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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Arbeiterschutzkonferenz

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Arbeiterschutzkonferenz (Berlin 1890: Bergarbeiter).

zu beseitigen, welche durch die natürlichen oder zufälligen Bedingungen des Betriebes gewisser Bergwerke oder gewisser Bergwerksanlagen entstehen, die Dauer der Arbeit eingeschränkt werde. Es wird jedem Lande überlassen, dieses Resultat auf dem Wege der Gesetzgebung oder der Verwaltung oder durch Übereinkunft zwischen den Bergwerksunternehmern und den Arbeitern oder auf eine andre, den Grundsätzen und Gewohnheiten einer jeden Nation entsprechende Weise herbeizuführen.« Aus den Kommissionsverhandlungen ist erwähnenswert: In einem Teil der Staaten besteht bereits neben Vorschriften zur Verhinderung der Gefahr für Gesundheit und Leben der Bergarbeiter die Möglichkeit einer obrigkeitlichen Einschränkung der Arbeitszeit in besonders gesundheitsgefährlichen Bergwerken. In Westfalen z. B. dürfen die Arbeiter nicht länger als 6 Stunden im Schacht arbeiten, wenn die Temperatur 29° erreicht; in Spanien bestehen Beschränkungen der Arbeitszeit für die Arbeit in den Bergwerken von Almaden wegen der Quecksilberausdünstungen (höchstens 6 Stunden) und in den an silberhaltigen Bleierzen reichen Bergwerken der Sierra Almagrera wegen der hohen Temperatur; ein in Vorbereitung befindliches Gesetz ermächtigt die Regierung, auch für die andern Bergwerke einschränkende Bestimmungen zu erlassen. In Frankreich können die Aufsichtsbehörden sowohl bezüglich der Sicherheit des Betriebs als in sanitärer Hinsicht eingreifen, und die französischen Gesetze gestatten in dem Falle, daß Unternehmer sich weigern, gewisse ihnen auferlegte Arbeiten auszuführen, dieselben von Amts wegen vollziehen zu lassen; versteht sich der Unternehmer nicht zur Zahlung der entstandenen Kosten, so wird das Bergwerk als verlassen angesehen, worauf eine gerichtliche Versteigerung desselben zu erfolgen hat.

