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Brockhaus Konversationslexikon

Autorenkollektiv, F. A. Brockhaus in Leipzig, Berlin und Wien, 14. Auflage, 1894-1896

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Abfasen - Abführen

Schwarzwild durch einen Stich (in die Brust) mittels des Hirschfängers oder der Saufeder (s. d.). Beim Abfedern wird dem kleinern Federwild eine Schwungfeder zur völligen Tötung in den Kopf gestochen. Das Abnicken bezweckt eine Trennung des ersten Halswirbels vom Hinterkopf. Dazu wird bei Edel-, Dam-, Reh-, Gems- und Auerwild der Nickfänger (Jagdmesser) eingestochen; bei Hasen und Kaninchen genügt ein Schlag mit der flachen Hand.

Abfasen, s. Fasen.

Abfedern, s. Abfangen.

Abfertigung, in der Zoll- und Steuerverwaltung der Inbegriff derjenigen amtlichen Handlungen, welche darauf gerichtet sind, festzustellen, ob und in welchem Umfange eine ans dem Auslande eingegangene Ware oder ein inländischem Erzeugnis, das der Besteuerung unterliegt, abgabepflichtig ist. Die Schriftstücke, die die erforderlichen Abfertigungsanträge der Abgabepflichtigen und die Abfertigungsermittelungen der Abfertigungsbehörden (Abfertigungsstellen) enthalten, heißen im allgemeinen Abfertigungspapiere, der amtliche Ausweis, der den Abgabepflichtigen über das Ergebnis der A. erteilt wird, Abfertigungsschein. Abfertigungsscheine in diesem Sinne sind insbesondere auch die amtlichen Quittungen über entrichtete Zölle und Steuern.

Abfindung, diejenige Leistung oder diejenige Leistungsverpflichtung, durch welche ein in seiner Höhe oder seinem Werte nach nicht feststehender Anspruch beseitigt wird (s. auch Abstandsgeld). Die Rechtssprache bedient sich des Wortes auf verschiedenen Rechtsgebieten. Insbesondere wird im Rechte der Schuldverhältnisse von A. gesprochen, wenn der Schadenersatzanspruch oder wenn der einem Dritten zustehende Anspruch an der veräußerten Sache seitens des Erwerbers oder Veräußerers auf diese Weise beseitigt wird. Erfolgt bei Schuldverhältnissen, und dies gilt nicht bloß für Schadenersatzansprüche, die A. durch einen andern als den Schuldner, so hat der andere einen Erstattungsanspruch an den Schuldner, wenn er diesem nicht schenken will. Nach Preuß. Allg. Landrecht und nach franz. Recht geht der Anspruch des Gläubigers auf den Abfindenden über (s. Subrogation). Nach Gemeinem Recht kann derjenige Dritte, welcher gezwungen ist, den Gläubiger abzufinden, wie der Bürge, der dritte Besitzer einer Pfandsache, der nachstehende Hypothekgläubiger, Abtretung der Rechte des Abgefundenen fordern. Auf demselben Gedanken beruht es, daß der redliche Besitzer, welcher den wirklichen Eigentümer abfindet, von seinem Verkäufer Gewährleistung fordern darf, als sei ihm die Sache vom Eigentümer entzogen. Auf dem Gebiete des sog. Agrarrechts spricht man von A., wenn die Ansprüche des an einer Gemeinheitsteilung, Servitut- oder Reallastenablösung als Berechtigter Beteiligten abgegolten werden. Auf dem Gebiete des Familienrechts wird von A. gesprochen bei der Abgeltung der Ansprüche einer Verlobten, welche nicht geheiratet wird, oder derjenigen, welcher Ansprüche aus einer Schwängerung zustehen, ferner bei der Abgeltung der Ansprüche eines geschiedenen, nicht für den schuldigen Teil erklärten Ehegatten, sowie bei der Befriedigung eines anteilberechtigten Abkömmlings aus der Gütergemeinschaftsmasse. Auf dem Gebiete des Erbrechts spricht man von A., außer bei dem Erbverzichte (s. d.), bei der Ausgleichungspflicht (s. d.) und bei der Erbteilung (s. d.).

