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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Brasilien

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Branntweinsteuer - Brasilien

nämlich 35 und 45 Kr. für jeden Hektolitergrad (Liter) Alkohol. Aus dem Erträgnis der durch dieses Gesetz eingeführten Konsumabgabe wird für den voraussichtlichen Entgang aus dem Propinationseinkommen an die Propinationsberechtigten (Private und Städte) in Galizien und in der Bukowina für ersteres ein jährlicher Betrag von 1 Mill. Gulden bis einschließlich des Jahrs 1910, für letzteres ein jährlicher Betrag von 100,000 Guld. bis einschließlich 1911 verabfolgt. Die Verwendung dieser Summen zu besagten Zwecken bleibt der Landesregierung überlassen. Die Verteilung der zum untern Satz der Konsumabgabe zu erzeugenden Branntweinmengen ist bis 1898 geregelt, und zwar sind für die verschiedenen Teile der Monarchie die betreffenden Mengen angegeben. Bei der Ausfuhr wird Rückvergütung der Steuer gewährt, doch darf dieselbe den Höchstbetrag von 1 Mill. Guld. nicht überschreiten. Um die Abgabe sicherzustellen, sind Vorschriften über Beschreibung der Erzeugungsstätten und Übersicht der Werkvorrichtungen und Aufbewahrungsgefäße erlassen.

In der Schweiz wurde durch das Bundesgesetz, betreffend gebrannte Wasser, vom 23. Dez. 1886 ein Branntweinmonopol eingeführt, welches nur den bisherigen Ertrag der wegfallenden kantonalen Ohmgelderund des Branntweinzolles einbringen soll. Nach diesem Gesetz steht das Recht zur Herstellung und zur Einfuhr gebrannter Wasser aus Stoffen, deren Brennen der Bundesgesetzgebung unterstellt ist, ausschließlich dem Bund zu. Soweit der Bedarf durch inländische Produktion gedeckt werden soll, überträgt der Bund die erforderlichen Lieferungen an die Privatthätigkeit. Annähernd ein Viertel des Bedarfs wird durch mit inländischen Produzenten abzuschließende Lieferungsverträge beschafft. Die Lieferungen werden vom Bundesrat nach Feststellung des Pflichtenhefts in Losen von mindestens 150 und höchstens 1000 hl absoluten Alkohols für Übernahme ausgeschrieben und auf Grund der für die einzelnen Lose eingelangten Angebote an diejenigen vergeben, welche bei zureichender Garantie die günstigsten Bedingungen stellen. Bei der Vergebung ist das Brennen einheimischer Rohmaterialien und der Brennbetrieb in Form landwirtschaftlicher Genossenschaften vorzugsweise zu berücksichtigen. Das gebrannte Wasser wird vom Bund in Mengen von mindestens 150 Lit. gegen bare Bezahlung abgegeben. Der Verkaufspreis wird vom Bundesrat zeitweise festgesetzt. Er soll für 1 hl absoluten Alkohols nicht weniger als 120 Frank und nicht mehr als 150 Fr. betragen. Bei der Ausfuhr wird für den entsprechenden Monopolgewinn Rückvergütung geleistet, welcher nach Maßgabe des durchschnittlichen Unterschieds zwischen Verkaufspreis und Anschaffungspreis der eingeführten gebrannten Wasser berechnet wird. Die Abgabe für Haushaltungs- und technische Zwecke erfolgt zum Selbstkostenpreis. Die Bewilligung zum Ausschank und Kleinverkauf wird von den kantonalen Behörden erteilt. Der Verkauf von gebranntem Wasser in Mengen von wenigstens 40 Lit. ist ein freies Gewerbe (Großhandel). Die Reineinnahme der Monopolverwaltung wird unter die Kantone nach Maßgabe der Bevölkerung verteilt. Die Eigentümer der bestehenden Brennereien werden von dem Bund für den durch das Gesetz veranlaßten Minderwert ihrer Geräte und Einrichtungen entschädigt. Die Durchführung des Monopols ist in der Schweiz, welche wenig Alkohol produziert und den Branntwein meist einführt, nicht mit den Schwierigkeiten verknüpft, wie sie sich derselben in Deutschland entgegenstellen. Vgl. Förster, Die Anwendung des

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neuen Branntweinsteuergesetzes (Berl. 18871; Keilwagen, Die Besteuerung des Branntweins, Zusammenstellung der Gesetze etc. (das. 1887); Laves, Die Entwickelung der Brennerei und die Branntweinbesteuerung in Deutschland (Leipz. 1888).

