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Meyers Konversationslexikon

Autorenkollektiv, Verlag des Bibliographischen Instituts, Leipzig und Wien, Vierte Auflage, 1885-1892

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Arbeiterschutzgesetzgebung (Finnland, Rußland)

Minimalalter der Beschäftigung 12 Jahre, Maximalarbeitszeit 6 Stunden mit Ruhepause; Verbot der Arbeit unter Tage, der Nachtarbeit; obligatorischer Unterricht der beschäftigten Kinder. Für jugendliche Arbeiter unter 18 Jahren: Verbot der Nachtarbeit; Maximalarbeitszeit 10 Stunden), aber die Vorschriften wurden mangels einer besondern Arbeitsinspektion wenig befolgt. Im J. 1884 wurde auf Antrag des Reichstags eine Kommission eingesetzt, um zu untersuchen, ob und wie weit eine gesetzliche Regelung der Unfallentschädigung angezeigt und nach welchen Grundsätzen eine Altersversicherung für Arbeiter und ihnen sozial gleichstehende Personen einzurichten wäre. Die Kommission legte im Juli 1888 neben einer ausführlichen Darstellung der Arbeiterverhältnisse mehrere Gesetzentwürfe vor. Dieselben betrafen Maßregeln zum Schutz der Arbeiter beim Betrieb, die Unfallversicherung der Arbeiter und Seeleute und eine Reichsversicherungsanstalt. Später folgte als Ergebnis der Arbeiten der Kommission neues statistisches Material und im Mai 1889 der Entwurf eines Altersversicherungsgesetzes. Außerdem wollte die Kommission noch einen Gesetzentwurf betr. die Krankenversicherung ausarbeiten. Bisher ist auf Grund dieser Arbeiten das Gesetz vom 10. Mai 1889 betr. den Schutz gegen Gefahren im Betrieb für alle industriellen Unternehmungen (seit 1. Juli 1890 in Kraft) ergangen. Das Gesetz gibt eingehende Vorschriften über die Anlagen und Betriebseinrichtungen, um Leben und Gesundheit der Arbeiter zu schützen, und führt zugleich eine Arbeitsinspektion durch vom König ernannte Gewerbeinspektoren ein, aber nur um den Betriebsunternehmern mit Auskünften und Ratschlägen in betreff des Arbeiterschutzes gegen die Gefahren im Betrieb behilflich zu sein und die Befolgung dieses Gesetzes zu überwachen

In Finnland wurde durch das Gesetz betr. Handel und Gewerbe vom 24. Febr. 1868 die Gewerbefreiheit eingeführt. Dasselbe enthielt auch einige Arbeiterschutzbestimmungen (Verwendung von Personen unter 18 Jahren zur Nachtarbeit in Fabriken oder Werkstätten nur mit besonderer Erlaubnis; Maximalarbeitszeit für Kinder 6 Stunden; Pflicht der Gewerbtreibenden, darüber zu wachen, daß ihre Arbeiter den nötigen Unterricht erhalten und fleißig die Sonntagsschule für Handwerkslehrlinge oder eine andre entsprechende Unterrichtsanstalt besuchen, und daß bei der Beschäftigung der Arbeiter »deren Gesundheit und Arbeitsfähigkeit gebührend berücksichtigt« werde. Ein Minimalalter der Beschäftigung war nicht bestimmt). Das neue Gewerbegesetz vom 31. März 1879 gab einige weitere Bestimmungen (Kinder unter 12 Jahren sollten nicht zur Arbeit verwendet werden dürfen, falls nicht ein Arzt schriftlich bescheinigte, daß solches ohne Nachteil für die Gesundheit des Kindes geschehen könne; Maximalarbeitszeit für Personen unter 15 Jahren 8 Stunden mit Pausen; Verbot der Nachtarbeit von 9 Uhr abends bis 5 Uhr morgens für Personen unter 18 Jahren ohne ein ärztliches Zeugnis etc.), eine spezielle A. wurde einem besondern Gesetz vorbehalten. Dasselbe ist erst 15. April 1889, Gesetz betr. den Schutz der Arbeiter in den industriellen Gewerben (dazu Ausführungsverordnung vom 21. Dez. 1889), ergangen und 1. Jan. 1890 in Kraft getreten. Die wesentlichen Bestimmungen sind: Schutzvorschriften für alle Arbeiter zur Verhinderung gesundheitsschädlicher und lebensgefährlicher Arbeit; für Personen unter 15 Jahren: Minimalalter der Beschäftigung 12 Jahre, Verbot der Beschäftigung von Kindern, welche infolge von Kränklichkeit oder körperlicher Schwäche unter der Arbeit leiden könnten, Möglichkeit des Verbots der Kinderarbeit überhaupt in gesundheitsschädlichen Betrieben durch Senatsverordnung, Verbot der Arbeit in Gruben, Steinbrüchen und des Reinigens und Einölens im Gang befindlicher Kraftmaschinen oder Transmissionseinrichtungen, Maximalarbeitszeit 7 Stunden inkl. Pause von mindestens ½ Stunde nach 4 Stunden Arbeit, Beschäftigung an einem Tage entweder nur vormittags oder nur nachmittags (statthaft auch auf besonderes Gesuch Beschäftigung nach dem System der Arbeit an umschichtigen Tagen, 14 Stunden inkl. 2 Stunden Pause), Verbot der Nachtarbeit (mit Ausnahmen für gewisse Betriebe); für jugendliche Arbeiter von 15-18 Jahren: Verbot der Nachtarbeit, Maximalarbeitszeit 14 Stunden inkl. 2 Stunden Pause, im übrigen gleiche Schutzbestimmungen wie für Personen unter 15 Jahren; obligatorische Arbeitsinspektion (durch Fabrikinspektoren).