Bei der bäuerlichen Erbfolge wird A. genannt die Befriedigung der Miterben oder Mitberechtigten für die Ansprüche auf das Gut (Anerbengut), welches nur einem der Beteiligten ausschließlich zufällt oder gebührt. Hierfür finden sich auch andere Ausdrücke, z. B. Ausradung oder Auslobung. Dieser Anspruch der Miterben (meistens der Geschwister des Anerben) ist verschieden ausgestaltet. Zuweilen wird den Miterben das Recht gewährt, bis zu einem gewissen Zeitpunkte auf dem Gute zu bleiben und dort standesmäßigen Unterhalt zu verlangen. In einem solchen Falle pflegt der Anspruch auf die bestimmte Geldleistung erst nach Erreichung dieses Zeitpunktes, z. B. bei der Entfernung aus dem Gute, zu erwachsen. Nicht selten ist die Höhe der A. durch das Gesetz relativ bestimmt. Der Zweck einer solchen Bestimmung ist, das Gut nicht übermäßig belasten zu lassen. Der rechtliche Charakter der A. ist verschieden bestimmt, zuweilen als Reallast. Nach einigen Rechten fällt die Geldabfindung weg, wenn der Berechtigte auf dem Gute stirbt, nach dem Satze: «Was in der Were verstirbt, erbt an die Were.» Vgl. Die Motive zum Entwurfe eines Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, S. 217. – In entsprechender Weise kommt eine A. bei Familienfideïkommissen, Lehen, Stammgütern und bei adligen Familien vor, nicht selten verbunden mit Erbverzichten seitens der weiblichen Familienglieder. (S. auch Apanage.)

Abfindungskredit, eine Art des Kredits, die bei Vermögensauseinandersetzungen, namentlich bei Erbteilungen in Betracht kommt; derselbe wird in Aussicht genommen, entweder bei dem Erwerb von Ländereien und Gebäuden oder auch bei Kaufverträgen anderer Art, wenn der Ersteher nicht genügend verfügbare Mittel besitzt, um die Miterben bez. den Verkäufer sogleich nach Abschluß des Geschäfts abzufinden. Sehr wichtig ist dieser A. für die Beurteilung des Ursprungs der bäuerlichen Verschuldungen, indem ein großer Teil derselben nicht etwa auf einen gesteigerten persönlichen Aufwand oder auf Verbesserungen, z. B. Entwässerungen, Wegebauten u. dgl. zurückgeführt werden darf, sondern darauf, daß der Unternehmer mit den Rechtsansprüchen anderer Personen zu rechnen hatte. (S. Erbrecht.)

Abflauen, seemännischer Ausdruck für Schwächerwerden des Windes; das Gegenteil hiervon ist: auffrischen, stärker werden.

Abflußwässer, s. Abwässer.

Abfohlen, s. Fohlen.

Abformen, die Vorbereitung zum Abguß (s.d.), durch welche die (negative) Gußform oder Mutterform hervorgebracht wird. (S. Formerei.)

Abfuhr der städtischen Düngstoffe, s. Städtereinigung.

Abführen, in der Heilkunde die Hervorrufung reichlicherer, oft auch wässerigerer Stuhlgänge, die vermehrte Darmausleerung. Die arzneilichen Mittel dazu, die Abführmittel (Purgantia, Cathartica, Purganzen), teilt man in laxierende und drastische. Die laxierenden Abführmittel (Laxantia, d. h. erschlaffende Mittel) machen die Därme schlüpfrig, den Darminhalt dünn, aber bei längerm Gebrauch auch die Darmmuskeln schlaff und träge. Dahin gehören: die fetten Öle, besonders Ricinusöl: die zuckerartigen Substanzen, besonders Manna, Honig, Trauben; die Pflanzensäuren, besonders Tamarinden, Pflaumenmus, säuerliche Obstarten, Sauerkraut; die sog. Mittelsalze, wie Glauber-^[folgende Seite]