Brasilien hatte 1888 auf einer Oberfläche von 8,361,350 qkm eine geschätzte Bevölkerung von 14,002,338 Seelen. Sehr bedeutend ist in jüngerer Zeit die Einwanderung gewesen, namentlich die von Italienern. 1865-74 wanderten 115,921 Menschen ein, 1875-84: 228,407, 1885-87: 110,866 und 1883 in Rio de Janeiro und Santos allein 131,268, einschließlich von 115,000 Italienern. Diese Einwanderung wird wahrscheinlich infolge der am 13. Mai 1888 dekretierten Abschaffung der Sklaverei noch steigen. Bereis 1871 und 1885 waren Gesetze erlassen worden, welche eine schrittweise Abschaffung der Sklaverei beabsichtigten. Infolge davon fiel denn auch die Anzahl der Sklaven von 1886 bis zum 30. März 1887 von 1,133,228 auf 723,419 Köpfe. Im J. 1888 aber hat man durch einen Federstrich sämtlichen Sklaven die Freiheit gegeben, und zwar ohne ihren ehemaligen Eigentümern die geringste Entschädigung zu leisten. Folge davon war denn auch eine sofortige Desorganisation des Plantagenbaues und die Abnahme der Kaffeeernte um ein Drittel. Für die öffentliche Bildung geschieht nur wenig. 1885 gab es erst 6763 Bildungsanstalten jeder Art mit 434,997 Schülern, und 80 Proz. der Bevölkerung waren des Lesens unkundig. Landwirtschaft bildet den Haupterwerbszweig. Die Industrie ist trotz der am 1. März 1888 verschärften Schutzzölle noch in den Kinderschuhen. Am wichtigsten sind noch die Baumwollfabriken, die Brauereien, die Anstalten, in denen Kunstwein hergestellt wird, und die Schlächtereien. B. besitzt Ende 1888 Eisenbahnen in einer Länge von 8523 km, neben 1332 km im Bau, und eine Handelsflotte von 495 Seeschiffen, einschließlich von 112 Dampfern. Die Einfuhr belief sich 1886/87 auf 209,406,000 Milreis, die Ausfuhr auf 263,550,800 Milreis. Von letzterer kamen 187,000,000 Milreis auf Kaffee, 15 120,000 Milreis auf Baumwolle, 16,020,000 Milreis auf Zucker. Andre Ausfuhrartitel waren Gummi, Häute, Tabak, Paraguaythee, Kakao und Goldstaub.

Seit 16.Nov. 1889 ist B. eine Bundesrepublik. (Weiteres s. unten, Geschichte.) Die Finanzen Brasiliens sind zwar nicht in Unordnung, aber nie kommt es vor, daß ein Jahr ohne ein Defizit endet, und die Nationalschuld steigt stetig und zwar nur teilweise infolge des Baues neuer Eisenbahnen. Für das Finanzjahr 1890 schätzte man die Einnahmen auf 151 Mill. Milreis, die Ausgaben auf die gleiche Summe. Die Nationalschuld belief sich 1888 (in Gold umgerechnet) auf 1,090,831,000 Milreis, wovon 734,982,000 auf die innere Schuld, 355,849,000 auf die äußere Schuld kamen. Eine 1888 in London gemachte Anleihe von 62,970,000 Milreis ist dabei eingeschlossen. Die brasilische Landmacht rekrutiert sich durch eine Konskription, doch gilt Stellvertretung und Freikauf gegen Zahlung von 1200 Milreis. Auf dem Friedensfuß zählt die Armee 15,689 Mann, auf dem Kriegsfuß 29,617 Mann. Dazu kommen noch 6850 Gendarmen. Die Kriegsflotte besteht (1888) aus 10 Panzerschiffen (die stärksten Riachuelo und Aquidaliain, 14 Torpedobooten, 5 Kreuzern, 2 Schulschiffen, 17 Kanonenbooten, 2 Transportschiffen etc. Die Flagge der Bundesrepublil bleibt die alte, nur tritt an Stelle des kaiserlichen Wappens eine entsprechende Anzahl von Sternen.

Geschichte. Das liberale Ministerium Saraiva,