In Rußland wurden die ersten neuen Arbeiterschutzgesetze seit 1882 erlassen. 1) Das Gesetz vom 1. Juni 1882 betr. die in Fabriken, Manufakturen und ähnlichen Etablissements arbeitenden Minderjährigen (Minimalalter der Beschäftigung 12 Jahre, ausnahmsweise 10 Jahre; für Personen von 12-15 Jahren: Maximalarbeitszeit 8 Stunden mit Pause nach 4 Stunden, Verbot der Nachtarbeit mit zulässigen Ausnahmen bis zu 4 Stunden, der Arbeit an Sonn- und hohen Festtagen und gesundheitsschädlicher Arbeit). 2) Das Gesetz vom 12. Juni 1884 betr. den Schulunterricht Minderjähriger, die in Fabriken etc arbeiten, und die Fabrikinspektion (dazu Instruktion vom 19. Dez. 1884 für die Fabrikinspektoren). 3) Das Gesetz vom 3. Juni 1885 betr. das Verbot der Nachtarbeit von jugendlichen Arbeitern bis 17 Jahre und weiblichen Arbeitern (Verbot der Nachtarbeit in Baumwoll-, Leinen- und Wollfabriken, Ermächtigung des Ministers der Finanzen und des Innern, dies Verbot auch auf andre Fabriken auszudehnen; geschehen durch Verordnung vom 10. März 1886 auf Flachsspinnereien und Fabriken, die Flachs brechen und die gemischte Gewebe herstellen). Diese drei Gesetze wurden als provisorische erlassen. 4) Das Gesetz vom 3. Juni 1886 betr. die Aufsicht über das Fabrikwesen und die wechselseitigen Beziehungen der Fabrikanten und Arbeiter zu einander. Es regelt in seinem ersten Teil allgemein unter anderm die Arbeitsverträge, die Lohnzahlungen (Bestimmungen zur Verhinderung des Trucksystems, über Lohnabzüge, Lohnzahlungstermine, Beschlagnahme von Löhnen) etc.; der zweite, zunächst nur für die besonders industriereichen Gouvernements St. Petersburg, Moskau und Wladimir geltende Teil ordnet die Errichtung einer besondern Gouvernementsbehörde für Fabrikangelegenheiten in denselben an, bestimmt den notwendigen und zulässigen Inhalt der obrigkeitlich zu bestätigenden Fabrikordnungen, die statthaften Geldstrafen der Fabrikarbeiter etc. Ein neues Gesetz vom 24. Febr. 1890 betr. die Arbeit der Kinder, jugendlichen und weiblichen Arbeiter setzt an Stelle der bisher nur temporären Bestimmungen dauernde und dehnt, aber nur fakultativ und provisorisch, einen Teil derselben auf das Handwerk aus. Einzelne der frühern Bestimmungen wurden geändert. Statt der 8stündigen, durch Pausen unterbrochenen Arbeitszeit ist für die Personen von 12-15 Jahren auch eine 6stündige ununterbrochene Beschäftigung gestattet, und in solchen Etablissements, in denen eine 18stündige Arbeitszeit durch 2 Schichten existiert,