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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

Schlagworte auf dieser Seite: Arbeiterschutzkonferenz

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Arbeiterschutzkonferenz (Berlin 1890: Sonntagsarbeit).

Gerichtshofs der Grafschaft oder eine andre hohe Persönlichkeit gewählt. Diese Ausschüsse treten ungefähr alle 14 Tage zusammen, ihre Entscheidungen gelten vom Tage der Reklamation an. Nach der Angabe des Delegierten Dale werden die von den schiedsrichterlichen Ausschüssen wie den joint committees getroffenen Entscheidungen gewöhnlich anerkannt. Der österreichische Delegierte Haberer wies noch besonders darauf hin, daß es nicht nur darauf ankomme, Ausstände zu vermeiden, sondern auch deren Wirkungen zu paralysieren und zu diesem Zweck namentlich die Ansammlung bedeutender Vorräte vorgesehen werden müsse. Man einigte sich in der Kommission zu einer längern, einstimmig angenommenen Resolution, die den vorerwähnten Ansichten der Kommission Ausdruck gab, dann auch im Plenum einstimmig (Stimmenthaltung von Dänemark) angenommen wurde, und deren Wortlaut am Schluß dieses Artikels angegeben ist.

II. Die Regelung der Sonntagsarbeit.

In der Kommission waren alle Staaten außer Spanien und Norwegen vertreten. Auch hier wurden Mitteilungen der Delegierten über den Stand der gegenwärtigen Gesetzgebung in den verschiedenen Staaten gemacht. Keine gesetzlichen Beschränkungen bestehen in Italien, Spanien, Portugal, Luxemburg. In Belgien dürfen Kinder, jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren und weibliche Arbeiter unter 21 Jahren nicht mehr als 6 Tage in der Woche beschäftigt werden. Artikel 45 der Verfassung bestimmt, daß niemand gezwungen werden kann, die Ruhetage irgend eines Kultus zu feiern. Ein gesetzliches Verbot der Sonntagsarbeit, aber nur für einzelne auch sonst geschützte Arbeiterkategorien, besteht in vier Staaten: in Dänemark für Kinder, in Ungarn für Kinder und jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren, in Frankreich für Kinder, jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren und weibliche Personen unter 21 Jahren, in Holland für Kinder, jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren und Frauen. In Deutschland besteht reichsgesetzlich das Verbot der Sonntagsarbeit für Kinder und jugendliche Arbeiter unter 16 Jahren. Im übrigen bestimmt die Gewerbeordnung (§ 105) nur: »Zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen können die Gewerbtreibenden die Arbeiter nicht verpflichten (gleiche Bestimmung in Ungarn). Arbeiten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebs einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten, fallen unter die vorstehende Bestimmung nicht.« Aber die Einzelstaaten haben, im einzelnen freilich sehr verschiedene, teils gesetzliche, teils administrativ-polizeiliche weitere Beschränkungen der Sonntagsarbeit. Ein dem Reichstag vorliegender Gesetzentwurf enthält das Verbot der Sonntagsarbeit mit bestimmten Ausnahmen für die Fälle, in denen sie absolut unentbehrlich ist. In der Schweiz ist die Sonntagsarbeit, Notfälle vorbehalten, untersagt, ausgenommen unter Bewilligung des Bundesrats in solchen Etablissements, welche ihrer Natur nach ununterbrochenen Betrieb erfordern; in diesen muß für die Sonntags beschäftigten Arbeiter jeder zweite Sonntag frei bleiben. Ebenso ist in Österreich jede gewerbliche Arbeit an Sonntagen (ausgenommen Säuberungs- und Instandhaltungsarbeiten an Gewerbelokalen und Werksvorrichtungen) verboten, aber die Regierung darf Ausnahmen gestatten bei Gewerben, bei denen eine Unterbrechung des Betriebs unthunlich, oder bei denen der ununterbrochene Betrieb im Hinblick auf die Bedürfnisse der Konsumenten oder des öffentlichen Verkehrs erforderlich ist. In Großbritannien besteht ein Spezialverbot der Sonntagsarbeit durch das Fabriken- und Werkstättengesetz für Kinder, jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren und weibliche Arbeiter, aber außerdem ist schon nach gemeinem Recht und insbesondere nach einem Gesetz Karls I. von 1649 die Sonntagsarbeit allgemein untersagt, ausgenommen in Fällen der absoluten Notwendigkeit und bei Werken der Barmherzigkeit. In Schweden und Norwegen verbietet das allgemeine Strafgesetzbuch die Sonntagsarbeit, Notfälle ausgenommen, sofern die Arbeit zu andrer Zeit verrichtet werden kann.

