzunehmen seien. An erster Stelle begegnet uns hier die Notenkontingentierung. Die Einführung derselben war offenbar eine Folge der Anlehnung an die englischen Bankverhältnisse. Aber gerade im Vergleich mit den englischen Einrichtungen bedeutet der Standpunkt der deutschen Gesetzgebung einen sehr schätzenswerten Fortschritt. Man vermied mit Recht den Fehler, dem Banknotenumlauf überhaupt und dem ungedeckten insbesondere eine feste Grenze zu ziehen. Ferner wurden alle überflüssigen Umständlichkeiten der Peelschen Akte gestrichen. Der Grundgedanke derselben aber findet sich gewahrt in der einfachen Gestalt einer Steuer auf den ungedeckten Notenumlauf, wenn er eine gewisse Höhe überschritten hat. Diese Art der Kontingentierung hat bis jetzt den kleinen B. gegenüber die erwartete Wirkung ausgeübt. Zwar finden wir gerade sie nicht unter den steuerentrichtenden Instituten. Aber dies erklärt sich daraus, daß sie, wenn allzu stark in Anspruch genommen, ihre Thätigkeit auf dem Diskontmarkt einstellen. Die Folge ist, daß sich alsdann alles an die Reichsbank wendet, die ihrerseits zur Erhöhung des Diskontsatzes schreiten muß, weil sie sich der Steuergrenze nähert. Außer ihr hat nur die Sächsische Bank die 5 proz. Steuer entrichtet und zwar deshalb, weil derselben eine allzu große Beschränkung in der Ausgabe ungedeckter Noten auferlegt wurde. Die Steuerkontingentierung hatte also restriktive Wirkung gegenüber den kleinern Zettelbanken und wendete ihre Spitze gegen die Reichsbank, welcher sie eigentlich nicht galt. Die wiederholten starken Diskonterhöhungen am Ende jedes Kalenderjahrs finden ihre Erklärung zumeist darin, daß das Ermessen der Bankdirektoren durch das Bankgesetz gebunden war. Alles hängt hiernach davon ab, welche Entscheidung das Reich über das Schicksal der kleinern Zettelbanken trifft. Hebt es dieselben in der Mehrzahl auf, wozu es nach dem Bankgesetz berechtigt ist, so könnte die Kontingentierungfallen gelassen werden.

2) Die Notendeckung. Zu den wichtigsten Fragen der Bankpolitik gehört die Festsetzung des Deckungsverhältnisses für die Zettelbanken. Das