3) Die dritte Frage betraf die Sicherung einer ununterbrochenen Kohlenförderung durch eine internationale Regelung der Arbeit. Die Delegierten äußerten sich in der Kommission vorzugsweise über die Lage der Arbeiter in ihren Ländern und über die Maßnahmen, durch welche man die Ausstände der Arbeiter verhindern könne, resp. in ihren Ländern zu verhindern suche. Allseitig herrschte Übereinstimmung, daß neben sanitären Einrichtungen der Arbeitgeber, sachverständiger Direktion der Betriebe, obrigkeitlicher Fürsorge zur Verhinderung gesundheitsschädlicher und lebensgefährlicher Arbeiten und der Organisation der Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Alters- und Lebensversicherung die Einrichtung von Einigungsämtern (Schiedsgerichten) das beste Mittel sei, Ausstände zu verhindern. Von besonderm Interesse sind die Äußerungen des englischen Delegierten Dale über die Art und Weise, wie in Nordengland Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Bergleuten durch gütliches Abkommen beigelegt werden, die sich dort seit 20 Jahren sehr bewährt hat. Im Revier haben sich Arbeitgeber und Arbeiter je zu einem Verband vereinigt, für alle Streitfragen erkennen sie das Prinzip des schiedsrichterlichen Spruches an. Bei Streitigkeiten ernennt jede Partei eine gleiche Anzahl Schiedsrichter, gewöhnlich zwei, und diese erwählen einen Obmann; dies Amt wird von hochstehenden Persönlichkeiten gern angenommen. Da die Frage, welche dem Spruch dieser Schiedsgerichte unterbreitet wurde, am häufigsten das Verhältnis der Lohnsätze zu den Verkaufspreisen der Kohlen betraf, so wurde man zur Entscheidung solcher Fragen dahin gebracht, letztere aus den Büchern der Unternehmer durch einen gerichtlichen Bücherrevisor ermitteln zu lassen. Das wichtigste Mittel, welches zur Regulierung des Verhältnisses zwischen den Lohnsätzen und den Verkaufspreisen angewendet wurde, war die Einführung einer sliding scale, einer gleitenden Skala. Die sliding scale bezweckt die Herstellung eines numerischen Verhältnisses zwischen den Lohnsätzen und den Preisen der Kohle. Zur Bestimmung der Skala wurde in der Regel folgendes Verfahren angewendet: Es werden fünf aufeinander folgende Betriebsjahre herausgenommen, in deren Verlauf bedeutende Verschiebungen der Verkaufspreise wie der Löhne (letztere durch Ausstände, Vergleiche, Schiedsspruch zu stande gekommen) stattfanden; diese fünf Jahre werden in 20 Vierteljahre eingeteilt; für jedes Vierteljahr wird der Durchschnitt der Kohlenpreise wie der Löhne ermittelt, worauf das numerische Verhältnis beider Zahlen zu einander festgestellt wird; der Durchschnitt dieses numerischen Verhältnisses wird als Ausdruck des Normalverhältnisses, welches zwischen den Löhnen und dem Verkaufspreis der Kohle bestehen muß, angesehen. Nachdem die Skala so bestimmt ist, wird der Durchschnittsverkaufspreis für alle Betriebe des Reviers zum Kurse des letztverflossenen Vierteljahrs ausgerechnet. Dieser Basis wird nun das vorbestimmte numerische Normalverhältnis zu Grunde gelegt, und so werden die Lohnsätze für das laufende Vierteljahr ermittelt. Dieselbe Berechnung findet für jedes weitere Vierteljahr statt. Diese Berechnungen erfolgen durch zwei gerichtliche Bücherrevisoren, welche von dem Arbeiterverband und von dem Verband der Arbeitgeber ernannt werden. Diese Sachverständigen lassen sich in allen Betrieben die Bücher vorlegen, bewahren aber strenges Stillschweigen über ihre Wahrnehmungen. Sie beschränken sich darauf, zu bescheinigen: 1) daß der Durchschnittspreis für Kohle im Revier während des letztverflossenen Vierteljahrs auf den und den Preis festgesetzt ist; 2) daß sich die und die Lohnsätze daraus ergeben. Auf diese Weise erlangen die Arbeiter ohne Unterhandlungen, ohne Ausstände, ohne Schiedsspruch dieselben Löhne, die zu bekommen sie nicht anders als durch mannigfaltige Anstrengungen hoffen können. Das numerische Gesetz, welches die Löhne mit den Verkaufspreisen verbindet, wird im allgemeinen auf zwei Jahre festgesetzt. Von diesem Zeitpunkt an steht jeder Partei eine halbjährige Kündigungsfrist zu; aber seit 6 Jahren hat die erste gleitende Skala nur wenige Veränderungen erfahren. Sie wurde kürzlich von den Unternehmern der Grafschaft Northumberland sowie von den Arbeitern der Grafschaft Durham gekündigt. Aber diese Kündigungen haben nach der Ansicht der Delegierten nur die Bedeutung, daß eine Revision der bestehenden Skala, nicht die Abschaffung des Systems bezweckt wird. In den Revieren, wo die sliding scale augenblicklich aufgehoben ist, sucht man anstatt der Preise des vorigen Vierteljahrs möglichst die mutmaßlichen Preise für das laufende Vierteljahr als Grundlage zu nehmen. So erhalten die Arbeiter offiziell von den Verkaufspreisen des Tages Kunde, und das ist ein Vorteil; denn die Arbeitseinstellungen entstanden öfter aus der Unkenntnis des Arbeiters über die wirkliche Lage des Kohlenhandels. Was die Lokalfragen betrifft, welche nicht das ganze Revier angehen, so werden sie von sogen. joint committees oder gemischten Ausschüssen, welche zu gleichen Teilen aus Arbeitern und Arbeitgebern gebildet sind, erledigt; zum Vorsitzenden wird entweder der Präsident des