1) Bezüglich der ersten Frage, welche die Kommission beschäftigte, ob das Verbot der Sonntagsarbeit, unbeschadet der notwendigen Ausnahmefälle, die Regel bilden soll, war man einstimmig der Ansicht, daß die Bewilligung eines wöchentlichen Ruhetags als eine Notwendigkeit anzuerkennen sei, aber ein starker Gegensatz trat hervor hinsichtlich der Frage, ob man sich begnügen solle, nur einen wöchentlichen Ruhetag zu fordern, oder ob man den Sonntag direkt als diesen Ruhetag bezeichnen solle, ebenso hinsichtlich der Frage, ob für die erwachsenen männlichen Arbeiter der Staat gesetzlich hier einschreiten solle. Die Vertreter der Schweiz und von Deutschland, Österreich, Ungarn, Großbritannien, Dänemark, Schweden sprachen sich für das generelle Verbot der Sonntagsarbeit, ausgenommen die Fälle der Notwendigkeit, aus. Die Vertreter von Belgien, Luxemburg, Holland, Italien und Portugal wollten mit Rücksicht auf ihre Verfassungs-, resp. Gesetzesbestimmungen, daß die Kommission sich nur für die Notwendigkeit eines wöchentlichen Ruhetags ausspräche, und daß die Forderung einer gesetzlichen Regelung sich nur auf die Minderjährigen und Frauen beschränke; sie einigten sich auf folgende Resolution: »Solange die Grundsätze des öffentlichen Rechts, welche die Gesetzgebung gewisser Länder bestimmen, denselben nicht gestatten, allen in gewerblichen Anlagen beschäftigten Arbeitern wöchentlich einen Ruhetag und mit Bevorzugung des Sonntags zu sichern, erklärt die Konferenz, daß der fragliche Ruhetag den unter dem Schutz der Gesetze stehenden Kindern, jugendlichen Arbeitern und Frauen gesichert sein soll.« Der Vertreter von Frankreich (Tolain) stand mit seinen Anschauungen, resp. den erhaltenen Instruktionen ebenfalls auf dem Boden dieser zweiten Gruppe; er stellte indes einen besondern Antrag: »Es ist wünschenswert, daß allen Arbeitern ein wöchentlicher Ruhetag gesichert werde; für Kinder und Frauen, welche unter dem Schutz des Gesetzes stehen, wird der Ruhetag auf den Sonntag festgesetzt.« Die Diskussion schien einige Zeit die Anschauungen immer mehr auseinander zu führen. Die Verteidiger eines strengen Sonntagsverbots betonten wiederholt, daß ihre Forderung nichts enthielte, was nicht jeder Staat dem Arbeiter gewähren könne und solle; wem es mit den Zwecken und Zielen der Konferenz Ernst sei, der könne und dürfe in dieser einfachen, die Industrie in keiner Weise schädigenden Frage nicht vor einer ganzen Lösung zurückschrecken; es wäre geradezu beschämend, wenn man sich nicht einmal über die Ruhe am Sonntag, welche schon in den Gesetzen der Natur begründet sei, einigen könnte. Anderseits machten die Gegner darauf aufmerksam, daß sie das Bestreben nach einem Verbote der Sonntagsarbeit persönlich vollkommen billigten, daß sie sich aber nicht gegen Verfassungsbestimmungen und Volksanschauungen auflehnen könnten, welche nun einmal gegen Aufstellung des Sonntags als allgemeinen Ruhetags gerichtet seien. Mit be-^[folgende Seite]